OGH 2Ob800/51

OGH2Ob800/5113.12.1951

SZ 24/338

Normen

Devisengesetz §20
Devisengesetz §22
EO §325
EO §327
Devisengesetz §20
Devisengesetz §22
EO §325
EO §327

 

Spruch:

Für die Pfändung eines Herausgabeanspruches eines Devisenausländers ist keine Genehmigung der Nationalbank erforderlich, wohl aber für den Verwertungsantrag.

Entscheidung vom 13. Dezember 1951, 2 Ob 800/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Liesing; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht hat zugunsten der betreibenden Partei und zur Hereinbringung ihrer Forderung von 26.667 S s. A. gegen die verpflichteten Parteien die Exekution durch Pfändung und Überweisung eines Herausgabeanspruches sowie einer Geldforderung der verpflichteten Parteien bewilligt. Gegen die Exekutionsbewilligung erhoben die verpflichteten Parteien unter Hinweis darauf, daß sie Devisenausländer seien, Rekurs.

Dem Rekurse hat das Rekursgericht teilweise mit folgender Begründung stattgegeben:

Nach den Angaben des Exekutionsantrages hätten die beiden Verpflichteten ihren Wohnsitz in Israel, seien daher als Devisenausländer zu betrachten. § 3 DevG. schreibe vor, daß über Forderungen eines Inländers gegen einen Ausländer, gleichgültig in welcher Währung, nur mit Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank verfügt wenden dürfe, in welchem Falle nach § 22 Abs. 2 DevG. eine Verurteilung oder Zwangsvollstreckung nur zulässig sei, wenn die entsprechende Bewilligung nachgewiesen werde. Auf Grund der der Oesterreichischen Nationalbank im § 20 Abs. 3 DevG. erteilten Ermächtigung zur Erlassung von Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen des Devisengesetzes habe die Nationalbank eine ganze Reihe von Kundmachungen erlassen, insbesondere auch die Kundmachung Nr. 8, betreffend bürgerlichrechtliche und zivilprozessuale Vorschriften vom 24. September 1946. In dieser Kundmachung seien gewisse Erleichterungen hinsichtlich des Zahlungsverkehrs und der Hereinbringung von Forderungen geschaffen worden. Punkt 2 der Kundmachung bestimme, daß prozessuale Handlungen als solche keiner Bewilligung bedürfen. Als solche Handlungen würden die Klagserhebung, die Streitverkundung und Zwangsvollstreckung angeführt. Eine Bewilligung sei nur erforderlich, wo prozessuale Handlungen unmittelbar auf die Herbeiführung einer bewilligungsbedürftigen Handlung abzielten. Daraus müsse gefolgert werden, daß die Pfändung der beiden in Exekution gezogenen Forderungen vom Erstgericht zu Recht bewilligt wurde, weil erst die nachfolgende Verwertung der gepfändeten Ansprüche auf die Befriedigung des betreibenden Gläubigers und damit auf eine bewilligungsbedürftige Handlung abziele. Nun gehöre die Überweisung der gepfändeten Forderungen zur Einziehung bereits zum Verwertungsverfahren, so daß dem bezüglichen Antrag des betreibenden Gläubigers vom Erstgericht nicht ohne gleichzeitige Vorlage einer devisenrechtlichen Bewilligung stattgegeben werden dürfte. Es sei daher der Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Überweisung der gepfändeten Forderungen zur Einziehung abzuweisen gewesen.

Der Oberste Gerichtshof hat dem hiegegen gerichteten Revisionsrekurs der betreibenden Partei teilweise stattgegeben und die Überweisung des gepfändeten Herausgabeanspruches bewilligt, hinsichtlich der Überweisung der Geldforderung aber den angefochtenen Beschluß bestätigt.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Soweit der angefochtene Beschluß die Bewilligung der Überweisung der gepfändeten Geldforderung der verpflichteten Parteien gegen die beiden Drittschuldner als verfehlt ansieht, ist ihm aus seinen zutreffenden Gründen beizutreten. Begrundet erscheint jedoch der Revisionsrekurs rücksichtlich der im angefochtenen Beschluß ausgesprochenen Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Überweisung des gepfändeten Anspruches auf Herausgabe der im Antrag angeführten Gegenstände (Fahrnisse). Dieser Herausgabeanspruch der verpflichteten Parteien (Devisenausländer) ist durch das Devisengesetz nicht erfaßt. Mit der Überweisung des Herausgabeanspruches an die betreibende Partei zur Einziehung ist noch nicht die Befriedigung ihrer Geldforderung gegen die verpflichteten Parteien eingetreten, vielmehr bedarf es hiezu erst der Verwertung der von den Drittschuldnern ausgefolgten Sachen. Diesbezüglich schreibt aber § 327 Abs. 2 EO. vor, daß auf die Verwertung der geleisteten Sachen die Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen Anwendung finden. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers werden somit die herausgegebenen beweglichen Sachen nach den Vorschriften über den Verkauf verwertet. Der Antrag auf Verwertung kann mit dem Antrage auf Pfändung, bzw. mit jenem auf Überweisung zur Einziehung verbunden, es können auch alle drei Anträge gestellt werden. Wie über die Überweisung zur Einziehung, so ist zur Entscheidung über den Antrag auf Verwertung nur das Exekutionsgericht zuständig. Ein solcher Antrag auf Verwertung ist in der vorliegenden Sache noch gar nicht gestellt worden. Erst für die Ausfolgung des Erlöses der verkauften Sachen an die betreibende Partei bedarf es der Bewilligung durch die Oesterreichische Nationalbank und nach der Kundmachung Nr. 8, betreffend bürgerlichrechtliche und zivilprozessuale Vorschriften, verlautbart im Amtlichen Teil der "Wiener Zeitung" Nr. 222 vom 24. September 1946, können Zahlungen ohne Bewilligung zugunsten von Ausländern, die gerichtliche Vollstreckungsorgane von Amts wegen zu bewirken haben, auf ein Sperrkonto bei einem Devisenhändler geleistet werden, wenn das Gericht oder der Vollstreckungsbeamte gleichzeitig der Oesterreichischen Nationalbank, Prüfungsstelle für den Zahlungsverkehr mit dem Auslande, von der Zahlung Mitteilung macht. Auf diese Weise kann die zwangsweise Vollstreckung zur Hereinbringung von Geldforderungen inländischer Gläubiger gegen Devisenausländer ungehindert durchgeführt werden, ohne daß dadurch die Kontrolle der eingetriebenen Gelder beeinträchtigt würde, Es ist daher eine Bewilligung der Nationalbank für die zwangsweise Hereinbringung von Forderungen inländischer Gläubiger gegen Devisenausländer durch Überweisung von Ansprüchen auf Herausgabe beweglicher Sachen zur Einziehung mit nachfolgendem Verkauf dieser Sachen seitens des Vollstreckers nicht erforderlich. Es wird allerdings bei Durchführung einer solchen Exekution auf die Einhaltung des oben beschriebenen Verfahrens (Erlag des Verkaufserlöses zu Gericht, eventuell auf ein Sperrkonto eines Devisenausländers) von Amts wegen Rücksicht zu nehmen sein (vgl. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 44/50).

Es war daher dem Revisionsrekurse teilweise Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes bezüglich Bewilligung der Überweisung des gepfändeten Anspruches auf Herausgabe von Fahrnissen wiederherzustellen.

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