OGH 3Ob101/20d

OGH3Ob101/20d23.9.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. ‑ Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Stadtgemeinde B*****, vertreten durch Dr. Horst Pechar, Rechtsanwalt in Weiz, gegen die verpflichtete Partei M*****GmbH, *****, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, wegen 27.986,12 EUR sA, über

I. den Rekurs der verpflichteten Partei (ON 111a) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 13. Februar 2020, GZ 4 R 235/19m‑108, mit dem der „Rekurs gemäß § 519 ZPO iVm § 78 EO analog“ zurückgewiesen wurde, und

II. den Rekurs der verpflichteten Partei (ON 111a) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 13. Februar 2020, GZ 4 R 235/19m‑107, mit dem der (Eventual‑)Antrag der verpflichteten Partei auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs des Beschlusses des Rekursgerichts vom 15. November 2019, GZ 4 R 235/19m-89, samt dem ordentlichen Revisionsrekurs zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00101.20D.0923.000

 

Spruch:

I. Dem Rekurs ON 111a gegen den Zurückweisungsbeschluss ON 108, dessen Kosten die verpflichtete Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.

II. Der Rekurs ON 111a gegen den Zurückweisungsbeschluss ON 107 wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 15. November 2019 bestätigte das Rekursgericht die vom Erstgericht beschlossene Abweisung des Einspruchs der Verpflichteten gegen die am 25. September 2019 (nach Durchführung eines zuvor vom Rekursgericht aufgetragenen Verbesserungsverfahrens erneut) erteilte Exekutionsbewilligung mit der Maßgabe, dass es den Einspruch zurückwies. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss – vorbehaltlich eines Abänderungsantrags gemäß § 528 Abs 2a ZPO iVm § 78 EO – mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei.

[2] Dagegen erhob die Verpflichtete mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 (ON 95) primär einen „Rekurs gemäß § 519 ZPO iVm § 78 EO analog“; in eventu stellte sie einen Antrag an das Rekursgericht auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs; schließlich erhob sie hilfsweise einen außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof.

[3] Mit den angefochtenen, gesondert gefassten Beschlüssen vom 13. Februar 2020 wies das Rekursgericht nicht nur den von der Verpflichteten eingebrachten „Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 ZPO iVm § 78 EO analog“ zurück (ON 108), sondern auch den gleichzeitig hilfsweise gestellten Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs (ON 107). Es begründete dies damit, dass der im Gesetz vorgesehene Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Rekursgerichts der Abänderungsantrag sei, während ein direkter Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen sei, weshalb der „Rekurs“ als unzulässig zurückzuweisen sei (ON 108); eine Zurückweisung des nicht stichhaltigen Abänderungsantrags bedürfe keiner Begründung (ON 107).

[4] Gegen diese Beschlüsse wendet sich der Rekurs der Verpflichteten mit dem primären Antrag, die angefochtenen Beschlüsse (als nichtig) aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

[5] I. Der Rekurs gegen ON 108 ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

[6] I.1. Das Rekursgericht hat den seiner Auffassung nach unzulässigen Rechtsmittelschriftsatz („Rekurs“ an den Obersten Gerichtshof) als Durchlaufgericht zurückgewiesen. Die Befugnis zur Zurückweisung des unzulässigen Rechtsmittels kann – wenn nicht schon das Erstgericht dies gemäß § 523 ZPO getan hat – devolvierend auch vom Rechtsmittelgericht wahrgenommen werden (RIS‑Justiz RS0131273).

[7] I.2. Ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht wie hier ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel als Durchlaufgericht zurückgewiesen hat, ist auch dann, wenn in der Sache der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig wäre, gemäß § 514 Abs 1 ZPO bekämpfbar (RS0044005, RS0044054 [T2], RS0044507 [T9 und T10], RS0112633 [T3]). Weil es sich dabei um einen „Vollrekurs“ handelt, kommt es auch auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und auf die Lösungsbedürftigkeit erheblicher Rechtsfragen nicht an (RS0044054 [T3]).

[8] I.3. Dem Rekurs kommt allerdings keine Berechtigung zu: Das Gesetz regelt die Anfechtbarkeit der Rekursentscheidung im Zwischenbereich nämlich dahin, dass eine Partei – wovon die Verpflichtete ohnehin, wenn auch erfolglos Gebrauch gemacht hat – nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO und § 78 EO den Antrag an das Rekursgericht stellen kann, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein „Rekurs“ an den Obersten Gerichtshof ist hingegen in dieser Konstellation nicht vorgesehen und deshalb unzulässig.

[9] II. Der Rekurs gegen ON 107 ist gemäß § 508 Abs 4, § 528 Abs 2a ZPO iVm § 78 EO absolut unzulässig und deshalb zurückzuweisen.

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