Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Gericht zweiter Instanz hat die vom Erstgericht erlassene Exekutionsbewilligung hinsichtlich der Hauptforderung von 6.298,56 S und mehrerer Nebenforderungen bestätigt, hinsichtlich mehrerer anderer Nebenforderungen hingegen abgeändert.
Gegen den bestätigenden Teil des Beschlusses der zweiten Instanz richtet sich der auf gänzliche Abweisung des Exekutionsantrages abzielende Revisionsrekurs des Verpflichteten.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil nach dem gemäß § 78 EO regelmäßig auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs.1 Z 1 ZPO Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig sind. Der Revisionsrekurs ist überdies auch nach der ebenfalls anzuwendenden Z 5 der letztzitierten Gesetzesstelle unzulässig, weil er sich gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz über einen 15.00 S nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand richtet.
Das unzulässige Rechtsmittel war zurückzuweisen.
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