Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht stellte gemäß § 292k Abs 1 EO fest, dass zwei unter näher bezeichneten Betriebsnummern gepfändete Fördergelder von der zugunsten der betreibenden Partei am 17. Juli 2008 bewilligten Forderungsexekution umfasst sind und dass diese Fördergelder bis zur Höhe der geltend gemachten vollstreckbaren Forderung samt Kosten gepfändet und vom Drittschuldner an die betreibende Partei zu überweisen sind.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von der verpflichteten Partei in Ansehung einer der Betriebsnummern erhobenen Rekurs Folge und änderte insoweit den erstinstanzlichen Beschluss ab und stellte fest, dass die dieser Nummer zugeordneten Fördergelder von der Exekution nicht erfasst sind. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dieser Beschluss wurde der betreibenden Partei am 1. April 2009 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen am 29. April 2009 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist verspätet. Die Rekurs-, aber auch die Revisionsrekursfrist im Exekutionsverfahren beträgt von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 84 EO (Vollstreckbarerklärung) abgesehen gemäß § 78 EO iVm § 521 ZPO 14 Tage (3 Ob 96/03v; RIS-Justiz RS0118952).
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