OGH 3Ob1022/89

OGH3Ob1022/8918.10.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Huber, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibende Partei Stefan B***, Pensionist, Eferding, Unternillinglah 82, vertreten durch Dr.Hans-Peter Just, Rechtsanwalt in Eferding, wider die verpflichteten Parteien 1) Walter R***, Angestellter, und 2) Friederike R***, Hausfrau, beide Eferding, Wagrein 84, und vertreten durch Dr.Alfred Haslinger ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen zwangsweiser Räumung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 19.April 1989, GZ R 336/89-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die verpflichteten Parteien sind gemäß rechtskräftiger gerichtlicher Kündigung verpflichtet, die strittige Wohnung binnen 14 Tagen nach dem Ende der Bestandzeit am 31.12.1988 zu räumen. Das Erstgericht bewilligte gemäß § 35 Abs 2 MRG die Aufschiebung der Räumungsexekution bis 15.10.1989. Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Antrag auf Bewilligung eines Räumungsaufschubes abgewiesen wurde, und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die verpflichteten Parteien bekämpfen den Beschluß zweiter Instanz mit außerordentlichem Revisionsrekurs und beantragen die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Da mittlerweile wegen zeitlicher Überholung, nämlich Verstreichen des Zeitpunktes, bis zu dem die Aufschiebung beantragt wird, die Beschwer weggefallen ist (MietSlg 16.763, RPflSlgE 1974/94), ist der außerordentliche Revisionsrekurs auf jeden Fall unzulässig geworden, sodaß nicht mehr zu untersuchen ist, ob die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO idF vor der WGN 1989 vorliegen.

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