Spruch:
Der Antrag der beklagten Parteien auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Hernals wird abgewiesen.
Text
Begründung
Mit seiner bei dem gemäß § 35 Abs 2 EO zuständigen Bezirksgericht Bregenz anhängigen Oppositionsklage begehrt der Kläger das Urteil, der von den beklagten Parteien betriebene Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligt wurde, sei erloschen. Sein Begehren stützt er im Wesentlichen darauf, dass die Beklagten im Verlassenschaftsverfahren nach seinem Vater Vermögen desselben verschwiegen, ihm Zutritt zu den Räumlichkeiten seines Vaters verwehrt und verspätet Erbserklärungen abgegeben hätten. Dadurch seien ihm aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemachte Mehrkosten (offenbar für Anwaltshonorar) im Verlassenschaftsverfahren von derzeit brutto S 123.651,-- aufgelaufen. Er habe mit Schreiben vom 29. 5. 2000 gegenüber der in Exekution gezogenen Forderung von S 72.345,81 eine Schadenersatzforderung von S 90.473,40 compensando eingewendet und geltend gemacht.
Die beklagten Parteien erhoben einerseits rechtliche Einwände gegen das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs und gegen die Wirksamkeit der Aufrechnung, machten aber andererseits auch geltend, dass sich der Verfahrensaufwand im Verlassenschaftsverfahren ausschließlich aus dem Kläger zuzuschreibenden Gründen erhöht hätte. Neben dem Urkundenbeweis (insbesondere durch den Verlassenschaftsakt) haben die Parteien bisher lediglich Parteienvernehmung beantragt. Dem entspricht auch der Beweisbeschluss vom 28. 11. 2000.
Ihren Antrag auf Delegierung an ein Wiener Bezirksgericht begründen die Beklagten damit, dass im Verfahren vornehmlich an Hand der Vorgänge im Verlassenschaftsverfahren das Bestehen von Ansprüchen des Klägers zu klären sein werde, und zwar durch Vernehmung der in diesem Verfahren involvierten Personen, wie des Gerichtskommissärs, des Rechtspflegers und des ebenfalls in Wien ansässigen Klagevertreters. Es seien auch sämtliche Beklagte in Wien ansässig, weshalb jedenfalls die Delegierung zur Beschleunigung des Verfahrens bzw zur Verfahrensvereinfachung geboten sei. Mit Ausnahme des Klägers, dessen Einvernahme möglicherweise entbehrlich sein werde, seien sämtliche zu vernehmenden Personen in Wien wohnhaft. Außerdem sei die erstbeklagte Partei bereits 85 Jahre alt und herzleidend, weshalb die anstrengende Anreise nach Bregenz nicht mehr möglich sei. Zugleich beantragten die Beklagten die Vernehmung der Erstbeklagten im Rechtshilfeweg in Wien. Dasselbe wird für die übrigen Beklagten aus ökonomischen Gründen begehrt.
Der Kläger sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus.
Das Vorlagegericht sah eine Delegierung für nicht "besonders" zweckmäßig an.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Die aus Gründen der Zweckmäßigkeit gemäß § 31 Abs 1 JN mögliche Bestimmung eines anderen als des zuständigen Gerichts zur Verhandlung und Entscheidung soll nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeit eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung herbeigeführt werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider (aller) Parteien des Verfahrens lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, ist die Delegierung abzulehnen (EFSlg 87.954, 87.955; 3 Nd 505/01 uva; Mayr in Rechberger, ZPO2 § 31 JN Rz 4; Ballon in Fasching, ZPO2 § 31 JN Rz 6 je mwN). Im vorliegenden Fall hat der Kläger dem Delegationsantrag widersprochen. Demnach wirkt sich der Umstand, dass der Kläger seinen Wohnsitz im Sprengel des zuständigen Gerichts hat, zum Nachteil der Beklagten aus. Der Umstand, dass es sich auf ihrer Seite um drei Personen handelt, vermag daran nichts zu ändern, weil die allfälligen Mehrkosten der Anreise, welche die Beklagten gemäß ihrem Antrag ohnehin vermeiden wollen, bei der gebotenen gesonderten Betrachtungsweise keine Verteuerung oder Verzögerung des Verfahrens gegenüber einer Anreise des Klägers nach Wien bedeuten. Die Vernehmung von Zeugen wurde bislang nicht beantragt, weshalb auf deren Wohnsitz keine Rücksicht genommen werden kann. Auch legt der bisherige Stand des Vorbringens beider Seiten die Notwendigkeit einer solchen Vernehmung keineswegs nahe. Demnach kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien gelöst werden, weshalb dem Widerspruch des Klägers Rechnung zu tragen ist.
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