OGH 3Nd505/01

OGH3Nd505/0116.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde E*****, vertreten durch Dr. Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Ing. August L***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Ludwig Pramer und Dr. Peter Lindinger, Rechtsanwälte in Linz, und die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Egon Engin-Deniz und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 925.553,56 S sA, AZ 4 Cg 216/00b des Landesgerichtes Linz, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Kärntner Gemeinde fordert von der in Linz ansässigen beklagten Partei aus jedem möglichen und denkbaren Rechtsgrund den Ersatz des Betrages, den sie für den Austausch der mangelhaften, der beklagten Partei für eine von der klagenden Partei errichtete Abwasserreinigungsanlage aufgestellten Pumpen bezahlte, zuzüglich Umsatzsteuer. Zum Beweis ihres Vorbringens beantragte sie einen Ortsaugenschein und die Vernehmung eines Sachverständigen sowie von fünf Zeugen, die in ihrer Gemeinde oder doch im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohnen. Den Delegierungsantrag begründet sie damit, dass die von ihr beantragten - und allenfalls noch weitere zu beantragende - Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohnten und sich ein Ortsaugenschein sowie eine Befundaufnahme durch einen Sachverständigen am Standort der Abwasserreinigungsanlage, wo auch die ausgebauten Pumpen in jenem Zustand lagerten, den sie beim Austausch aufwiesen, als notwendig erweisen würden. Das Landesgericht Klagenfurt erscheine für die Entscheidung in dieser Rechtssache im Sinn des § 31 JN besser geeignet als das Landesgericht Linz, weil demgegenüber der allgemeine Gerichtsstand der beklagten Partei als einziger örtlicher Bezugspunkt zum Landesgericht Linz zu vernachlässigen sei, zumal auch die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene, in Wien ansässige Nebenintervenientin (und der von dieser unter ihrer Anschrift nominierte Zeuge) keinen Nahebezug zum Landesgericht Linz aufwiesen.

Die beklagte Partei und die Nebenintervenientin sprachen sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil Linz, "sowohl für den Nebenintervenienten wie auch für die nahmhaft gemachten Zeugen" wesentlich leichter und schneller als Klagenfurt erreichbar sei, und wiesen außerdem darauf hin, dass der von der klagenden Partei beim vorliegenden Projekt sowie auch beim Austausch der Pumpen eingesetzte Zivilingenieur, dem die klagende Partei nach ihrem eigenen Vorbringen möglicherweise den Streit verkünden werde, in dem für das Verfahren einschlägigen Sachgebiet Sachverständiger im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz sei, woraus sich bei einem Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt "Befangenheitsgründe für allenfalls dort zu bestellende Sachverständige" ergeben könnten.

Das Landesgericht Linz befürwortet den Delegierungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist indessen nicht berechtigt.

Zwar kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit gemäß § 31 Abs 1 JN anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Dies soll jedoch nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls sollte durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeit eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung herbeigeführt werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider (aller) Parteien des Verfahrens lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist die Delegierung abzulehnen (EFSlg 87.954, 87.955 uva; Mayr in Rechberger2 Rz 4 zu § 31 JN mwN).

Im vorliegenden Fall kann nach Ansicht des erkennenden Senates die Zweckmäßigkeit der Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt auch zu Gunsten der beklagten Partei nicht eindeutig bejaht werden, weil zum einen die Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft der beklagten Partei und ein Zeuge, deren Vernehmung beantragt wurde, über die beklagte Partei zu laden sind und daher offensichtlich in einem örtlichen Naheverhältnis zum Sprengel des Erstgerichtes stehen. Überdies wurde auch die Verfristung des behaupteten Gewährleistungsanspruchs und die Verjährung des behaupteten Schadenersatzanspruches eingewendet. Zur Klärung dieser Frage ist aber die Nähe des erkennenden Gerichts zur gegenständlichen Abwasserreinigungsanlage bzw zu den bei der klagenden Gemeinde befindlichen ausgetauschten Pumpen nicht förderlich oder gar notwendig. Der Widerspruch der beklagten Partei gegen die beantragte Delegierung ist somit beachtlich. Daher ist im vorliegenden Verfahren von der gerichtlichen Zuständigkeitsordnung nicht abzugehen.

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