OGH 3Fsc1/23m

OGH3Fsc1/23m14.4.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Krammer & Penz Rechtsanwälte in Horn, gegen die beklagten Parteien 1. M*, 2. E*, wegen 6.000 EUR sA, über den Fristsetzungsantrag der klagenden Partei vom 3. März 2023 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:003FSC00001.23M.0414.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Fristsetzungsantrags selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger begehrte von den Beklagten Schadenersatz. Sie hätten in einem Haus, das der Kläger ihnen bis 30. September 2020 „zur Nutzung überlassen“ habe, diverse Schäden verursacht. Der Zahlungsbefehl des Erstgerichts vom 29. September 2021 wurde den Beklagten durch Hinterlegung zugestellt.

[2] Den am 5. November 2021 von der Zweitbeklagten erhobenen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl wies das Erstgericht als verspätet zurück.

[3] Das Rekursgericht wies mit Beschluss vom 21. Oktober 2022 den vom Erstbeklagten gegen die Zurückweisung des Einspruchs der Zweitbeklagten erhobenen Rekurs zurück und stellte – aufgrund des Vorbringens der Zweitbeklagten betreffend die Zustellung des Zahlungsbefehls – den Akt zur Durchführung zweckdienlicher Erhebungen über den Zustellvorgang zurück. Nach Wiedervorlage stellte das Rekursgericht am 31. Jänner 2023 den Akt neuerlich dem Erstgericht mit Hinweis darauf zurück, dass die ausdrücklich aufgetragene Einvernahme der Zweitbeklagten bisher nicht erfolgt sei.

[4] Am 3. März 2023 erhob der Kläger einen Fristsetzungsantrag an das Oberlandesgericht Wien und begehrte, dieses möge dem Rekursgericht für die Rekursentscheidung eine zweiwöchige Frist setzen. Die aufgetragenen „geringfügigen“ ergänzenden Erhebungen rechtfertigten „kein weiteres Zuwarten“.

[5] Am 31. März 2023 übermittelte das Rekursgericht dem Obersten Gerichtshof seinen am 28. März 2023 gefassten Beschluss, mit dem der Rekurs der Zweitbeklagten (gegen die Zurückweisung ihres Einspruchs) wegen fehlender Beschwer zurückgewiesen wurde; die Zweitbeklagte hatte am 23. März 2023 zu gerichtlichem Protokoll erklärt, ihren Einspruch zurückzuziehen.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Fristsetzungsantrag ist unzulässig.

[7] 1.1 Nach § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei einen Fristsetzungsantrag stellen, wenn ein Gericht mit einer Verfahrenshandlung säumig ist. Ist das Gericht seiner prozessualen Handlungspflicht bereits vor der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nachgekommen, fehlt es an der aus der behaupteten Säumnis resultierenden Beschwer (RS0059274). Eine Fristsetzung kommt dann nicht mehr in Betracht (RS0059297 [T1]).

[8] 1.2 Das Rekursgericht hat die vom Antragsteller als ausständig beanstandete Verfahrenshandlung bereits vorgenommen. Eine Fristsetzung ist daher schon aus diesem Grund nicht mehr möglich.

[9] 2. Das Fristsetzungsverfahren nach § 91 GOG ist einseitig und ein Kostenersatz nicht vorgesehen (vgl RS0059255).

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