Spruch:
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 28 JN für die beabsichtigte Exekution wird abgelehnt.
Text
Begründung
Zur Vollstreckung eines Anspruchs auf Unterlassung auf Grund eines Versäumungsendbeschlusses des Bezirksgerichts Schärding vom 13. Jänner 2004 beantragte die betreibende Partei die Bewilligung der Unterlassungsexekution nach § 355 EO gegen die verpflichtete Partei mit Wohnsitz in Deutschland. Zugleich "regte" sie an (gemeint beantragte sie; vgl dazu 3 Nc 104/02b = AnwBl 2003, 223), das Bezirksgericht Schärding möge die Rechtssache dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines örtlich zuständigen Exekutionsgerichts nach § 28 JN vorlegen. Dazu brachte die betreibende Partei vor, die Unterlassungsexekution nach § 355 EO sei aufgrund der im Inland zu unterlassenden Handlung auch gegen eine verpflichtete Partei mit Sitz im Ausland zulässig. Ebenso könne über die verpflichtete Partei eine Ordnungsstrafe verhängt werden.
Rechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN liegen nicht vor.
Eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof nach § 28 JN erfordert, dass die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind.
Die Ordination ist auch in Exekutionssachen zulässig, insbesondere wenn bei der Unterlassungsexekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit, nicht jedoch die Zuständigkeit eines inländischen Gerichts gegeben ist (3 Nc 104/02b; Matscher in Fasching I2 § 28 JN Rz 104 ff). Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit bei der Unterlassungsexekution ist § 18 Z 4 zweiter Fall EO, wonach als Exekutionsgericht das Bezirksgericht einzuschreiten hat, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist. Diese die Zuständigkeit begründende erste Exekutionshandlung ist bei der Unterlassungsexekution die Zustellung der Exekutionsbewilligung sodass es bei einem Verpflichteten mit Wohnsitz im Ausland (hier: Bundesrepublik Deutschland), an einem zuständigen Exekutionsgericht im Inland fehlt (3 Nc 104/02b; 3 Nc 15/03s; 3 Nc 4/04z). Von den drei Ordinationsfällen des § 28 Abs 1 JN kommt mangels eines entsprechenden völkerrechtlichen Vertrags (Z 1) und mangels Behauptung einer Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit (Z 3) nur der der Z 2 in Betracht. Demnach ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof dann zulässig, wenn die betreibende Partei österr. Staatsbürger ist oder (wie hier) ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.
Die Bestimmungen der EuGVVO, die (auch) im Verhältnis Österreichs zur Bundesrepublik Deutschland gelten, legen die grundsätzliche Vollstreckbarkeit von Entscheidungen eines Vertragsstaates in einem anderen fest. Nach Art 33 Abs 1 EuGVVO werden die in einem Vertragsstaat der EuGVVO ergangenen Entscheidungen in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Solche in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden nach Art 38 Abs 1 EuGVVO, in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Eine Ausnahme besteht nur bei Vorliegen der - hier nicht indizierten - Versagungsgründe des Art 34 EuGVVO. Ein ungeachtet dessen bestehendes Bedürfnis nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes kann dem vorliegenden Fall nicht erkannt werden. Nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN hat die betreibende Partei in streitigen bürgerlichen Rechtssachen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 2 JN zu behaupten und zu bescheinigen. Auch in den anderen zivilgerichtlichen Verfahren hat die eine Ordination anregende Person ungeachtet des Wortlauts des § 28 Abs 4 zweiter Satz JN das Bestehen der Voraussetzungen einer Ordination zu behaupten (Matscher aaO § 28 JN Rz 168). Hier ergeben sich nach der Aktenlage im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Wohnsitzstaat der verpflichteten Partei und wird dies von der betreibenden Partei auch nicht behauptet.
Die Voraussetzungen für eine Ordination liegen nicht vor.
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