Normen
AnfO §13
KO idF vor 1. 7. 2010 §39
ZPO §228
ZPO §405
AnfO §13
KO idF vor 1. 7. 2010 §39
ZPO §228
ZPO §405
Spruch:
Mittels Anfechtungsklage nach § 12 AnfO. kann die Löschung eines einverleibten Rechtes nicht begehrt werden.
Entscheidung vom 11. Feber 1953, 2 Ob 867/52.
I. Instanz: Kreisgericht Korneuburg; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Die Klägerin verfügt gegen Franz K., den Sohn der Beklagten, seit dem 25. Mai 1949 über einen rechtskräftigen Exekutionstitel für ihre Forderung von 35.000 S. Am 5. April 1951 räumte Franz K. in einem Ausgedingsvertrag den Beklagten für ihre Lebenszeit das unentgeltliche Wohnungs- und Benützungsrecht auf der ihm gehörigen Liegenschaft EZ. X, Grundbuch Y, ein; im Vertrage wurde festgehalten, daß die Beklagten ihren Sohn beim Erwerb der Liegenschaft durch Hingabe des vollen Kaufpreises von 8000 S unterstützt hätten. Am 13. Juli 1951 wurden die Rechte der Beklagten im Grundbuch sichergestellt. Da Franz K. die mit der Klägerin zur Zahlung seiner Schuld vereinbarten Raten nicht einhielt, begehrte diese die Unwirksamerklärung des auf der Liegenschaft zugunsten der Beklagten einverleibten Wohnungs- und Nutzungsrechtes ihr gegenüber und die Löschung dieses Rechtes.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht erkannte die Beklagten schuldig, die Forderung der Klägerin gegenüber Franz K. in der Höhe von 35.000 S anzuerkennen und in die Befriedigung dieser Forderung vor dem zugunsten der Beklagten einverleibten Ausgedingsrecht einzuwilligen.
Der Oberste Gerichtshof stellte das erstgerichtliche Urteil wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Dem erstgerichtlichen Urteil ist darin beizutreten, daß das Feststellungsbegehren der Klage, betreffend Unwirksamkeit des auf der Liegenschaft EZ. X, Grundbuch Y, zugunsten der beiden Beklagten einverleibten lebenslänglichen Wohnungs- und Nutzungsrechtes gegenüber der Klägerin wegen der Möglichkeit des Leistungsbegehrens weder gemäß § 228 ZPO. noch als Anfechtungsbegehren zulässig erscheint. Das Berufungsgericht hält ebenso wie das Erstgericht das von der Klägerin gestellte Begehren für verfehlt. Es ist ihm zuzustimmen, daß es dem Gerichte nicht verwehrt sein kann, dem Spruche eine klarere und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, falls sich letztere im wesentlichen mit dem Begehren deckt, wobei nicht nur der Wortlaut des Begehrens, sondern auch der Inhalt der Klage zu beachten ist (7. Dezember 1915, ZBl. 1916, Nr. 50; 25. Jänner 1913, ZBl. 1914, Nr. 3; 18. Mai 1909, GlUNF. 4623; 25. Juni 1932, GH. 1932, S. 143). Die Anfechtungsklage verfolgt im vorliegenden Falle den Zweck, das einer erfolgreichen Exekutionsführung entgegenstehende Hindernis, welches der Schuldner Franz K. durch die Einräumung des bücherlich einverleibten Wohnungs- und Nutzungsrechtes an die Beklagten aufgerichtet hat, zu beseitigen. Wenn das Berufungsurteil sich nicht an das Begehren der Klägerin gehalten hat, so hat es damit nicht bloß ein Weniger, sondern etwas anderes, als begehrt, zugesprochen. Statt der begehrten Löschung des bücherlichen Rechtes hat es die Duldung der Exekutionsführung zur Hereinbringung der klägerischen Forderung vor diesem Rechte und die Anerkennung dieser Forderung durch den Beklagten gesetzt, ist somit aus dem Rahmen des Begehrens der Klägerin herausgetreten. Da die anfechtbare Rechtshandlung nicht absolut, sondern nur relativ unwirksam ist, geht das von der Klägerin gestellte Begehren, soweit es die Löschung des dinglichen Rechtes der Beklagten anstrebt, fehl. Das obligatorische Leistungsbegehren wird durch § 12 AnfO. dahin präzisiert, daß die Klage anzugeben hat, in welchem Umfang und in welcher Weise der Beklagte zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll. Was den Umfang der Leistung bzw. Duldung betrifft, so wird derselbe einerseits durch den Inhalt des Anfechtungsanspruches, anderseits durch den Zweck der Anfechtung außerhalb des Konkurses, d. i. zur Befriedigung des anfechtenden Gläubigers zu dienen, bestimmt. Analog dem § 39 KO. normiert § 13 AnfO. als Inhalt des Anspruches der Anfechtung dasjenige, was durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Vermögen des Schuldners entgangen, darausveräußert oder aufgegeben worden ist. § 13 AnfO. sieht somit die Heranziehung das dem Vermögen des Schuldners Entgangenen zur Befriedigung des Gläubigers vor. Die Wahl des in Frage kommenden Leistungsbegehrens hängt somit von dem durch die anfechtbare Rechtshandlung herbeigeführten Rechtsverhältnisse ab. So muß denn die Anfechtungsklage den Gegenstand, in den die klägerische Forderung vollstreckt werden soll, angeben und das Begehren enthalten, daß der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der klägerischen Forderung in diesen Gegenstand zu dulden habe (Ehrenzweig, Kommentar zur AnfO., S. 536; Lehmann, S. 335; E. v. 5. Mai 1936, 1 Ob 249/36). Ein solches Begehren hat die klagende Partei nicht gestellt. Nach der Anfechtungsordnung kann der Kläger niemals die Löschung des einverleibten bücherlichen Rechtes begehren, weil einem solchen Begehren die bloß relative Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung entgegensteht. Bei dieser Sach- und Rechtslage hatte das Berufungsgericht lediglich zu untersuchen, ob das bis zum Schlusse der erstinstanzlichen Verhandlung trotz geäußerter Bedenken des Erstrichters weder abgeänderte noch durch ein Eventualbegehren ergänzte Klagebegehren im Gesetze begrundet ist oder nicht und sich hiebei auch die prozessuale Vorschrift des § 405 ZPO. vor Augen zu halten, laut deren das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat (ZBl. 1916, Nr. 124). Wenn es sich, wie hier, darum handelt, daß ein wirklich vorhandener Antrag vom Gerichte überschätzt wurde, so beruht der Verstoß gegen § 405 ZPO. auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, gegen die nur ein auf Abänderung zielendes Rechtsmittelbegehren zulässig ist (ZBl. 1934, Nr. 327; dort Petschek und die angeführte Rechtsprechung, Ott S. 222, Neumann, 4. Aufl., S. 1155).
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