Spruch:
Der Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 12.Jänner 1998 wurde den Eltern der minderjährigen Kinder die Obsorge zur Gänze entzogen und dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen.
Das dagegen von der Mutter angerufene Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Beschlußfassung nach Verfahrensergänzung auf; es wurde nicht ausgesprochen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Rechtsmittel ist unzulässig, weil das Rekursgericht nicht gemäß § 14 b Abs 1 AußStrG (idFd WGN 1997) ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (s EFSlg 79.653 mwN).
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