Spruch:
Der als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies einen Antrag auf Zuspruch von 973,92 S Vollzugskosten ab. Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen erhobenen Rekurs der betreibenden Partei mit der Begründung als unzulässig zurück, daß der betriebene Anspruch 15.000 S nicht übersteige und daher die Rechtsmittelbeschränkung der §§ 78 EO, 517 ZPO zum Tragen komme.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Zurückweisungsbeschluß wendet sich der als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs der betreibenden Partei, der unzulässig ist:
Die Bestimmung des § 528 ZPO ist eine 'allgemeine' Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren. Danach kann gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt (Z.2) und über einen 15.000 S an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand (Z.5) kein weiterer Rekurs erhoben werden. In diesen beiden Fällen sind auch rein formelle Entscheidungen wie Zurückweisungsbeschlüsse der zweiten Instanz unanfechtbar (MietSlg 34782 u.v.a.). Das außerdem fehlerhaft bei der zweiten Instanz eingebrachte und daher erst verspätet (31. Mai 1985) beim Erstgericht eingelangte Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
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