Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird hinsichtlich der zweitbeklagten Partei dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 5.397,21 (darin enthalten EUR 545,70 USt und EUR 2.123,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen vierzehn Tagen zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Martina E***** (deren Töchter die beiden Beklagten sind) und ihr 93-jähriger Vater DI Martin M***** waren jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ *****. Die Liegenschaftshälfte der Martina E***** ist mit einem Nachlegat zugunsten eines ihrer Kinder und einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten ihres Vaters belastet. Mit Notariatsakt vom 13. 3. 1991 hat Martina E***** auch die andere Liegenschaftshälfte von ihrem Vater DI Martin M***** auf den Todesfall geschenkt erhalten, wobei zu ihren Gunsten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auf der Liegenschaftshälfte ihres Vaters intabuliert worden war. Aufgrund dieses Umstandes hat die Klägerin an Martina E***** im Jahr 1997 Kredit gewährt. Für diesen Kredit ist eine Pfandurkunde über einen Höchstbetrag von ATS 2 Mio. errichtet worden und mit Pfandvertrag vom 10. 7. 1997 für den Fall des Ablebens des DI Martin M***** die Sicherstellung der Pfandurkunde auf der Liegenschaft durch einen Notar vereinbart worden. Martina E***** hat sich ausdrücklich verpflichtet, den Schenkungsvertrag nicht aufzuheben, unverzüglich nach dem Ableben ihres Vaters eine amtliche Sterbeurkunde zur Verfügung zu stellen und in Anbetracht ihres Belastungs- und Veräußerungsverbotes einer Belastung oder Veräußerung nicht zuzustimmen. Martina E***** hat jedoch entgegen der Treuhandvereinbarung mit Löschungserklärung vom 19. 10. 2001 auf das zu ihren Gunsten intabulierte Belastung- und Veräußerungsverbot auf der Liegenschaftshälfte ihres Vaters verzichtet und einem Widerruf der Schenkung auf den Todesfall zugestimmt. DI M***** hat die gegenständliche Liegenschaftshälfte mit Übergabsvertrag vom 23. 10. 2001 der Erstbeklagten übergeben. In diesem Vertrag wurde auch unentgeltlich zugunsten der Zweitbeklagten eine fideikommissarische Substitution vereinbart und diese auch im Grundbuch intabuliert. Die Klägerin hat für einen Teil ihrer Forderung einen rechtskräftigen Wechselzahlungsauftrag in Höhe von EUR 72.670,- gegen Martina E***** erwirkt. Das gegen sie eingeleitete Exekutionsverfahren ist jedoch aussichtslos.
Beide Beklagten wussten, dass der Grund für den Übergabevertrag die schlechte finanzielle Situation der Martina E***** war. Alle Beteiligten kannten auch die Treuhandvereinbarung. Sie handelten mit Wissen und Willen, durch den Übergabevertrag die Gläubiger der Martina E*****, insbesondere auch die Klägerin, zu schädigen. Jedenfalls sahen sie die Benachteiligung von Gläubigern der Martina E***** als wahrscheinlich vorher und fanden sich bewusst und positiv mit ihr ab.
Die Klägerin begehrt die Beklagten schuldig zu erkennen, die Exekution der Klägerin gegen Martina E***** zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von EUR 72.670,- s.A. in die Liegenschaftshälfte B-LNR 1 der EZ ***** nach dem Ableben des DI Martin M***** durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und Zwangsversteigerung zu dulden. Der Schenkungsvertrag auf den Todesfall sei von Martina E***** und DI Martin M***** in der Absicht - und darüber hinaus unentgeltlich - aufgelöst worden, die Gläubiger der Martina E***** zu benachteiligen. Beim Übergabsvertrag zugunsten der Erstbeklagten habe es sich zumindest überwiegend um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft gehandelt. Der Erstbeklagten seien die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegenüber ihrem Vorgänger begründen, bekannt gewesen bzw. hätten sie ihr als naher Angehöriger bekannt sein müssen. Aufgrund der Unentgeltlichkeit der fideikommissarischen Substitution werde die Rechtshandlung der Martina E***** auch der Zweitbeklagten gegenüber angefochten.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der von DI M***** ausgesprochene Widerruf der Schenkung sei ausschließlich persönlich motiviert gewesen. Martina E***** habe nur um gerichtliche Schritte zu vermeiden der Auflösung zugestimmt und auf das zu ihren Gunsten einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot verzichtet. Beim Übergabsvertrag mit der Erstbeklagten liege kein überwiegend unentgeltlicher Vertrag vor. Der Erstbeklagten seien bei ihrem Erwerb die (vermuteten) Umstände, die das behauptete Anfechtungsrecht gegenüber DI M***** begründen, nicht bekannt gewesen bzw. hätte sie ihr auch nicht bekannt sein müssen. Sie habe auch nichts von der Treuhandvereinbarung gewusst. Darüber hinaus liege weder Befriedigungstauglichkeit noch Gläubigerbenachteiligung vor.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren gegen beide Beklagten Folge, indem es sowohl die Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht (§ 2 AnfO) als auch wegen Unentgeltlichkeit (§ 3 AnfO) als erfolgreich erachtete.
Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass es die Klage gegen die Zweitbeklagte abwies. Es bejahte die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung eines Verzichtes auf ein intabuliertes Belastungs- und Veräußerungsverbot bzw. der Zustimmung zum Widerruf einer Schenkung auf den Todesfall, da aufgrund des hohen Alters des Geschenkgebers die freie Dispositionsmöglichkeit der Beschenkten nicht in allzu ferner Zeit zu erwarten gewesen sei. Der Verzicht der Martina E***** auf das zu ihren Gunsten einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot bzw. die Zustimmung zum Widerruf der Schenkung stelle eine unentgeltliche Verfügung der Schuldnerin dar, welche in den letzten zwei Jahren vor der gerichtlichen Anfechtung vorgenommen worden sei. Diese Disposition der Martina E***** stelle keine Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht dar. Es liege daher weder ein Schenkungswiderrufsgrund im Sinne des § 947 ABGB vor, noch sei ein Ausnahmetatbestand des § 3 AnfO erfüllt. Gemäß § 11 AnfO sei eine Anfechtung der Rechtshandlung des Schuldners auch gegenüber dem Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer des Anfechtungsgegners - zu dessen Gunsten der Schuldner disponiert habe - zulässig, wenn sein Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruhe (Z 2) oder er ein naher Angehöriger (§ 4 AnfO) des Schuldners sei, es sei denn, dass ihm zur Zeit seines Erwerbes die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Rechtsvorgänger begründen, weder bekannt gewesen seien noch bekannt gewesen sein mussten. Bei dem zwischen DI Martin M***** und der Erstbeklagten abgeschlossenen Übergabsvertrag habe es sich um eine gemischte Schenkung gehandelt, wobei der Schenkungscharakter überwogen habe. Da der Erwerb der Erstbeklagten sohin auf einer unentgeltlichen Verfügung ihres Vorgängers beruhe, sei gemäß § 11 Abs 2 Z 2 AnfO die Anfechtung des Verzichts Martina E***** auf das zu ihren Gunsten intabulierte Belastungs- und Veräußerungsverbot auf der gegenständlichen Liegenschaftshälfte und ihre Zustimmung zum Widerruf der Schenkung auf den Todesfall gegenüber der Erstbeklagten zulässig. Auf die Anfechtungsmöglichkeit wegen Benachteiligungsabsicht (§ 2 AnfO) brauche nicht eingegangen werden, da der Anfechtung schon aufgrund der Unentgeltlichkeit des Verzichtes bzw. Zustimmung zum Widerruf und der Unentgeltlichkeit der Verfügung des DI M***** stattzugeben gewesen sei.
Die Anfechtung stehe aber nicht auch gegenüber der Zweitbeklagten zu. Die fideikommissarische Substitution gewähre der Begünstigten keine gesicherte Rechtsposition. Im Übrigen gehe der Anfechtungsanspruch des Erben gemäß § 11 Abs 1 AnfO erst mit dem Tod des Verpflichteten auf diesen über. Da die Zweitbeklagte, zu deren Gunsten eine fideikommissarische Substitution vereinbart worden sei, weder Rechtsnachfolgerin des Anfechtungsgegners sei, noch eine gesicherte Rechtsposition im Sinne eines Erben habe und zudem der Vereinbarung vom 23. 10. 2001 nicht zugestimmt habe, sei der Berufung in Ansehung der Zweitbeklagten stattzugeben und das Urteil des Erstgerichtes diesbezüglich in eine Klagsabweisung abzuändern gewesen.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob die Anfechtung eines Verzichtes auf ein intabuliertes Veräußerungs- und Belastungsverbot bzw die damit verbundene Zustimmung zum Widerruf einer Schenkung auf dem Todesfall befriedigungstauglich sei, fehle und dieser eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Gegen die Abweisung der Klage gegen die Zweitbeklagte richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag auf Klagestattgebung auch gegen die Zweitbeklagte, in eventu Aufhebung.
Die Zweitbeklagte beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist auch berechtigt.
Die Klägerin argumentiert in ihrer Rechtsrüge, dass zugunsten der Zweitbeklagten die fideikommissarische Substitution auf der klagsgegenständlichen Liegenschaftshälfte grundbücherlich eingetragen sei und nach einheitlicher Rechtsprechung die grundbücherliche Eintragung einer fideikommissarischen Substitution die Zwangsversteigerung bzw. zwangsweise Belastung der Substanz der Liegenschaft jedenfalls verhindere. Die Zweitbeklagte habe somit grundbücherlich eingetragene Rechte, die die Verwertung der Liegenschaftshälfte hindern würden.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 1 AnfO können Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, außerhalb des Konkurses ... zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden.
Anfechtungsgegner ist immer „der andere Teil", das ist derjenige, der mit dem „Schuldner" kontrahiert hat, zu dessen Gunsten die anfechtbare Handlung gesetzt wurde, der also daraus einen Vorteil erlangt hat (Feil, KO, AO und AnfO3, Rz 3 zu § 2 AnfO mwN; 6 Ob 169/99t; siehe auch König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung3, 4/3).
Im vorliegenden Fall ist zunächst DI Martin M***** Anfechtungsgegner der Klägerin. Schließlich hat die Schuldnerin Martina E***** zu seinen Gunsten dem Widerruf der Schenkung zugestimmt und auf das Veräußerungs- und Belastungsverbot hinsichtlich seiner Liegenschaftshälfte verzichtet.
Gemäß § 11 AnfO ist die gegen den Erblasser begründete Anfechtung auch gegen den Erben zulässig (Abs 1). Gegen einen anderen Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer ist die gegen seinen Rechtsvorgänger begründete Anfechtung nur zulässig: 1. wenn ihm zur Zeit seines Erwerbes Umstände bekannt waren oder bekannt sein mussten, welche das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen; 2. wenn sein Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruht; 3. wenn er ein naher Angehöriger des Schuldners ist, es sei denn, dass ihm zur Zeit seines Erwerbes die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen, weder bekannt waren noch bekannt sein mussten (Abs 2).
Gegen einen weiteren Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer ist die Anfechtung nur dann zulässig, wenn ein Anfechtungsrecht nach den vorstehenden Bestimmungen sowohl gegen ihn, als auch gegen jeden seiner Vormänner begründet erscheint (Steinbach/Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung, 513; siehe auch König, aaO, 4/14, sowie Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht4, § 38 KO, Rz 14).
Nachmann oder Rechtsnehmer des Anfechtungsgegners ist nicht nur der, der die Sache erwirbt, sondern auch der, der an der Sache Rechte wie beispielsweise ein Pfandrecht, ein Fruchtgenussrecht oder ein Mietrecht erwirbt oder dem ein Belastungs- und Veräußerungsrecht eingeräumt wird (6 Ob 169/99t).
Im gegenständlichen Fall liegt sowohl ein (überwiegend) unentgeltlicher Erwerb (= Zustimmung zum Widerruf der Schenkung und Verzicht auf das Veräußerungs- und Belastungsverbot seitens der Schuldnerin [Martina E*****]) des Anfechtungsgegners (DI Martin M*****), als auch ein (überwiegend) unentgeltlicher Erwerb seiner Rechtsnachfolger bzw. Rechtsnehmer (die beiden Beklagten) vor.
Beide Beklagten wussten, dass der Grund für den Übergabevertrag die schlechte finanzielle Situation der Martina E***** war. Alle Beteiligten kannten auch die Treuhandvereinbarung. Sie handelten mit Wissen und Willen, durch den Übergabevertrag die Gläubiger der Martina E*****, insbesondere auch die Klägerin, zu schädigen, bzw. haben die Benachteiligung von Gläubigern der Martina E***** als wahrscheinlich vorhergesehen und sich bewusst und positiv mit ihr abgefunden.
Es sind daher hinsichtlich beider Beklagten die Tatbestandserfordernisse für sämtliche Fallgruppen des § 11 Abs 2 AnfO erfüllt. Beide Beklagten kommen somit als Anfechtungsgegner im Sinne der AnfO in Betracht.
Voraussetzung der Einzelanfechtung ist die im Zeitpunkt der Erhebung der Klage bestehende Befriedigungsverletzung und die im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses bestehende Befriedigungstauglichkeit. Die Anfechtung ist befriedigungstauglich, wenn die Beseitigung der Rückwirkungen der Schuldnerhandlung die Befriedigungsaussichten des Anfechtungsklägers zu fördern im Stande ist. Es muss Aussicht bestehen, dass bei Erfolg der Klage der Kläger wenigstens teilweise befriedigt wird. Angefochten werden kann etwa ein zu Gunsten des Anfechtungsgegners verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbot (Mohr, aaO, E 12, 13, 14, 20 zu § 1 AnfO; vgl 10 Ob 1586/95). Es genügt, wenn die Anfechtung geeignet ist, die Befriedigung des Gläubigers zu erleichtern oder zu beschleunigen, oder wenn es bloß wahrscheinlich ist, dass durch die Anfechtung die Befriedigungsaussicht des Gläubigers verbessert wird (RIS-Justiz RS0064645, RS0050591).
Im vorliegenden Fall würde die Beseitigung des Widerrufs der Schenkung der Liegenschaftshälfte an die Schuldnerin (Martina E*****) sowie des Verzichtes auf das zu ihren Gunsten eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot und der nachfolgenden Rechtshandlungen des Anfechtungsgegners (DI Martin M*****) die Befriedigungsaussichten der Klägerin fördern. Die Anfechtung ist daher befriedigungstauglich. Dies gilt insbesondere auch für die zugunsten der Zweitbeklagten intabulierte fideikommissarische Substitution. Schließlich steht die im Grundbuch eingetragene Beschränkung durch eine fideikommissarische Substitution der Einverleibung eines Pfandrechtes ohne Zustimmung des Nacherben entgegen, gleichgültig, ob es sich um ein vertragliches Pfandrecht oder um eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung handelt (3 Ob 160/03f mwN).
Angesichts der Verbücherung der fideikommissarischen Substitution kann daher nicht davon die Rede sein, dass die Zweitbeklagte noch über keine gesicherte Rechtsposition verfügt, zumal sie schon jetzt die Exekutionsführung in die betroffene Liegenschaft verhindern kann.
Dass die Zweitbeklagte an der Vereinbarung vom 23. 10. 2001 zwischen DI M***** und der Erstbeklagten nicht unmittelbar mitwirkte, ist für die Frage ihrer Haftung als Anfechtungsgegnerin im Sinne des § 11 Abs 2 AnfO unerheblich. Sie ist jedenfalls - wie bereits erwähnt - Rechtsnachfolgerin bzw. Rechtsnehmerin im Sinne sämtlicher Fallgruppen dieser Bestimmung und somit klagbarer Anfechtungsgegner.
Der Revision ist deshalb Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Zweitbeklagte ist schuldig, der Klägerin deren anteilige Berufungsbeantwortungskosten sowie deren Revisionskosten zu ersetzen.
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