OGH 3Nd1/02

OGH3Nd1/021.7.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Willibald B*****, vertreten durch Dr. Elfriede Kropiunig und Dr. Michael Kropiunig, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagte Partei Claudia R*****, vertreten durch Dr. Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), AZ 5 C 1077/01w des Bezirksgerichts Leoben, infolge Delegierungsantrags der beklagten Partei folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache an das Bezirksgericht Silz zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Das vorliegende Verfahren betrifft eine Oppositionsklage eines im Sprengel des Bezirksgerichts Leoben wohnenden unehelichen Vaters gegen seine in Innsbruck studierende Tochter mit Wohnsitz in Tirol.

Die Beklagte beantragte nach der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, in der bereits der Kläger als Partei vernommen worden war, die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Silz und beantragte zugleich die Einvernahme ihrer Mutter, bei der sie wohne, als Zeugin. Sämtliche Beweisaufnahmen hätten in dessen Sprengel zu erfolgen, ihre und der Zeugen Anreise zum zuständigen Gericht wäre mit enormen finanziellen Belastungen verbunden.

Der Kläger sprach sich dagegen aus. Die als einzige Zeugin beantragte Mutter der Beklagten könne im Rechtshilfeweg vernommen werden. Der Beklagten, die angeblich keiner Arbeit nachgehe, sei die Zureise nach Leoben zumutbar, während seine (neuerliche) Einvernehmung vor dem Bezirksgericht Silz mit einem beträchtliche Verdienstentgang verbunden sei.

Das Erstgericht äußerte sich ebenfalls ablehnend zum Delegierungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist nicht gerechtfertigt.

Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN soll nur ein Ausnahmefall sein keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist die Delegierung abzulehnen (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 31 JN Ballon in Fasching 2 Rz 6 zu § 31 JN je mit Hinweisen auf die Rsp zuletzt 3 Nd 512/01).

Im vorliegenden Fall stehen sich - wegen Fehlens einer § 31a Abs 3 JN entsprechenden Bestimmung in § 31 JN, was im Fall der Delegierung zur neuerlichen Einvernahme des Klägers führen müsste - die Nachteile der Zureise der Parteien an das jeweilige Gericht gegenüber, in dem der andere seinen Wohnsitz hat. Im Hinblick auf die Berufstätigkeit des Klägers und die Stellung der Beklagten als Studentin kann nicht gesagt werden, der Vorteil auf ihrer Seite würde bei einer Delegierung den dadurch hervorgerufenen Nachteil des Klägers überwiegen. Dass auch die Mutter der Beklagten von ihr als Zeugin geführt wurde, bedeutet zwar ohne Delegation eine gewisse Verteuerung des Verfahrens, wenn es nicht zu einer Vernehmung im Rechtshilfeweg kommt. Dass die Beklagte auf einer Einvernahme der Zeugin durch das Prozessgericht bestehen würde, hat sie bisher nicht erklärt, während der Beklagte ausdrücklich die Möglichkeit der Durchführung im Rechtshilfeweg hervorhob. Gerade wegen der behaupteten Kosten der unmittelbaren Einvernahme der Zeugin durch das Prozessgericht kann derzeit nicht angenommen werden, die Beklagte werde die Ladung der Zeugin vor das Bezirksgericht Leoben beantragen und zugleich nach § 328 Abs 4 ZPO erklären, diese Kosten ohne Anspruch auf Ersatz zu tragen.

Jedenfalls kann bei dieser Sachlage nicht die Rede davon sein, dass die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung an das Bezirksgericht Silz klar zu erkennen wäre. Eine Delegierung nach § 31 JN hat daher gegen den Widerstand der klagenden Partei nicht zu erfolgen.

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