Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Parteien haben die ihnen entstandenen Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung
Am 2.8.1987 gegen 12.10 Uhr ereignete sich in Wien 6. auf der Kreuzung Wackerodenbrücke/Linke Wienzeile bei trockener Fahrbahn und Sonnenlicht ein Verkehrsunfall, an dem der von Bilal SIK gelenkte, dem Kläger gehörende PKW BMW 520 mit dem Kennzeichen W 652.302 sowie der vom Drittbeklagten gelenkte, der Zweitbeklagten gehörende und bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversicherte PKW Mercedes 280 SE mit dem Kennzeichen W 498.134 beteiligt waren. Der Drittbeklagte stieß dabei in alkoholisiertem Zustand gegen das wegen Rotlichts der Verkehrslichtsignalanlage vor der Linken Wienzeile stehende Fahrzeug des Klägers, wodurch dieses auf der linken Seite beschädigt wurde.
Der Kläger begehrte den Ersatz seines Sachschadens von S 15.064,-- sA und brachte vor, am 2.8.1987 habe der Drittbeklagte mit dem auf die Zweitbeklagte zugelassenen, bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten PKW Mercedes W 498.134, einen Verkehrsunfall verschuldet, indem er derart von der Linken Wienzeile nach links abgeboten sei, daß er dabei gegen das wegen Rotlichtes vorschriftsmäßig angehaltene Fahrzeug des Klägers gestoßen sei. Dem Drittbeklagten wurde der Zahlungsbefehl durch Hinterlegung zugestellt; ein Einspruch wurde bisher von ihm nicht erhoben. Die Erst- und Zweitbeklagte bestritten das Klagebegehren, beantragten Klagsabweisung, wendeten ein, der Drittbeklagte habe der Zweitbeklagten widerrechtlich die Autoschlüssel entwendet und das Fahrzeug unbefugt in Betrieb genommen, weshalb keine Haftung der erst- und zweitbeklagten Partei gegeben sei.
Der Kläger brachte unter Hinweis auf den Verwaltungsstrafakt PSt 5176/MH/88 FE der Bundespolizeidirektion Wien, Kommissariat 6, ergänzend vor, der Drittbeklagte habe die Kfz-Schlüssel aus der Jacke des Gerhard M*** entwendet, die Zweitbeklagte habe somit schuldhaft die Schwarzfahrt des Drittbeklagten dadurch ermöglicht, daß die Kfz-Schlüssel nicht ausreichend aufbewahrt wurden, obwohl es sich bei dem Drittbeklagten um einen Unbekannten gehandelt habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Gerhard M*** lernte den arbeits- und unterstandslosen Drittbeklagten in einem Kaffeehaus kennen. Er gestattete ihm in der Folge, in seiner Wohnung zu wohnen, wo der Drittbeklagte am 17.7.1987 auch angemeldet wurde. Der Drittbeklagte erhielt niemals von der Zweitbeklagten, der Zulassungsbesitzerin, sowie von Gerhard M***, ihrem Gatten, die Erlaubnis, das Beklagtenfahrzeug in Betrieb zu nehmen. Gerhard M*** bewahrte die Autoschlüssel in einer versperrten Metallkassette, welche sich im Wohnzimmer in einem Schrank befand, auf. Die Schlüssel für die Kassette befanden sich am Schlüsselbund der Wohnungsschlüssel, welchen M*** in seiner Jacke verwahrte. Als Gerhard M*** am 22.8.1987 vormittags schlief, nahm der Drittbeklagte widerrechtlich den Schlüsselbund aus der Jacke, öffnete sodann die Kassette, entnahm aus dieser den PKW-Schlüssel, verließ die Wohnung und sperrte diese von außen zu. Danach nahm er unbefugt das abgesperrte Beklagtenfahrzeug in Betrieb, wobei es zum gegenständlichen Verkehrsunfall kam. Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß keine Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Ermöglichen der Schwarzfahrt von seiten der Zweitbeklagten vorliege. Selbst wenn es richtig wäre, daß die Autoschlüssel sich nicht in einer versperrten Metallkassette in der Wohnung des Gerhard M*** befunden hätten, sondern der Drittbeklagte sie aus der Jacke des Gerhard M*** genommen hätte, läge darin keine schuldhafte Ermöglichung einer Schwarzfahrt. Das Aufbewahren der Schlüssel in der Jacke des befugten Lenkers entspräche einer ordnungsgemäßen Verwahrung, insbesondere dann, wenn sich die Jacke innerhalb der Wohnung desselben befinde. Die Gefahr einer Schwarzfahrt wäre (für M***) nicht erkennbar gewesen, da der Drittbeklagte bereits über einen Monat bei M*** gewohnt und bis dahin das Beklagtenfahrzeug nicht in Betrieb genommen habe und noch dazu über keinen Führerschein verfügt habe.
Infolge Berufung des Klägers hob das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht führte aus, der Kläger sei dadurch beschwert, daß das Erstgericht die Einvernahme des Zeugen M*** zu dem vom Kläger in erster Instanz präzise bezeichneten Beweisthema unterlassen habe. Die Auffassung des Erstgerichtes, die Einvernahme dieses Zeugen erübrige sich im Hinblick auf seine Aussage im Verwaltungsstrafverfahren, könne schon deshalb nicht geteilt werden, weil sie mit dem Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 276 ZPO) nicht vereinbar sei. Die Einschränkung des § 281 a ZPO betreffe lediglich die Beweisaufnahmen in einem gerichtlichen Verfahren, also nicht Beweisaufnahmen vor den Verwaltungsbehörden. Der Verwaltungsstrafakt begründe in Ansehung der Frage, woher der Drittbeklagte die Fahrzeugschlüssel genommen habe, auch keine Spruchreife. Mangels objektiver Anhaltspunkte und angesichts der diesbezüglich divergenten Angaben des Gerhard M*** und des Drittbeklagten könne nämlich nicht behauptet werden, daß das Gericht allein auf Grund dieses Aktes eine "feste Überzeugung" über den betreffenden Sachverhalt gewinnen könne. Die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, eine Verantwortung der Zweitbeklagten und der Erstbeklagten für den geltend gemachten Schaden komme unter keinen Umständen in Betracht, könne bei dem derzeitigen Stand des Verfahrens vom Berufungsgericht nicht geteilt werden. Hervorzuheben sei, daß der Halter nicht nur dann für die Folgen der Schwarzfahrt hafte, wenn er selbst dieselbe schuldhaft ermöglicht habe, sondern auch dann, wenn letzteres auf die Personen zutreffe, die mit seinem Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig gewesen sind. An die Sorgfaltspflicht des Halters bzw. seines Betriebsgehilfen seien dabei strengste Anforderungen zu stellen. Was zur Sicherung des Fahrzeuges vor unbefugter Benützung geschehen müsse, richte sich nach den jeweiligen Verhältnissen. Ein besonderes Maß an Sorgfalt und Vorsicht müsse dann verlangt werden, wenn mit der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch Personen gerechnet werden müsse, die mit dem Fahrzeughalter oder dem Betriebsgehilfen in einer besonderen, eine solche Fahrt erleichternden Beziehung stünden. Beweispflichtig für das Verschulden des Halters an der Ermöglichung der Schwarzfahrt sei der Kläger. Er genügte jedoch seiner Beweispflicht schon durch die Darlegung eines Sachverhaltes, der ein Verschulden des Halters bei der Ermöglichung der Schwarzfahrt nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge als gegeben erscheinen lasse. Dem beklagten Halter obliege der Beweis der Umstände, die sein Verschulden bzw das Verschulden seiner Betriebsgehilfen auszuschließen geeignet seien. Hätte das Erstgericht den Zeugen M*** einvernommen, wäre es möglicherweise zur Feststellung eines anderen, dem Prozeßstandpunkt des Klägers günstigeren Sachverhaltes gekommen. Da das Verfahren noch nicht spruchreif gewesen sei, hätte das Erstgericht von der Einvernahme des beantragten Zeugen nicht Abstand nehmen dürfen. Das Verfahren leide daher an einem wesentlichen Mangel, welcher die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindere.
Der Ausspruch über die Rekurszulässigkeit gründe sich auf die §§ 519 Abs 2 und 502 Abs 4 ZPO. Das Berufungsgericht vermeine, für seinen Standpunkt spreche die Entscheidung ZVR 1977/129 sowie der verschiedentlich zum Ausdruck gebrachte Gedanke, der Halter müsse "bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalles" alles tun, was ihm billigerweise zur Verhütung von Schwarzfahrten zugemutet werden könne. Andererseits spreche der Gesetzestext von "Verschulden". Inwieweit über diesen Gesetzestext hinausgegangen werden könne, sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Sollte man wie das Erstgericht der Meinung sein, daß keine der sich aus dem Verwaltungsstrafakt ergebenden Sachverhaltsvarianten eine Zurechnung des Schadens an den Halter rechtfertige, so wäre der Verfahrensmangel für den Prozeßausgang nicht kausal (der Kläger habe ja einen über den Verwaltungsstrafakt hinausgehenden Sachverhalt nicht vorbringen können) und die Rechtssache spruchreif im Sinne der Klagsabweisung.
Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wendet sich der Rekurs der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Bestätigung des Ersturteiles.
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben, allenfalls das Rechtsmittel zu verwerfen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Die Beklagten bringen in ihrem Rechtsmittel vor, Gerhard M*** habe durch die Verwahrung der Fahrzeugschlüssel in der Tasche seines Sakkos bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalls alles getan, was ihm billigerweise zur Verhütung von Schwarzfahrten habe zugemutet werden können. Es müsse bei vernünftiger Betrachtung und lebensnaher Anschauung nicht damit gerechnet werden, daß einem Schlafenden aus einem neben ihm hängenden Sakko ein Schüssel entwendet werde. Es sei daher auch nach der für den Kläger günstigsten Sachverhaltsvariante, nämlich, daß sich der Schlüssel zum Fahrzeug direkt in der Sakkotasche befunden habe (und nicht, wie sich aus dem Verwaltungsakt ergebe, der Schlüssel in einer Kassette versperrt gewesen sei und sich der Kassettenschlüssel in der Sakkotasche befunden habe), nicht davon auszugehen, daß die Verwahrung mit den von der bisherigen Rechtsprechung geforderten Sorgfaltsmaßstäben nicht im Einklang stehe. Vielmehr würde es eine nahezu unerträgliche und in jeder Beziehung unpraktikable Anforderung an den Schlüsselinhaber bedeuten, würde man auch in diesem Fall von einer unzureichenden Sicherung und Verwahrung ausgehen. Das Erstgericht sei daher richtigerweise davon ausgegangen, daß keine der sich aus dem Verwaltungsstrafakt ergebenden Sachverhaltsvarianten eine Zurechnung des Schadens an den Halter rechtfertige. Die Vernehmung des Zeugen M*** sei daher entbehrlich gewesen.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 519 Abs 2 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach Abs 1 Z 3 nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs 1 unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 für gegeben erachtet. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtskraftvorbehaltes nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO damit begründet, für seinen Standpunkt spreche die Entscheidung ZVR 1977/129 sowie der verschiedentlich zum Ausdruck gebrachte Gedanke, der Halter müsse "bis zur Granze des unabwendbaren Zufalles" alles tun, was ihm billigerweise zur Verhütung von Schwarzfahrten zugemutet werden könne. Andererseits spreche der Gesetzestext von "Verschulden". Inwieweit über diesen Gesetzestext hinausgegangen werden könne, sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Der Rekurs gegen einen unter Rechtskraftvorbehalt gefaßten Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes im Sinne des § 519 Abs 1 Z 3 ZPO ist in beiden Fällen des § 502 Abs 4 ZPO zulässig. § 508 a Abs 1 ZPO gilt sinngemäß auch im Rekursverfahren über einen derartigen Aufhebungsbeschluß. Die dem Rechtskraftvorbehalt zugrundegelegte Ansicht des Berufungsgerichtes über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ist für den Obersten Gerichtshof nicht bindend.
Im vorliegenden Fall ergibt die Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit, daß es an der für ihre Bejahung erforderlichen Voraussetzung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO mangelt, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen zur Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
Zur Frage, wann eine derart erhebliche Rechtsfrage vorliegt, führt der Bericht des Justizausschusses zur ZVN 1983 (1337 BlgNR 15. GP 19), aus, daß durch die Bestimmung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sichergestellt werden sollte, "daß der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nur mit wichtigen, zumindest potentiell für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsamen Rechtsfragen befaßt wird, um seiner Leitfunktion besser gerecht werden zu können". Die für die Rechtsmittelzulässigkeit im Zulassungsbereich maßgebliche Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen. Hat das Berufungsgericht im Sinne einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung entschieden, dann kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nur mit neuen bedeutsamen Argumenten begründet werden (Ausschußbericht aaO). Allerdings ist auch in einem singulären, in seiner Tragweite über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Streitteile nicht hinausgehenden Fall zur Wahrung der Rechtssicherheit der Einzelfallgerechtigkeit insoweit Rechnung zu tragen, als das Rechtsmittel dann für zulässig zu erachten ist, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht (2 Ob 77/88 ua).
Es entspricht ständiger einheitlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß unter der Ermöglichung der Benützung eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 6 Abs 1 EKHG das Setzen günstiger Bedingungen hiefür zu verstehen ist. Der Halter muß alles tun, was ihm billigerweise zur Verhütung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann. An seine Sorgfaltspflicht sind die strengsten Anforderungen zu stellen; die Beantwortung der Frage, was zur Sicherung des Fahrzeuges vor unbefugter Benützung geschehen muß, richtet sich nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles. Ein besonderes Maß an Sorgfalt und Vorsicht muß vom Halter dann verlangt werden, wenn nach den Umständen mit der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch Personen gerechnet werden muß, die mit dem Fahrzeughalter in einer besonderen, eine solche Fahrt erleichternden Beziehung stehen oder standen wie etwa Haushaltsangehörige (ZVR 1975/101; ZVR 1975/200; ZVR 1978/78; ZVR 1979/127; ZVR 1982/279; ZVR 1983/343; ZVR 1984/50 uva). Beweispflichtig für das Verschulden des Halters an der Ermöglichung der Schwarzfahrt ist der Kläger. Er genügt seiner Beweispflicht durch die Darlegung eines Sachverhaltes, der ein Verschulden des Halters bei der Ermöglichung der Schwarzfahrt als nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge gegeben erscheinen läßt. Dem beklagten Halter obliegt der Beweis der Umstände, die sein Verschulden auszuschließen geeignet sind, sowie der zur Verhinderung einer Schwarzfahrt getroffenen Maßnahmen (ZVR 1975/101 ua).
Die gleichen Erwägungen geltend im Sinne des § 6 Abs 1 EKHG bezüglich des Verschuldens der Person, die mit Willen des Halters beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war.
Das Berufungsgericht ist in seiner Entscheidung von diesen vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen ausgegangen. Die Frage, ob vom Fahrzeughalter wegen der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch in nähere Beziehungen zu ihm stehende Personen besondere Sorgfalt und Vorsicht verlangt werden muß und welche konkreten Sicherungsmaßnahmen von ihm nach den gegebenen Verhältnissen billigerweise zu verlangen sind, ist jedoch ausschließlich nach den im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen zu beurteilen und kann nach den oben dargelegten Kriterien nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO angesehen werden, zumal die Entscheidung des Berufungsgerichtes auch auf keiner wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht. Auch im Rekurs der Erst- und Zweitbeklagten wird die unrichtige Lösung von Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht aufgezeigt; sie versuchen in ihrem Rechtsmittel vielmehr darzutun, daß nach den Umständen des vorliegenden Falles die Verwahrung der Fahrzeugschlüssel durch Gerhard M*** durchaus im Einklang mit den von der Rechtsprechung geforderten Sorgfaltsmaßstäben erfolgt und daher eine Zurechnung des Schadens an den Fahrzeughalter nicht gerechtfertigt sei, weshalb auch die Vernehmung des Gerhard M*** als Zeuge habe unterbleiben können.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO war der Rekurs daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO; der Kläger hat in seiner Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen.
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