OGH 3Nc19/15x

OGH3Nc19/15x31.8.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Ordinationssache der Antragstellerin A***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola RAe GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin N***** B.V. *****, wegen Exekutionsführung nach § 355 EO, über den Antrag gemäß § 28 JN, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030NC00019.15X.0831.000

 

Spruch:

Dem Ordinationsantrag wird stattgegeben.

Für die Bewilligung und die Vollziehung der beabsichtigten Unterlassungsexekution wird das Bezirksgericht Leopoldstadt als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Begründung

Die Antragsgegnerin mit Sitz in den Niederlanden ist aufgrund einer vollstreckbaren einstweiligen Verfügung des Handelsgerichts Wien vom 30. Juni 2015 gegenüber der Antragstellerin, die ihren Sitz in Österreich hat, verpflichtet, ab sofort im geschäftlichen Verkehr detailliert beschriebene wettbewerbswidrige Werbemaßnahmen zu unterlassen, darunter insbesondere die Veröffentlichung eines „Austria ISP Speed Index“ unter näher genannten Voraussetzungen.

Die Antragstellerin begehrt die Bestimmung eines österreichischen Exekutionsgerichts, vorzugsweise des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, im Wege der Ordination. Die Titelschuldnerin habe nach Zustellung der einstweiligen Verfügung und nach Ablauf einer angemessenen Frist zur technischen Umsetzung wiederholt gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, weshalb sie beabsichtige, ein Exekutionsverfahren gemäß § 355 EO zur Durchsetzung der einstweiligen Verfügung einzuleiten. Eine Exekutionsführung in den Niederlanden sei jedoch unmöglich, weil die Vollstreckung des Titels dort mangels Auferlegung eines Zwangsgeldes im Spruch der einstweiligen Verfügung nicht möglich sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Exekution die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt (RIS‑Justiz RS0053178). Für eine Unterlassungsexekution ist gemäß § 18 Z 4 zweiter Fall EO jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung, nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung, zu bewirken ist. Wenn die verpflichtete Partei keinen Wohnort oder Sitz im Inland hat, fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts.

Eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs liegt vor, weil der Exekutionstitel das Verbot bestimmter, auf den österreichischen Telekommunikationsmarkt bezogener Wettbewerbshandlungen untersagt. Die Unzumutbarkeit der Exekutionsführung in den Niederlanden ist hinreichend bescheinigt (in diesem Sinn bereits 3 Nc 5/12h).

Im Hinblick auf den Sitz der Antragstellerin ist das Bezirksgericht Leopoldstadt als zuständiges Gericht zu bestimmen.

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