Normen
ABGB §825
ABGB §835
ABGB §1090
AußStrG §1
JN §1
JN §41
ABGB §825
ABGB §835
ABGB §1090
AußStrG §1
JN §1
JN §41
Spruch:
Bei "Gemeinschaftsmieten" (Personenmehrheit auf seiten des Bestandnehmers) finden die Vorschriften der §§ 825 ff. ABGB. auf das Verhältnis der Mitmieter untereinander Anwendung; für Streitigkeiten der Mitmieter über die Benützung der gemieteten Sache ist der Außerstreitrichter zuständig.
Entscheidung vom 8. Dezember 1950, 2 Ob 800/50.
I. Instanz: Bezirksgericht Döbling; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Theresia und Barbara R. haben die aus zwei Zimmern, einem Kabinett und Nebenräumen bestehende Wohnung in Wien ... gemeinsam gemietet. Da Barbara R., ohne daß eine Vereinbarung hierüber mit Theresia R. erzielt worden wäre, das größere der beiden Zimmer sowie das Kabinett mit ihrer Tochter ausschließlich benützt, begehrte Theresia R. im Klageweg gegen Barbara R., ihr auch die Mitbenützung des größeren Zimmers zu gestatten.
Das Prozeßgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht hob anläßlich der Berufung der Beklagten das ganze Verfahren einschließlich des Urteils wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges als nichtig auf und wies die Klage zurück.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse der Klägerin keine Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof schließt sich der dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegenden, auch im Schrifttum (vgl. Klang's Kommentar, 2. Aufl., V., S. 9, und 1. Aufl., III., S. 277) vertretenen Rechtsansicht an, daß bei einer Gemeinschaftsmiete die Vorschriften des XVI. Hauptstückes des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches auf das Verhältnis der Mitmieter untereinander, zumindest dem Sinne nach, Anwendung finden müssen. Übrigens verweist auch der für gemeinschaftliche obligatorische Verhältnisse geltende § 888 ABGB. auf die Grundsätze der Gemeinschaft des Eigentums.
Der Prüfung der Zuständigkeit sind nach § 41 Abs. 2 JN. die Angaben der Klage zugrunde zu legen.
Damit, daß die Klägerin schon in ihrer Klage behauptet, daß ohne eine gültige Benützungsregelung die beklagte Partei sich das Recht der Alleinbenützung des größeren der beiden zur gemeinsamen Wohnung gehörigen Zimmers anmaße, gibt sie selbst zu erkennen, daß es sich nur um einen Streit über die Art der jedem Mitmieter zustehenden Benützung der gemeinsamen Wohnung, nicht aber um einen Mietrechtsstreit handelt. Es stellt sich daher die ganze Rechtssache samt dem Begehren der Klägerin auf Duldung der Mitbenützung des einen Zimmers als ein Streit der Mitmieter über die Benützung der gemeinsam gemieteten Sache dar. Hiefür ist aber, wenn man die Vorschriften über die Gemeinschaft des Eigentums analog anwendet, gemäß § 835 ABGB. nicht der Streitrichter, sondern der Außerstreitrichter zuständig, eine Auffassung, die der herrschenden Lehre und Rechtsprechung entspricht.
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