OGH 3Nc14/15m

OGH3Nc14/15m25.6.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems zu 1 E 3879/11s anhängigen Exekutionssache der betreibenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wels, gegen die verpflichtete Partei K*****, wegen 280.000 EUR sA, über den Delegierungsantrag der verpflichteten Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030NC00014.15M.0625.000

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Der Verpflichtete, der im Lauf des Exekutionsverfahrens sowohl den Erstrichter als auch die Mitglieder des Rekurssenats wiederholt erfolglos abgelehnt hat, beantragte die Delegierung der Exekutionssache an ein (trotz Verbesserungsauftrags des Erstgerichts nicht konkret bezeichnetes) „unbefangenes, MRK‑konformes Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz“. Die Ablehnung sämtlicher „als Beklagte geführten“ Richter (offenbar gemeint: insbesondere des Erstrichters und einer Richterin des Rekursgerichts) bleibe weiterhin aufrecht.

Rechtliche Beurteilung

Parteienanträge auf Delegierung können grundsätzlich auch im Exekutionsverfahren gestellt werden (RIS‑Justiz RS0046589 [T19]). Die Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN darf allerdings nur ein Ausnahmefall sein. Keinesfalls kann ein Delegierungsantrag auf Ablehnungsgründe, behauptete Verfahrensverstöße oder ungünstige Entscheidungen gestützt werden (RIS‑Justiz RS0114309; RS0046333). Darüber hinaus hat der Delegierungswerber jenes Gericht, an das die Zuständigkeit übertragen werden soll, konkret zu bezeichnen (RIS‑Justiz RS0118473).

Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.

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