OGH 3Nc1/07p

OGH3Nc1/07p31.1.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Hon. Prof. Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden und klagenden Partei Ing. Gaston G*****, vertreten durch Quendler, Klaus & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, wider den Antragsgegner und beklagte Partei Stefan A*****, wegen 30.000 EUR sA, infolge Ordinationsantrags den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Landesgericht Klagenfurt bestimmt.

Text

Begründung

Der Antragsteller (im Folgenden: Kläger) beantragt unter Vorlage eines Klageentwurfs und einer Kaufvertragsurkunde gemäß § 28 JN die Bestimmung des Landesgerichts Klagenfurt als örtlich zuständiges Gericht. Zur internationalen Zuständigkeit Österreichs beruft er sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art 23 EuGVVO. Der vom Kläger behauptete Sachverhalt ist wie folgt zusammenzufassen:

Der in Österreich wohnhafte Kläger habe mit Kaufvertrag vom 11. März 2006 von dem in Deutschland wohnhaften Beklagten ein für den internationalen Springsport geeignetes Pferd gekauft, das die vereinbarten Eigenschaften nicht aufgewiesen habe. Der Kläger habe vom vereinbarten Gewährleistungsrecht Gebrauch gemacht, das Pferd zurückgestellt und verlange nun den von ihm bereits bezahlten Kaufpreis von 30.000 EUR zurück. Die Parteien hätten im Kaufvertrag die österreichische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart.

Der vorgelegte, von den Vertragsparteien am 9. März bzw 11. März 2006 gefertigte „Pferdekaufvertrag" enthält in seinem § 6 als letzten Satz unmittelbar oberhalb der Unterschriften der Parteien den Satz:

„Gerichtsstand für den Verkauf ist Österreich".

Rechtliche Beurteilung

Dem Ordinationsantrag ist stattzugeben:

Der vertragsautonom auszulegende Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung (Art 23 Abs 1 EuGVVO) bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung über die Zuständigkeitsbegründung (RIS-Justiz RS0117156), die hier hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit Österreichs zweifellos vorliegt. Das Schrifterfordernis (Art 23 Abs 1 lit a) ist erfüllt. Der Umstand, dass lediglich die internationale Zuständigkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges österreichisches Gericht vereinbart wurde, schadet wegen der Ordinationsmöglichkeit gemäß § 28 Abs 1 Z 3 JN nicht (Simotta in Fasching, Zivilprozessgesetze2, § 104 JN Rz 294; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 23 EuGVVO Rz 75 f). Ist die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) nach der EuGVVO zu bejahen, wird darin die örtliche Zuständigkeit jedoch nicht geregelt, findet das innerstaatliche Recht ergänzend Anwendung (SZ 69/227 mwN; 4 Nc 32/03y). Aus den Antrags- und Klagebehauptungen ist nach den österreichischen Verfahrensvorschriften eine örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts nicht abzuleiten, sodass dem Ordinationsantrag stattgegeben werden kann.

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