Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 300,10 (darin enthalten EUR 50,02 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Kläger ist seit 1. 7. 2004 Mieter einer Wohnung in Wien. Das Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Vereinbart wurden ein Verzicht des Mieters auf das Recht der Kündigung für die ersten zwei Jahre (somit bis 30. 6. 2006) und eine 6-monatige Kündigungsfrist.
Die Vorinstanzen haben die 2005 eingebrachte und bewilligte Aufkündigung des Mieters wegen des Kündigungsverzichtes aufgehoben und die analoge Anwendung des bei befristeten Bestandverträgen in § 29 Abs 2 MRG dem Mieter gewährten vorzeitigen Kündigungsrechtes verneint.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu und begründete dies mit fehlender höchstgerichtlicher Judikatur zur analogen Anwendung des § 29 Abs 2 MRG auf unbefristete Mietverträge, die einen Kündigungsverzicht des Mieters vorsehen.
Diese Frage hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. 2. 2007, 9 Ob 141/06k = RIS-Justiz RS0121742 im Sinn einer Ablehnung der vom Kläger angestrebten, auf die Ausführungen von Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 29 MRG Rz 45 gestützten Analogie mittlerweile beantwortet. Ebenso wie das Urteil der zweiten Instanz stützte der Oberste Gerichtshof diesen Standpunkt insbesondere auf den wertungsmäßigen Unterschied zwischen der Befristung des Mietverhältnisses, die dem Mieter mit dem Eintritt des Termines die Wohn- oder Erwerbsmöglichkeit nehme, und dem vertraglich geschaffenen Kündigungsverzicht, der nichts am Recht des Mieters ändere, weiter im Mietobjekt zu verbleiben.
Mit ihren, in der bereits zitierten Entscheidung 9 Ob 141/06k behandelten Argumenten zeigt die Revision somit keine erhebliche Rechtsfrage auf, zumal sie zum Teil in unzulässiger Weise auf den Inhalt ihrer Berufungsschrift verweist (RIS-Justiz RS0043616). Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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