Spruch:
Für diese Exekutionssache ist das Bezirksgericht Steyr, dessen Unzuständigkeitsbeschluß vom 22. März 1988, GZ 4 E 1398/88-7, aufgehoben wird, zuständig.
Text
Begründung
Die betreibende Partei beantragte zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Geldforderung die Exekution durch Pfändung und Überweisung des Arbeitseinkommens des Verpflichteten. Sie behauptete, den Drittschuldner nicht zu kennen (§ 294 a EO), und gab die Wohnung des Verpflichteten im Exekutionsantrag mit "Johnstraße 23/9, 1150 Wien" an. Dort war der Verpflichtete aber "unbekannt", wie sich bei dem wenige Tage später erfolglos gebliebenen Versuch zeigte, die Zustellung der für ihn bestimmten Ausfertigung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses des nach § 18 Z 3 EO nur unter der Voraussetzung, daß der Verpflichtete zur Zeit der Antragstellung dort einen allgemeinen Gerichtsstand hatte, zuständigen Exekutionsgerichtes Wien zu bewirken. Die Zustellung ist bisher nicht erfolgt (ON 4), weil der auch weitere Versuch der Zustellung am Arbeitsplatz in Steyr daran scheiterte, daß der Verpflichtete das Arbeitsverhältnis angeblich schon am 17. April 1987 durch Austritt beendet hatte.
Am 17. März 1988 entschied das Exekutionsgericht Wien, daß die Exekutionssache "gemäß § 44 JN" (wonach das angerufene Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache an das zuständige Gericht zu überweisen hat, wenn im Exekutionsverfahren ein anderes als das angerufene Gericht zuständig ist) dem Bezirksgericht Steyr überwiesen werde. Dieses Gericht sprach aus, daß es zur Weiterführung der Exekutionssache nicht zuständig sei, wobei es davon ausging, daß das Exekutionsgericht Wien zur Zeit der Einbringung des Exekutionsantrages am 9. September 1987 zuständig war und nun versucht habe, die "beendete" Exekutionssache an ein anderes Gericht zu überweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der durch die Ablehnung der Zuständigkeit durch beide Gerichte entstandene Zuständigkeitsstreit ist vom Obersten Gerichtshof (§ 47 Abs. 1 JN) und zwar dahin zu entscheiden, daß das Bezirksgericht Steyr die Führung des Verfahrens zu übernehmen hat, denn der Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien, womit es seine Unzuständigkeit aussprach und die Sache an das Bezirksgericht Steyr überwies, ist nach Zustellung an die Parteien in Rechtskraft erwachsen - die Zustellung an den Verpflichteten erfolgte hier an der inzwischen bekanntgegebenen Wohnadresse in Steyr - und bindet das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, insoferne, als dieses nicht die Zuständigkeit deshalb ablehnen darf, weil das überweisende Gericht zuständig sei (SZ 40/97; JBl. 1980, 601; EvBl. 1980/123 uva). Diese Bindung tritt sogar in Fällen ein, in welchen der Beschluß des überweisenden Gerichtes sachlich unrichtig ist (Fasching I 281; JBl. 1977/99).
Die Annahme des Bezirksgerichtes Steyr, das Verfahren sei "beendet", ist schon deshalb unberechtigt, weil nicht nur über einen Antrag der betreibenden Partei zu entscheiden ist sondern vor allem noch keine Rechtskraft des bisher dem Verpflichteten nicht zugestellten Exekutionsbewilligungsbeschlusses (§ 294 a Z 3 EO) eintrat.
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