Spruch:
Zur Führung dieser Pflegschaftssache ist das Bezirksgericht Linz zuständig. Sein Beschluss vom 16. Juli 2010, GZ 6 P 282/10g-3, wird aufgehoben.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu Recht die Anwendung der vorletzten Alternative des § 109 Abs 2 JN bejahte, ob es sich also bei dem angeblich Abwesenden tatsächlich um einen Pflegebefohlenen im Sinn dieser Norm handelt, bedarf hier keiner Klärung:
Der Beschluss des zunächst angerufenen Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, mit dem es seine örtliche Unzuständigkeit aussprach und die Überweisung der Außerstreitsache an das Bezirksgericht Linz anordnete, ist nämlich mangels rechtsmittelberechtigter Parteien sofort nach § 42 AußStrG formell rechtskräftig geworden. Der die Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 270 ABGB (vor dem SWRÄG § 276a ABGB) zur Wahrung der Rechte des Abwesenden gemäß § 11 AVG anregenden Behörde kommt nämlich keine Rechtsmittellegitimation zu (RIS-Justiz RS0108946). Andere in Frage kommende Parteien gibt es (derzeit) nicht.
Demnach durfte aber das Bezirksgericht Linz, das an die Entscheidung des überweisenden Gerichts gebunden ist, nicht seine Unzuständigkeit mit der Begründung aussprechen, es sei doch jenes Gericht für die Sache örtlich zuständig (RIS-Justiz RS0002439).
Bei der Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, Bedacht zu nehmen, haben doch die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zuständigkeit und an Überweisungsbeschlüsse den Zweck, Kompetenzkonflikte nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen (RIS-Justiz RS0046391).
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