Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes, der Wert des Streitgegenstandes übersteige 60.000 S, ist unbeachtlich, da der Gegenstand einer Oppositionsklage der bekämpfte Anspruch ist (SZ 49/68) und sich daher der Streitwert nach der Höhe der betriebenen Forderung richtet (EvBl. 1964/302, EvBl. 1968/162, EvBl. 1974/152). Die betriebene Forderung betrug aber selbst nach der Berechnung der beklagten Partei schon im Zeitpunkt der Einbringung der Oppositionsklage nur mehr 58.004,87 S samt 6 % Zinsen seit 20. Mai 1983 und einiger Kostenbeträge (so auch ausdrücklich in der Berufungsschrift AS 66). Auf diesen Betrag hat die beklagte Partei auch die anhängige Fahrnisexekution E 492/84 eingeschränkt. Daß die beklagte Partei die ebenfalls anhängige Gehaltsexekution E 9059/81 bisher nicht einschränkte, kann nicht dazu führen, daß noch immer der ursprüngliche Streitwert von 70.000 S samt Anhang maßgebend ist; denn daß nicht mehr 70.000 S Kapital samt Anhang offen sind, wird von der beklagten Partei anerkannt. Da aber Nebengebühren gemäß §§ 500 Abs.2 ZPO, 54 Abs. 2 JN bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleiben, hat das Berufungsgericht ein Urteil der ersten Instanz bestätigt, dessen Streitgegenstand 60.000 S an Geld oder Geldeswert nicht übersteigt, weshalb die Revision gemäß § 502 Abs.3 ZPO unzulässig ist, ohne daß zu prüfen war, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 502 Abs.4 Z.1 ZPO vorliegen.
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