Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 19.080,-- (darin S 3.180,-- USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Mit der am 14. 8. 1998 eingebrachten Klage begehrte der Kläger vom Beklagten unter Berufung auf einen Beratungsvertrag ein Honorar von S 436.356,-- sA (einschließlich Kosten für eine ihm während der Beratungstätigkeit zur Verfügung zu stellende Haushaltshilfe), wobei er sich hinsichtlich der Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts Feldkirch auf Art 17 Abs 4 EuGVÜ iVm Art 5 Nr 1 LGVÜ berief. Er behauptete, die vereinbarte Gerichtsstandsklausel ("Gerichtsstand für alle Ansprüche ist D-69000 Heidelberg") sei eindeutig und objektiv zu seinen Gunsten vereinbart worden. Dem Beklagten als Italiener könnte es nämlich nicht daran gelegen sein, eine Gerichtsstandsklausel für das fremdsprachige Ausland zu vereinbaren. Darüber hinaus sei die örtliche Zuständigkeit für das sachlich zuständige Gericht am Unternehmensstandort des Klägers begründet worden. Es sei daher konkret und objektiv von einer Begünstigungsabsicht für den Kläger auszugehen. Demnach sei der Kläger berechtigt, auf diesen Gerichtsstand zu verzichten. Er mache statt dessen den Gerichtsstand nach Art 5 Nr 1 LGVÜ geltend. Gegenstand der Beratertätigkeit sei die Landhotel S***** GmbH & Co KG mit Sitz in F***** (Vorarlberg) gewesen. Da sich der Beklagte nach Abschluß der Verträge überwiegend im Landhotel S***** aufgehalten habe und auch dort beschäftigt gewesen sei, sei der Vertrag bzw die Verpflichtung daraus in F***** zu erfüllen. Aus diesem Grund sei die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch gegeben.
Der Beklagte erhob in seiner Klagebeantwortung die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der mangelnden Zuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch und brachte dazu vor, auch wenn Erfüllungsort für die Leistungen des Klägers F***** gewesen sein sollte, sei hinsichtlich der Verpflichtungen des Beklagten, nämlich der Zahlung des Honorars, kein eigener Erfüllungsort vereinbart worden. Bei der geltend gemachten Honorarschuld des Beklagten handle es sich um eine Geldschuld iSd § 905 Abs 2 ABGB bzw des § 269 Abs 1 BGB. Erfüllungsort für die Honorarforderung sei daher T***** in Italien (Südtirol), sodaß der geltend gemachte Gerichtsstand nach Art 5 Nr 1 LGVÜ (EuGVÜ) nicht vorliege. Auch sonst liege kein vereinbarter Gerichtsstand in Österreich vor, zumal der Gerichtsstand in Heidelberg ausdrücklich vereinbart worden sei. Es sei nicht Wille der Vertragsparteien gewesen, einen Gerichtsstand zu vereinbaren, der nur konkurrierend neben die normativen Zuständigkeiten treten solle.
Das Erstgericht sprach seine Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück. Eine Gerichtsstandvereinbarung für Heidelberg sei rechtsgültig zustandegekommen. Ob allenfalls aufgrund der sicherlich gegebenen Interessenlage, wonach diese Gerichtsstandvereinbarung eindeutig im Sinne des Klägers getroffen worden sei, dieser allenfalls berechtigt sei, einen anderen Gerichtsstand zu wählen, könne dahingestellt bleiben, weil der geltend gemachte Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch nicht gegeben sei. Bezüglich des Erfüllungsortes seien die inländischen Kollisionsnormen anzuwenden, daher richte sich der Erfüllungsort nach § 905 Abs 2 ABGB. Demnach seien Geldschulden Schickschulden, sodaß der Erfüllungsort am Wohnsitz des Schuldners, somit in Italien, gelegen sei. Daß ein Gericht in Bozen bereits rechtskräftig seine Unzuständigkeit ausgesprochen habe, ändere daran nichts, weil der Kläger selbst Heidelberg zu seinem Gerichtsstand gewählt habe, sodaß er sich nicht für beschwert erachten könne, wenn die Klage sowohl in Italien als auch in Österreich zurückgewiesen werde.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte folgendes aus:
Da der Beklagte seinen Wohnsitz in Italien habe, sei für die vorliegende Zuständigkeitsfrage das EuGVÜ maßgebend, das den Bestimmungen der JN derogiere, soweit diese dazu im Widerspruch stünden. Nach Art 17 Abs 1 EuGVÜ sei ein Gericht eines Vertragsstaates ausschließlich zuständig, das nach Vereinbarung der Parteien über eine aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden solle. Daß die Parteien im vorliegenden Fall eine formgültige Gerichtsstandvereinbarung für das für Heidelberg sachlich zuständige Gericht getroffen hätten, sei unstrittig. Der Kläger berufe sich im Hinblick auf das behauptete Recht, von dieser Gerichtsstandvereinbarung abzugehen, zu Unrecht auf Art 17 Abs 4 EuGVÜ. Nach dieser Bestimmung behalte jene Partei das Recht, jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des EuGVÜ zuständig sei, zu deren Gunsten die Gerichtsstandvereinbarung getroffen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei es erforderlich, daß ein entsprechender Wille beider Parteien, eine der Parteien zu begünstigen, deutlich zum Ausdruck gekommen sei; er müsse sich klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsabschlusses ergeben. Die Benennung des Gerichts eines Vertragsstaates, in dem eine der Parteien ihren Wohnsitz habe, genüge in Anbetracht der Vielzahl von Beweggründen, die eine derartige Klausel veranlaßt haben könnten, für sich allein nicht, um den Schluß zuzulassen, es habe dem gemeinsamen Willen entsprochen, diese Partei zu begünstigen. Im vorliegenden Fall bilde nur der Umstand, daß der Sitz des Unternehmens des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses der gegenständlichen Vereinbarung in Heidelberg war, einen gewissen Hinweis auf eine Absicht, diesen mit der Gerichtsstandvereinbarung zu begünstigen. Das genüge aber nach der oben dargelegten Rechtsprechung des EuGH nicht. Für den Beklagten liege Heidelberg zwar im Ausland, aber entgegen der Behauptung des Klägers nicht im fremdsprachigen, weil nach der Aktenlage davon ausgegangen werden müsse, daß er als Südtiroler deutsch spreche. Angesichts der vielfachen Anknüpfungspunkte im Bezug auf die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag könne es auch dem Beklagten sinnvoll erschienen sein, sich auf eine bestimmte Zuständigkeit zu einigen, um Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden. Eine eindeutige und ausschließliche Begünstigung des Klägers durch die vorliegende Gerichtsstandvereinbarung sei somit nicht anzunehmen, sodaß der Kläger verhalten sei, am vereinbarten Gerichtsstand zu klagen; er könne sich schon aus diesem Grund nicht auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes berufen, sodaß die vom Erstgericht in den Vordergrund gerückte Frage, wo der Beklagte die eingeklagte Honorarforderung zu erfüllen hatte, nicht überprüft werden müsse.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen gewesen, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Auslegung des Art 17 Abs 4 EuGVÜ vorliege; die Rechtsprechung des EuGH könne diese in § 528 Abs 1 ZPO ausdrücklich angeführte oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht ersetzen.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Erstgericht, hilfsweise zur Verfahrensergänzung an das Rekursgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragte in seiner Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, alleine der Umstand, daß der Sitz des Unternehmens des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses der gegenständlichen Vereinbarung in Heidelberg gewesen sei, begründe objektiv einen konkreten Anhaltspunkt für eine Begünstigungsabsicht. Es sei aufgrund der Urkunden und der Sachlage davon auszugehen, daß der Kläger die wirtschaftlich wissendere und stärkere Partei sei. Zudem sei die Gerichtsstandsklausel von ihm verfaßt worden. Aufgrund der räumlichen Nähe des vereinbarten Gerichtsstandes sei für den Kläger bei Vertragsstreitigkeiten ein immenser Kostenvorteil gegeben. Eine Klagsführung am Sitz des Unternehmens sei schon aus dem Grunde finanziell günstiger, daß ein dort ansässiger Rechtsanwalt mit niedrigerem Tarif und mit der nötigen Kenntnis des deutschen Rechts mit der Streitigkeit befaßt werden könnte. Müsse ein Rechtsvertreter im Ausland bestellt werden, so seien schon im Vorfeld und auch während des Prozesses hohe Kosten für die Anreise und für Rechtsanwaltskosten in Kauf zu nehmen. Darüber hinaus werde regelmäßig ein "heimischer" Rechtsvertreter dazwischen geschaltet werden, was wiederum eine erhebliche Kostenmehrbelastung bedeute. Gesamthaft sei daher davon auszugehen, daß die Gerichtsstandvereinbarung den Zugang zum Recht bzw die Verteidigung durch den Kläger wesentlich erleichtere und begünstige. Im übrigen handle es sich beim vereinbarten Gerichtsstand Heidelberg gemäß der Rechtsprechung zu § 104 JN lediglich um einen Wahlgerichtsstand; nur wenn ein Gerichtsstand als "ausschließlich" erklärt werde, liege eine gültige Zuständigkeitsvereinbarung vor. Der Kläger könne sich daher auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes berufen.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Vorweg ist klarzustellen, daß das vom Rekursgericht herangezogene EuGVÜ im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden ist, weil die Klage vor dessen Inkrafttreten in Österreich mit 1. 12. 1998, nämlich am 14. 8. 1998 eingebracht wurde (vgl Art 54 Abs 1 EuGVÜ; Klauser, EuGVÜ und EVÜ in Kraft getreten, ecolex 1998, 903, 906). Vielmehr ist hier das - im gegebenen Zusammenhang freilich textgleiche - LGVÜ anzuwenden.
Zur vom Rechtsmittelwerber zitierten Bestimmung des § 104 JN ist zu bemerken, daß diese nicht herangezogen werden kann, weil die Zuständigskeitsvorschrift des Art 17 LGVÜ in ihrem Anwendungsbereich nationales Jurisdiktionsrecht verdrängt (3 Ob 380/97x = JBl 1998, 726; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Art 17 Rz 21; Schoibl in Bajons/Mayr/Zeiler, Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano 100 mwN). Schon aus dem Wortlaut des Art 17 Abs 1 LGVÜ geht aber hervor, daß eine Prorogation ein Gericht oder die Gerichte eines Staates ausschließlich zuständig macht. Damit werden sowohl die allgemeine Wohnsitzzuständigkeit des Art 2 als auch die besonderen Zuständigkeitsregeln der Art 5 und 6 ausgeschlossen (EuGH 17. 1. 1980, Rs 56/79 , Zellger/Salinitri I, Slg 1980, 89; Czernich/Tiefenthaler Art 17 Rz 61; Schoibl aaO 98 mwN; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht6 Art 17 Rz 96).
Was Vereinbarungen zugunsten einer der Parteien im Sinne des Art 17 Abs 4 LGVÜ anlangt, hat der EuGH in seinem Urteil vom 24. 6. 1986, Rs 22/85, Anterist/Credit Lyonnais, Slg 1986, 1951, zur wortgleichen Bestimmung des Art 17 Abs 4 EuGVÜ folgendes ausgesprochen: Da Art 17 des Übereinkommens eine Bestätigung des Grundsatzes der Parteiautonomie darstellt, ist sein Abs 3 (nunmehr Abs 4) so auszulegen, daß der gemeinsame Wille der Parteien bei Abschluß des Vertrags respektiert wird. Der gemeinsame Wille, eine der Parteien zu begünstigen, muß sich daher klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsschlusses ergeben. Vereinbarungen, die die Partei, zu deren Gunsten sie getroffen wurden, ausdrücklich nennen, sowie solche, die zwar angeben, vor welchen Gerichten jede Partei die andere verklagen muß, die aber einer von ihnen insoweit eine größere Wahlmöglichkeit einräumen, sind als Gerichtsstandsvereinbarungen anzusehen, aus deren Wortlaut sich ergibt, daß sie zum ausschließlichen Vorteil einer der Parteien getroffen wurden. Die Benennung des Gerichts eines Vertragsstaates, in dem eine der Parteien ihren Wohnsitz hat, genügt in Anbetracht der Vielzahl von Beweggründen, die eine derartige Klausel veranlaßt haben können, für sich allein nicht, um den Schluß zuzulassen, es habe dem gemeinsamen Willen entsprochen, diese Partei zu begünstigen. Eine Gerichtsstandvereinbarung ist aufgrund dieser Erwägungen nicht schon dann als im Sinne von Art 17 Abs 3 (nunmehr Abs 4) des Übereinkommens nur zugunsten einer der Parteien getroffen anzusehen, wenn lediglich feststeht, daß die Parteien die Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Vertragsstaats vereinbart haben, in dessen Hoheitsgebiet diese Partei ihren Wohnsitz hat.
Damit wurde Versuchen einer extensiven Auslegung des Art 17 Abs 4 LGVÜ, die die mit einer Gerichtsstandsvereinbarung bezweckte Rechtssicherheit gefährden würden, eine Absage erteilt; entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers genügt es nicht, daß die Gerichtsstandsklausel für eine Partei objektiv günstiger ist (Czernich/Tiefenthaler Art 17 Rz 67; Kropholler Art 17 Rz 102 f;
Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Art 17 Rz 169;
Hausmann in Wieczorek/Schütze ZPO3, Art 17 EuGVÜ Rz 83 f; Gottwald im Münchner Kommentar zur ZPO Art 17 EuGVÜ Rz 53; Kohler, Pathologisches im EuGVÜ: Hinkende Gerichtsstandvereinbarungen nach Art 17 Abs 3 [nunmehr Abs 4], IPRax 1986, 340). Ein gemeinsamer Parteiwille, von der Grundregel des Art 17 Abs 1 LGVÜ - derzufolge beide Parteien an die vereinbarte Zuständigkeit als ausschließlich gebunden sind - eine Ausnahme zu machen, ist im vorliegenden Fall aber nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, ist somit auch der Kläger an die von den Streitteilen getroffene Vereinbarung eines - deutschen - Gerichtsstandes gebunden.
Dem Revisionsrekurs war demnach ein Erfolg zu versagen. Auf den vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten besonderen Gerichtsstand gemäß Art 5 Nr 1 LGVÜ mußte nicht mehr eingegangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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