European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:003FSC00002.19B.0822.000
Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird dem zur Erledigung zuständigen Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz übermittelt.
Begründung:
Der Antragsteller erhebt in seinem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz einen Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG wegen Säumnis des Bezirksgerichts Weiz bei der Vorlage eines vom Antragsteller erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof.
Der Oberste Gerichtshof ist aber zur Entscheidung nicht zuständig.
Rechtliche Beurteilung
Ist ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig, so kann eine Partei den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Antrag stellen, er möge dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen (§ 91 Abs 1 GOG). Die Entscheidung über einen solchen Antrag hat der übergeordnete Gerichtshof zu fällen (§ 91 Abs 3 GOG). Beim Fristsetzungsantrag handelt es sich um kein Instrument der Überprüfung einer bereits gefällten, sondern der Herbeiführung einer noch ausständigen Verfahrenshandlung. Es kommt deshalb für die Zuständigkeit auf den in der Behördenorganisation übergeordneten Gerichtshof an (3 Nc 9/12x; 2 Fsc 1/17w). Säumigkeiten von Bezirks- oder Landesgerichten sind vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen (RIS-Justiz RS0124715).
Daher ist der Akt dem zuständigen Gericht zu übermitteln.
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