3 Bkd 1/99 | OGH | 07.06.1999 |
Dokumentnummer
JJR_19990607_OGH0002_003BKD00001_9900000_001
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Rechtssatz
Der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes macht sich schuldig, wer unter Ausübung unzulässigen Drucks und durch eine objektiv unrichtige Rechtsauslegung des § 71 ZPO von der Verfahrenshilfe genießenden Partei Honorar für seine Tätigkeit als Verfahrenshelfer fordert.