OGH 3Fs2/00

OGH3Fs2/0024.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Zechner als weitere Richter in der zur AZ 10 E 410/00y des Bezirksgerichts Mödling anhängigen Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Gottfried I*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichtete Partei B*****gesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen der Erwirkung von Duldungen über den Fristsetzungsantrag der betreibenden Partei vom 7. November 2000 folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

In ihrem Fristsetzungsantrag vom 7. 11. 2000 (Einlangen bei Gericht

9. 11. 2000) behauptet die betreibende Partei, das Gericht zweiter

Instanz sei mit der Entscheidung über mehrere Rekurse in einem

Exekutionsverfahren säumig, weil "die besondere Dringlichkeit der

Erledigung von Rekursen und Anträgen in einer Exekutionssache, die

der Durchsetzung eines angefangenen Bauvorhabens dienen soll, ... auf

der Hand" liege. Dem Rekursgericht sei somit aufzutragen, "binnen

jeweils drei Tagen über die ... Rechtsmittel zu entscheiden". Diese

Rekurse wurden dem Gericht zweiter Instanz am 10. 11. 2000 zur Erledigung vorgelegt.

Das Rekursgericht äußerte sich zum Fristsetzungsantrag dahin, dass eine Entscheidung über die Rechtsmittel innerhalb der vom Antragsteller bezeichneten Frist von 3 Tagen unmöglich sei, weil wegen des Umfangs der Rechtssache und einer Vielzahl an sachlich zusammenhängenden Rekursen (auch der verpflichteten Partei) voraussichtlich ein Zeitraum von mehr als 4 Wochen bis zur Erledigung der Rechtsmittel erforderlich sein werde. Die Berichterstatterin sei "befristet für die Behandlung dieser Rekurse freigestellt" worden.

Der Fristsetzungsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 91 Abs 1 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist.

Die betreibende Partei ist offenkundig der Ansicht, sie habe Anspruch auf Entscheidung über eine Vielzahl an Rekursen im maßgebenden Exekutionsverfahren innerhalb von 3 Tagen. Ein solcher Anspruch ist aus dem Gesetz nicht ableitbar. Unter Zugrundelegung des § 91 Abs 3 GOG muss das Rekursgericht über die erhobenen Rechtsmittel vielmehr innerhalb eines angemessenen Zeitraums entscheiden. Dieser Zeitraum ist umso länger, je komplexer die zu beurteilende Materie ist.

Im Anlassfall wurden dem Rekursgericht die Rechtsmittel der betreibenden Partei in einer nach Umfang und Inhalt komplexen Exekutionssache erst am 10. 11. 2000 vorgelegt. Die zur Erledigung dieser Rechtsmittel angemessene Frist ist, soweit nicht weitere, den Verfahrensablauf behindernde Komplikationen eintreten sollten, mit rund 8 Wochen ab Vorlage der Akten an das Rekursgericht anzunehmen. Bei Ausmessung dieser Frist wurde schon auf den Zeitverlust wegen des Fristsetzungsantrags, aber auch darauf Bedacht genommen, dass die betreibende Partei die Erledigung ihrer Rechtsmittel als besonders dringlich empfindet, weil sie der "Durchsetzung eines angefangenen Bauwerks dienen soll". Allein das Interesse der betreibenden Partei an der möglichst raschen Fortsetzung von Bauarbeiten kann nicht dazu führen, dass dem Rekursgericht jener Zeitraum zur Vorbereitung der Entscheidung über die einzelnen Rechtsmittel verwehrt bleibe, der bei einer komplexen Materie für die gründliche Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen sowie für die Beratung und Beschlussfassung im Senat erforderlich ist, um nicht nur rasch, sondern - unter Beachtung aller nach Überzeugung des Rekursgerichts bedeutsamen Umstände - auch richtig zu entscheiden. Somit mangelt es aber an einer Säumigkeit des Gerichts zweiter Instanz bei der Vornahme von Verfahrenshandlungen, was zur Antragsabweisung führen muss.

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