European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00088.15B.1216.000
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 89c Abs 5 Z 2 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Notare nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Maßgeblich ist der Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26). Der Revisionsrekurs der durch einen Notar vertretenen Testamentserbin wurde am 16. 4. 2015 beim Erstgericht persönlich überreicht, weshalb die Verbesserung durch Einbringung des Rechtsmittelschriftsatzes im ERV aufzutragen ist (3 Ob 91/14z; RIS‑Justiz RS0128266).
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