European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030NC00025.17G.1109.000
Spruch:
Dem Ordinationsantrag wird stattgegeben.
Für die Bewilligung und die Vollziehung der beabsichtigten Unterlassungsexekution wird das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung:
Die Antragsgegnerin mit Sitz in Deutschland hat es aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Handelsgerichts Wien vom 21. Dezember 2016 gegenüber dem Antragsteller, der seinen Sitz in Österreich hat, ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in ihrem näher bezeichneten Onlineshop gegenüber Letztverbrauchern in Österreich iSd § 2 Z 4 BPrBG eine Unterschreitung des Letztverkaufspreises iSd § 3 Abs 1 BPrBG anzukündigen, indem preisgebundene Waren mit einem Preis beworben werden, der unter dem im Verzeichnis lieferbarer Bücher für Österreich festgesetzten Preis dieser Waren liegt.
Der Antragsteller begehrt die Bestimmung eines österreichischen Exekutionsgerichts, vorzugsweise des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, im Wege der Ordination. Die Titelschuldnerin habe auch noch nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Titels gegen das Unterlassungsgebot verstoßen, weshalb er beabsichtige, einen Exekutionsantrag gemäß § 355 EO einzubringen. Eine Exekutionsführung in Deutschland sei jedoch unzumutbar iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN, weil die Rechtsverfolgung in Deutschland mangels Auferlegung eines Zwangsgelds im Spruch der einstweiligen Verfügung nicht möglich sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Exekution die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt (RIS-Justiz RS0053178). Für eine Unterlassungsexekution ist gemäß § 18 Z 4 zweiter Fall EO jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung, nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung, zu bewirken ist. Wenn die verpflichtete Partei keinen Wohnort oder Sitz im Inland hat, fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts.
Bei Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckung im Inland, etwa dann, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland iSd § 28 Abs 1 Z 2 JN unzumutbar wäre, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Die Unzumutbarkeit der Exekutionsführung in Deutschland ist hinreichend bescheinigt (jüngst 3 Nc 10/16z).
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