OGH 3Nd1/80 (RS0040183)

OGH3Nd1/809.4.1980

Rechtssatz

Aus § 46 Abs 1 JN kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei Annahme der örtlichen Unzuständigkeit keine Bindung bestehe. Die erwähnte Bestimmung bezieht sich nämlich nur auf jene Fälle, bei denen es zu keiner Überweisung kommt, der Antrag also vom Gericht zurückgewiesen wird. Wird jedoch daneben die Überweisung an ein anderes Gericht ausgesprochen, liegt darin ein das andere Gericht bindender Beschluss.

Normen

JN §44
JN §46 Abs1
ZPO §261 Abs6

3 Nd 1/80OGH09.04.1980

Veröff: EvBl 1980/123 S 399

3 Nd 1/80OGH11.11.1981
2 Nd 502/82OGH13.07.1982
2 Ob 501/95OGH26.01.1995

Vgl auch

3 Nc 7/17kOGH29.03.2017

Auch; Beisatz: Der Überweisungsbeschluss nach § 44 JN enthält eine analog zu § 46 Abs 1 JN sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht bindende Zuständigkeitsentscheidung (10 Ob 56 /05s). (T1)

Dokumentnummer

JJR_19800409_OGH0002_0030ND00001_8000000_002

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