European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0020OB00080.78.0608.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, daß es zu lauten hat:
1.) Die Forderung des Klägers besteht mit 638,96 S zu Recht und mit 1.916,92 S nicht zu Recht.
2.) Die Gegenforderung des Erstbeklagten besteht bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht.
3.) Das Klagebegehren des Inhaltes, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger 2.555,88 S samt 4 % Zinsen seit 18. Dezember 1976 zu bezahlen, wird daher abgewiesen.
Der Kläger hat den Beklagten zur ungeteilten Hand die mit 6.621,58 S bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz (davon 278,78 S Umsatzsteuer und 2.858,-- S Barauslagen) und die mit 976,78 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (davon 67,02 S Umsatzsteuer und 72,-- S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Der Kläger hat den Beklagten zur ungeteilten Hand die mit 1.423,72 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon 91,24 S Umsatzsteuer und 192,-- S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Erstbeklagte bog mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW am 10. August 1976 in * von der * in den * ein und stieß dort gegen den rückwärtsfahrenden PKW des Klägers. Am PKW des Klägers entstand ein Schaden von 2.555,88 S, an jenem des Erstbeklagten ein Schaden von 8.580,96 S.
Der Kläger begehrte Zahlung von 2.555,88 S samt Anhang wegen Alleinverschuldens des Erstbeklagten, der den PKW des Klägers infolge Unaufmerksamkeit übersehen habe.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung wegen Alleinverschuldens des Klägers mit der Begründung, daß der Kläger während des Einbiegens des Erstbeklagten plötzlich zurück und auf das Fahrzeug des Erstbeklagten zugefahren sei. Der Erstbeklagte habe einen Zusammenstoß trotz einer sofort eingeleiteten Bremsung nicht mehr verhindern können. Er wendete wegen des an seinem PKW entstandenen Schadens eine Gegenforderung von 8.500,-- S ein.
Das Erstgericht stellte die Forderung des Klägers auf der Grundlage eines Mitverschuldens von einem Viertel mit 1.916,91 S und die Gegenforderung „der beklagten Parteien“ bis zur Höhe der Klagsforderung als zu Recht bestehend fest und wies daher das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht ging hingegen von einer Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten des Klägers aus, stellte dessen Forderung mit 638,96 S und die Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung als zu Recht bestehend fest, sodaß es wiederum zur Klagsabweisung gelangtе.
Der Kläger erhebt Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrage, das angefochtene Urteil im Sinne der vollen Klagsstattgebung abzuändern; sein Eventualantrag lautet auf Abänderung des Urteiles im Sinne einer Verschuldensteilung von 1 : 3 zu Gunsten des Klägers, wobei auch festgestellt werden möge, daß die Gegenforderung der Zweitbeklagten nicht zu Recht bestehe.
Die Beklagten, beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig und teilweise begründet. Es liegt kein voll bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO vor. Zwar gelangten beide Unterinstanzen zur Klagsabweisung. Dieses Ergebnis beruht jedoch auf der Aufrechnung der in beiden Instanzen in verschiedener Höhe festgestellten Forderung mit einer jeweils deren Höhe erreichenden Gegenforderung. Beide Entscheidungen weichen sohin im Spruch, in dem wegen der Bestimmung des § 411 Abs 1 zweiter Satz ZPO über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung bis zur Höhe des Betrages, mit dem aufgerechnet werden soll, zu entscheiden ist, von einander ab (ähnlich EvBl 1957/152, 3 Ob 536/77). Da auch der Anfechtungsgegenstand der Revision die Bagatellgrenze übersteigt (§ 502 Abs 2 Z 3 ZPO) ist die Revision zulässig.
Die Untergerichte gingen von folgenden – weiteren – Feststellungen aus:
Die * mündet aus Richtung Westen in den in nordsüdlicher Richtung verlaufenden, 8 bis 9 m breiten *, dessen westliche Begrenzung sich nach Norden zur * hin so erweitert, daß im südwestlichen Kreuzungsbereich ein langgezogener Einmündungstrichter mit abgerundetem Gehsteig besteht. Der * ist Einbahn Richtung Süden.
Der auf dem * fahrende Kläger hielt seinen PKW südlich der * in zweiter Spur an, um in eine Parklücke einzufahren. Er legte den Rückwärtsgang ein, blickte nach hinten, sah den PKW des Erstbeklagten aus der * in den * einbiegen und ließ sein Fahrzeug bis zum Unfallszeitpunkt eine Strecke von höchstens einem Meter zurückrollen.
Der Erstbeklagte hatte seinen PKW an der Einmündung der * in den als Vorrangstraße gekennzeichneten * in Schrägstellung nach rechts ca 5,4 m vor dem Unfallspunkt angehalten, um den Querverkehr abzuwarten. Er bemerkte den PKW des Klägers, als er noch stand. Er beabsichtigte, am * auf den linken Fahrstreifen zu wechseln. Als es der Querverkehr zuließ, setzte er sein Fahrzeug mit mäßiger Beschleunigung unter Einhaltung einer Fahrlinie schräg zur Mitte des * in Bewegung und betätigte den linken Blinker. Er beobachtete im linken Außenspiegel den aus Richtung Norden kommenden Verkehr und nahm dadurch das Fahrzeug des Klägers erst 2,5 Sekunden nach dem Start wahr, als er schon 1 m vor dem Unfallspunkt war. Er versuchte noch ein Bremsmanöver einzuleiten, das aber bis zum Zusammenstoß nicht mehr wirksam wurde. Der PKW des Kläger stieß ca 3,4 Sekunden nach dem Start mit ca 10 km/h gegen den PKW des Klägers, der zu dieser Zeit bereits stand oder noch geringfügig in Bewegung war.
Wäre das Fahrzeug des Klägers mit dem Heck 2 m südlich des Unfallpunktes gestanden und dort stehen geblieben, hätte sich der PKW des Erstbeklagten – die Beibehaltung seiner Fahrlinie vorausgesetzt – mit einem Seitenabstand von ca 30 cm vorbeibewegt. Hätte der Kläger seine ursprüngliche Halteposition (са 1 m südlich der Unfallstelle) nicht verändert, wäre der Erstbeklagte entweder gerade noch vorbeigekommen oder eine Berührung der äußersten Teile beider Fahrzeuge erfolgt.
Das Erstgericht warf dem Erstbeklagten ungenügende Beobachtung des anhaltenden PKWs des Klägers und die Einhaltung eines zu knappen Sicherheitsabstandes beim Vorbeifahren vor. Der Kläger habe den dem Erstbeklagten zum Vorbeifahren zur Verfügung stehenden Abstand durch Zurückfahren verringert, so daß ihn ein Mitverschulden am Unfall treffe. Der Verstoß des Erstbeklagten wiege jedoch wesentlich schwerer, sodaß zu seinen Lasten eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 3 : 1 gerechtfertigt sei.
Das Berufungsgericht hielt hingegen den Verschuldensanteil des Klägers im gleichen Verhältnis für überwiegend. Auf Einbahnstraßen sei das Rückwärtsfahren grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme bestehe zwar dann, wenn ein Lenker das Fahrzeug im Rückwärtsgang in eine Parklücke einreihe. Aber auch in diesem Fall dürfe das Rückwärtsfahren nur mit besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit durchgeführt werden. Der Lenker müsse sich davon überzeugen, daß sich auf der von ihm befahrenen Fläche niemand im Gefahrenbereich befinde und daß durch das Weiterfahren im Rückwärtsgang eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht entstehen könne.
Der Kläger habe es an dieser besonderen Vorsicht fehlen lassen und damit die ausschlaggebende Unfallsursache gesetzt. Das Mitverschulden des Erstbeklagten beschränke sich darauf, daß er das Fahrzeug des Klägers durch etwa 2,5 Sekunden nicht beobachtet habe. Die für die Verschuldensabwägung maßgeblichen Kriterien ließen daher eine Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zu Lasten des Klägers als gerechtfertigt erscheinen.
Der Revisionswerber macht geltend, er habe darauf vertrauen dürfen, daß der Erstbeklagte mit ausreichendem Sicherheitsabstand an seinem Fahrzeug vorbeifahren werde. Der Beobachtungsfehler des Erstbeklagten sei so schwerwiegend, daß ein allfälliges Mitverschulden des Klägers nicht ins Gewicht falle oder höchstens mit einem Viertel zu bemessen sei.
Rechtliche Beurteilung
Diese Ausführungen sind nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, daß auch das erlaubte Rückwärtsfahren nur mit besonderer Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer durchgeführt werden darf (ZVR 1963/130, 1974/130; 2 Ob 263/76 ua). Der Kläger hätte daher das Rückwärtsfahren nur unter Vermeidung jeglicher Behinderung und Gefährdung des fließenden Verkehrs vornehmen dürfen. Er sah den Erstbeklagten einbiegen, fuhr aber trotzdem in zweiter Spur eine, wenn auch nur kurze Strecke zurück, obwohl er erkennen konnte, daß er damit den Einbiegevorgang des schon beim Anfahren nur etwa 6 m entfernten Erstbeklagten zumindest erschwerte. Da er damit jene besondere Aufmerksamkeit, die beim Rückwärtsfahren verlangt werden muß, verletzt hat, kann er sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen (ZVR 1976/2 und 126, 1975/179 uva). Der Kläger durfte sich daher nicht darauf verlassen, daß der Erstbeklagte mit einem solchen Sicherheitsabstand vorbeifahren werde, daß er durch sein Zurückfahren nicht gefährdet oder behindert sei.
Der Erstbeklagte war verpflichtet, vom Anfahren an die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer ganzen Breite zu beobachten und auch dem in zweiter Spur stehenden PKW des Klägers seine Aufmerksamkeit zu schenken (ZVR 1964/55, 1968/6 und 75, 1976/197 uva). Dem Berufungsgericht ist jedoch zuzustimmen, daß der Aufmerksamkeitsfehler des Erstbeklagten nur geringes Gewicht hat: Er mußte nicht damit rechnen, daß der Kläger zurückfahren werde und konnte dem in zweiter Spur anhaltenden Fahrzeug nicht die ungeteilte Aufmerksamkeit widmen, da er beim Einfahren in die Vorrangstraße den aus Richtung Norden kommenden Verkehr zu beobachten hatte. In der Verschuldensteilung durch das Berufungsgericht ist daher ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.
Zuzustimmen ist der Revision jedoch insofern, als die wegen Fahrzeugbeschädigung eingewendete Gegenforderung nur dem Erstbeklagten zusteht, sodaß der Ausspruch über den Bestand der Gegenforderung entsprechend abzuändern war. Auf die Entscheidung über das Leistungsbegehren bleibt dies ohne Einfluß, weil die Aufrechnung als eine Form der Erfüllung objektiv wirkt und somit alle Mitschuldner befreit (SZ 31/69; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 302).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 43 Abs 2, 46, 50 ZPO Der Revisionserfolg des Klägers ist so geringfügig, daß er den Beklagten die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen hat.
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