European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030NC00003.19Z.0123.000
Spruch:
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Der Antragsteller machte mit Klage vor dem Bezirksgericht Salzburg zu AZ 14 C 139/18h gegen den in der Schweiz wohnhaften Beklagten T***** S***** einen Schadenersatzanspruch in der Höhe von 3.560 EUR geltend.
Mit Beschluss vom 7. November 2018 wurde die Klage vom Bezirksgericht Salzburg wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen.
In seinem dagegen erhobenen Rekurs stellte der Antragsteller und dortige Kläger hilfsweise auch einen Ordinationsantrag an den Obersten Gerichtshof, in dem er– unter Verweis auf sein Vorbringen im Rekurs – ausführte, dass die internationale Zuständigkeit entgegen der Rechtsmeinung des Bezirksgerichts Salzburg gegeben sei.
Das Landesgericht Salzburg bestätigte als Rekursgericht die Klagszurückweisung mit Beschluss vom 3. Jänner 2019 zu AZ 22 R 397/18p und sprach aus, dass der Revisionsrekurs – angesichts der Höhe des Streitwerts – jedenfalls unzulässig ist (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO). Das Bezirksgericht Salzburg habe die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zu Recht zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennbar nur auf § 28 Abs 1 Z 1 JN gestützte Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus (RIS‑Justiz RS0118239; RS0053178 [T10]; RS0046326; Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 22), welche vom Obersten Gerichtshof im Ordinationsverfahren zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0046568 [T1]). Dieser ist dabei allerdings an eine darüber bereits ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden (Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 25; 2 Nc 17/12s mwN; jüngst 3 Nc 3/18y; vgl auch 5 Nc 14/11w).
Da das Bezirksgericht Salzburg die Klage mangels internationaler Zuständigkeit Österreichs rechtskräftig verneint hat, was im Ordinationsverfahren zu beachten ist, kann eine Ordination nicht auf § 28 Abs 1 Z 1 JN gestützt werden.
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