OGH 2Ob93/57 (RS0039670)

OGH2Ob93/5727.2.1957

Rechtssatz

Die Feststellung, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, in der strittigen Teilfläche Eigentumshandlungen vorzunehmen, verneint das Eigentum des Beklagten, besagt aber noch nicht, daß der Kläger Eigentümer dieser Fläche ist. Der Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung des Eigentumsrechtes kommt daher eine über das Klagebegehren hinausreichende Rechtskraftwirkung zu.

Normen

ZPO §236 B

2 Ob 93/57OGH27.02.1957
10 Ob 19/18vOGH22.01.2019

Dokumentnummer

JJR_19570227_OGH0002_0020OB00093_5700000_001

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