Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Ein Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens findet nicht statt.
Text
Begründung
Die Klägerin fuhr am 7. Jänner 1985 gegen 16,55 Uhr mit ihrem Fahrrad auf der schneebedeckten Landesstraße 19 (L 19, Gaißauerstraße) in Höchst in Richtung Gaißau. Dabei geriet sie mit dem Fahrrad in eine Spurrinne, stürzte und erlitt Bänderrisse im rechten Kniegelenk. Die Zweitbeklagte ist Halter der L 19 im Sinne des § 1319 a ABGB; der Erstbeklagte war zum Unfallszeitpunkt von der Zweitbeklagten vertraglich mit der Schneeräumung und Splittstreuung auf dieser Straße betraut.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 70.533,33 s.A. im wesentlichen mit der Begründung, die Beklagten seien verpflichtet gewesen, die Bildung von Spurrillen zu verhindern oder diese rechtzeitig zu beseitigen. Sie hafteten wegen Vernachlässigung dieser Verpflichtung für zwei Drittel des Schadens der Klägerin, die sich ein Mitverschulden im Ausmaß von einem Drittel anrechnen lasse. Die Verletzung der Klägerin rechtfertige ein Schmerzengeld von S 105.000,--; zusammen mit den Kosten der Reparatur ihres Fahrrads und weiteren pauschal geltend gemachten unfallskausalen Kosten habe sie einen Schaden von S 105.800,-- erlitten. Davon begehre sie zwei Drittel, somit den Klagsbetrag, ersetzt.
Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, das Alleinverschulden an dem Unfall treffe die Klägerin, die eine Straße bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen mit einem dafür ungeeigneten Fahrrad befahren habe. Es wäre ihr zumutbar gewesen, den gefährlichen Bereich zu Fuß zurückzulegen. Die Bildung von Spurrillen habe mit den zur Verfügung stehenden Geräten trotz ständiger Kontrolle nicht verhindert werden können. Mit der Entfernung der Spurrinnen habe die Zweitbeklagte zugewartet, weil damit unverhältnismäßig hohe und nicht zumutbare Kosten verbunden gewesen seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Landesstraße 19 zweigt von der Bundesstraße 202 ab und führt durch die Gemeindegebiete von Höchst und Gaißau. Auf dem ersten Kilometer bis zur Ortstafel von Höchst liegt die Verkehrsfrequenz bei mehr als 3000 Fahrzeugen pro Tag, im übrigen Bereich darunter. Die Unfallstelle liegt im Bereich der höheren Verkehrsfrequenz. Zur Bewältigung des Straßenwinterdienstes hatte der Erstbeklagte in der Wintersaison 1984/85 zwei Lastkraftwagen im Einsatz, die mit von der Zweitbeklagten zur Verfügung gestellten Pflügen bestückt waren. Der Vertrag zwischen der Zweitbeklagten und dem Erstbeklagten sieht auf der L 19 die Schneeräumung und die Glättebekämpfung, diese ausschließlich durch Splittstreuung, vor. Die Umstellung von der früher durchgeführten sogenannten Schwarzräumung (Salzstreuung) auf Weißräumung (Splittstreuung) auf der L 19 erfolgte über Verlangen der Gemeinden Höchst und Gaißau, die wiederum dem Wunsch der Bevölkerung entsprachen, aus Gründen der Umweltbelastung auf Salzstreuung zu verzichten. Für die Entscheidung der Zweitbeklagten, von Schwarzräumung auf Weißräumung umzustellen, sind mehrere Gesichtspunkte maßgebend, in erster Linie die Art der Straße, also ob Schattenstellen, Steigungen oder Gefälle vorhanden sind, die Verkehrsmengen und die Verkehrsarten. Hinsichtlich der Verkehrsfrequenz gilt ein statistischer Wert von 3000 Fahrzeugen pro Tag als Richtlinie. Oberhalb dieses Werts wird Schwarzräumung durchgeführt, unterhalb desselben Weißräumung. Die L 19 liegt von der Verkehrsfrequenz her im Grenzbereich zwischen Schwarz- und Weißräumung. Die Schwarzräumung ist grundsätzlich wesentlich billiger als die Weißräumung.
Am 2. Jänner und 3. Jänner 1985 fielen im Raum Höchst ca. 60 cm Neuschnee, somit eine überdurchschnittlich große Schneemenge. Dabei schneite es hauptsächlich in den Morgenstunden in der Zeit des Berufsverkehrs intensiv. Im Laufe des Vormittags des 3. Jänner 1985 hörte der Schneefall auf; danach sanken die Temperaturen bis 7. Jänner 1985 bis auf minus 20 Grad.
Der Erstbeklagte konnte den am 2. Jänner und 3. Jänner 1985 gefallenen Schnee nicht zur Gänze von der Fahrbahn der L 19 entfernen. Da nicht Salz gestreut wurde, ging der Schnee mit der Fahrbahn eine Bindung ein und wurde von den Fahrzeugen festgefahren. Es bildete sich allmählich eine Schneeschicht, die im stärker frequentierten Bereich der L 19 bis zu 15 cm hoch wurde. Nach den Schneefällen führte der Erstbeklagte nur mehr die Glättebekämpfung durch, und zwar durch tägliche Splittstreuungen morgens und abends. Ab dem 3./4. Jänner 1985 begannen sich auf der L 19, vor allem im stark frequentierten Teil, Spurrinnen zu bilden, die sich allmählich vertieften. Der Erstbeklagte nahm dies wahr, konnte die Spurrinnen aber mit den ihm zur Verfügung stehenden Geräten weder verhindern noch wieder beseitigen.
Auch der zuständige Straßenmeister des Bauhofs Lauterach bemerkte bei Kontrollfahrten die Bildung der Spurrinnen. Zu deren Beseitigung hätte die Zweitbeklagte einen großen Radlader anmieten und damit die festgepreßte Schneeschicht zeit- und kostenintensiv abtragen müssen. Aus Kostengründen sah der zuständige Straßenmeister vorläufig von dieser Maßnahme ab; erst nachdem der Gendarmerieposten Höchst die Bezirkshauptmannschaft Bregenz von mehreren Verkehrsunfällen im betreffenden Bereich verständigt hatte, wurde die Schneeschicht im stark frequentierten Bereich der L 19, also auf einer Strecke von circa 1 km, mit einem Radlader aufgebrochen und abgetragen. Dies geschah erst nach dem Unfall der Klägerin. Am 7. Jänner 1985 gelangte die Klägerin mit ihrem Fahrrad von einer Nebenstraße zur L 19. Sie beabsichtigte, dort wegen der schlechten Fahrbahnverhältnisse nur eine Strecke von circa 50 m in Richtung Höchst zurückzulegen und dann in eine auf der gegenüberliegenden Straßenseite einmündende und besser befahrbare Nebenstraße abzubiegen. Um auf die rechte Fahrbahnseite zu gelangen, mußte sie ihr Fahrrad schieben, da ein Fahren in Querrichtung auf Grund der Spurrillen nicht möglich war. Am rechten Fahrbahnrand, in Fahrtrichtung der Klägerin gesehen, lag aufgehäufter Schnee. Zwischen der am rechten Fahrbahnrand verlaufenden Spurrinne und dem angehäuften Schnee war gerade ausreichend Platz zum Gehen oder Radfahren. Das Befahren dieses Streifens war aber sehr schwierig, weshalb die Klägerin nach einer Strecke von ca. 10 m in die Spurrinne geriet, dort ein kurzes Stück weiterfuhr und schließlich beim Versuch, mit dem Fahrrad aus der Spurrinne herauszukommen, stürzte.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, der Erstbeklagte habe sich an die ihm auferlegte vertragliche Verpflichtung gehalten und in diesem Rahmen die Bildung von Spurrinnen nicht verhindern können. Ihn treffe daher kein Verschulden am Unfall der Klägerin. Eine Haftung der Zweitbeklagten setze nach § 1319 a ABGB grobe Fahrlässigkeit voraus. Eine solche liege aber nicht vor. Da mit Rücksicht auf die betroffene Bevölkerung auf eine Salzstreuung verzichtet worden sei, habe angesichts der schweren Schneefälle die Bildung einer festgefahrenen Schneedecke und von Spurrinnen nicht verhindert werden können. In der Entscheidung des zuständigen Straßenmeisters, aus Kostengründen nicht unverzüglich einen Radlader zur Entfernung der Spurrinnen anzumieten und einzusetzen, liege keine auffallende Sorglosigkeit, die eine grobe Fahrlässigkeit begründe.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Klägerin, mit der diese nur die Abweisung ihres gegen die Zweitbeklagte gerichteten Klagebegehrens bekämpfte, gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei.
Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts, rechtlich im wesentlichen aus, welche Maßnahmen ein Wegehalter zu ergreifen habe, richte sich danach, was angemessen und zumutbar sei; dabei sei eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Daß die Anordnung der Salzstreuung durch die Zweitbeklagte aus wirtschaftlicher und organisatorischer Sicht zumutbar wäre, ergebe sich daraus, daß die sogenannte Schwarzräumung grundsätzlich billiger sei als die Weißräumung, bei der festgefahrener und gefrorener Schnee nur unvollkommen entfernt werden könne. Trotzdem wäre es nicht angemessen, undifferenziert die Salzstreuung zu bevorzugen. Bei der Entscheidung, auf welche Weise und mit welcher Intensität Straßen von Schnee zu räumen seien, stünden zwar die Belange der Verkehrssicherheit im Vordergrund, doch könnten die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umgebung und die dort lebende Bevölkerung nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Dabei sei zu bedenken, daß bei extrem winterlichen Verhältnissen wie im vorliegenden Fall (überdurchschnittlich starker Schneefall mit darauffolgender Kälte) eine unverzügliche und gänzliche Beseitigung von Schnee und Eis ohnehin nicht möglich sei; die Straßenbenützer müßten in einem solchen Fall den Anforderungen der Verkehrssicherheit selbst durch eine geeignete Winterausrüstung, die Wahl einer angemessenen Geschwindigkeit und besonders vorsichtiges Fahren Rechnung tragen. Nur dort, wo auch ein vorsichtig und angepaßt fahrender Straßenbenützer gefährdet sei, etwa in Steigungen oder Gefällestrecken, bei überraschend auftretenden Behinderungen oder bei besonders wichtigen Straßen, müßten Gefahrenstellen mit den zur Verfügung stehenden wirksamsten Mitteln beseitigt oder zumindest entschärft werden; eine gewisse Beeinträchtigung der Umwelt sei in einem solchen Fall zugunsten der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs in Kauf zu nehmen.
Eine solche Ausnahme liege bei der L 19 im Unfallsbereich nicht vor. Die L 19 habe keine überregionale Bedeutung, sodaß die Belange der Flüssigkeit des Verkehrs zumindest vorübergehend in den Hintergrund treten könnten. Sie führe im Unfallsbereich übersichtlich und eben durch verbautes Gebiet, sodaß die widrigen Fahrbahnverhältnisse jedem Verkehrsteilnehmer, auch der Klägerin, leicht erkennbar gewesen seien. Eine relevante Gefährdung von Straßenbenützern sei in einem solchen Fall nur dann anzunehmen, wenn andere Umstände, etwa nicht angepaßtes Fahren, hinzukämen. Auf der anderen Seite sei darauf zu verweisen, daß die im vorliegenden Fall wegzuräumende außergewöhnlich große Schneemenge - wenn überhaupt - nur unter Einsatz beträchtlicher Salzmengen beseitigt hätte werden können und daß damit eine erhebliche Belästigung der betroffenen Bevölkerung verbunden gewesen wäre. Die schädlichen Nebenwirkungen von Streusalz im Wohngebiet könnten bei der Abwägung, ob der nach wirtschaftlichen und organisatorischen Kriterien mögliche Einsatz von Streusalz durch die öffentliche Hand als Straßenhalter notwendig und zumutbar sei, nicht außer Betracht bleiben.
Die Grundsatzentscheidung der Zweitbeklagten, auf Ersuchen und im Interesse der betroffenen Bevölkerung im Bereich der L 19 auf eine Salzstreuung zu verzichten, stelle daher jedenfalls keine auffallende Sorglosigkeit dar, die auch subjektiv schwer anzulasten wäre.
Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Klägerin mit einem Fahrrad gestürzt sei, somit mit einem Fahrzeug, das bei tiefen Spurrinnen besonders leicht instabil werde. Grundsätzlich habe zwar ein Straßenhalter die Benützbarkeit der Straße für alle in Frage kommenden Straßenbenützer zu gewährleisten, doch könne es in einem extremen Fall - und ein solcher liege hier vor - ausreichen, wenn der Zustand der Fahrbahn nur das Befahren mit zweispurigen Fahrzeugen erlaube. Ein Fahrrad könne schon von seiner Konstruktion her nicht bei allen Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen ohne Sturzgefahr eingesetzt werden, sodaß seiner Benützung ohnehin Grenzen gesetzt seien. Es wäre bei extremen Verhältnissen nicht zu vertreten, besondere Räummaßnahmen nur deswegen vorzusehen, damit Radfahrer ohne witterungsbedingte Unterbrechungen eine Straße befahren könnten. In extremen Fällen könne der Verzicht auf die Benützung eines Fahrrads vorübergehend durchaus zugemutet werden.
Das unverzügliche Aufbrechen der Schneeschicht durch einen Radlader zur Beseitigung der Spurrinnen sei aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen nicht zumutbar gewesen, weshalb das Zuwarten mit dieser Maßnahme keine grobe Fahrlässigkeit der zuständigen Organe der Zweitbeklagten beinhalte.
Das Erstgericht habe daher zutreffend eine Haftung der Zweitbeklagten für den Schaden der Klägerin verneint. Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß zur grundsätzlichen Frage, ob bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit bestimmter Räummaßnahmen auch Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen seien, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des gegen die Zweitbeklagte gerichteten Klagebegehrens abzuändern.
Die Zweitbeklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Klägerin keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig.
Gemäß § 508 a ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs. 3 ZPO nicht gebunden. Im vorliegenden Fall ergibt die Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit, daß es an der für ihre Bejahung erforderlichen Voraussetzung des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO mangelt, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen zur Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, daß die Zweitbeklagte die Halterin der Straße ist, auf der sich der Unfall der Klägerin ereignete. Im Sinne des § 1319 a ABGB hätte die Zweitbeklagte für die Unfallsfolgen einzustehen, wenn sie oder ihre Leute den im Unfallszeitpunkt bestehenden mangelhaften Zustand der Straße vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hätten. Vorsatz wurde nicht behauptet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes richtet sich der Umfang der vom Straßenhalter zu verlangenden Maßnahmen nach dem Verkehrsbedürfnis und ihrer Zumutbarkeit im Einzelfall. Der im § 1319 a Abs. 1 ABGB verwendete Begriff der groben Fahrlässigkeit wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß darunter eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen ist, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein objektiver Verstoß auch subjektiv schwer anzulasten ist. Entscheidend für die Beurteilung dieser Fragen sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (ZVR 1986/11 mwN uva.).
Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung der Frage der Haftpflicht der Zweitbeklagten für den der Klägerin bei ihrem Unfall vom 7. Jänner 1985 entstandenen Schaden von der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgegangen. Wenn es unter Anwendung dieser Grundsätze nach den im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen die Zumutbarkeit weiterer Maßnahmen für die Zweitbeklagte und das Vorliegen grober Fahrlässigkeit auf ihrer Seite verneinte, kommt dem keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und ist darin auch eine wesentliche Verkennung der Rechtslage nicht zu sehen (vgl. ZVR 1986/11). Daran ändert der Umstand nichts, daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner Erwägungen, ob der Zweitbeklagten grobe Fahrlässigkeit anzulasten sei, auch Belange des Umweltschutzes berücksichtigte.
Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO ausgesprochen. Die vorliegende Revision der Klägerin ist daher ungeachtet dieses Ausspruchs zurückzuweisen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels. Da in der von der Zweitbeklagten erstatteten Revisionsbeantwortung der vorliegende Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht wird, gebührt auch der Zweitbeklagten für diesen Schriftsatz kein Kostenersatz (§§ 40, 41, 50 ZPO).
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