Spruch:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch im Sinne des § 500 Abs.3 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung
Die Kläger machen als Erben den Ersatz von Schäden geltend, die der Erblasser bei einem Verkehrsunfall erlitten hat, und zwar die Erstklägerin zu einem Drittel und die Zweit- bis Viertkläger zu je zwei Neuntel. Sie begehren die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, insgesamt S 245.000 zu bezahlen. Das Erstgericht gab der Klage mit einem Teilbetrag von insgesamt S 75.000 s.A. statt und wies das Mehrbegehren von S 170.000 s.A. ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge, wohl aber jener der Beklagten, mit der der Zuspruch eines Teilbetrages von S 30.000 angefochten worden war, und änderte das Ersturteil dahin ab, daß einschließlich des nicht in Beschwerde gezogenen Teiles ein Betrag von S 45.000 s.A. zugesprochen und ein solcher von S 200.000 s.A. abgewiesen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht, das über einen S 300.000 nicht übersteigenden Streitgegenstand (§ 502 Abs.4 Z 2 ZPO) entschieden hat, änderte das Ersturteil somit hinsichtlich eines Betrages von S 30.000 ab und bestätigte es bezüglich eines Betrages von S 170.000. Die Revision ist daher nicht schon nach § 502 Abs.2 und 3 ZPO unzulässig, weshalb ein Ausspruch gemäß § 500 Abs.3 ZPO erforderlich ist, ob die Revision gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß bei gesonderter Berücksichtigung der Ansprüche der vier Kläger hinsichtlich der Bestätigung kein Teilbetrag S 60.000 und hinsichtlich der Abänderung keiner S 15.000 übersteigt. Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich mehrere Miterben, die eine Forderung des Erblassers als Quotengläubiger geltend machen, materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO, sofern nicht von einem Erben weitere Tatsachen geltend gemacht werden, die den Bestand der ihn betreffenden Teilforderung berühren (EvBl. 1959/129, 5 Ob 112/69, 5 Ob 281/69, 8 Ob 140/77, 8 Ob 64/78, 8 Ob 268/81, 8 Ob 25/82 ua). Die Zivilverfahrensnovelle 1983 hat daran nichts geändert (vgl. JAB 1337 BlgNR 15.GP 7 sowie Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 371). Da das Berufungsgericht den erforderlichen Ausspruch unterlassen hat, ist ihm der Ausspruch nach § 500 Abs.3 ZPO durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches aufzutragen (1 Ob 559/85 ua). Für den Fall, daß die Revision für zulässig erklärt werden sollte, wären die Akten dem Erstgericht zur Behandlung des Rechtsmittels als ordentliche Revision zurückzustellen.
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