OGH 2Ob79/07t

OGH2Ob79/07t24.5.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 9. Oktober 2003 verstorbenen Franz Anton Sch***** aus Anlass des „außerordentlichen Revisionsrekurses" des erbserklärten Gesetzeserben Dr. Christian Sch*****, vertreten durch Dr. Richard Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 2. März 2007, GZ 53 R 70/06t-159, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Silz vom 15. November 2006, GZ 1 A 174/03t-144, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bereits mit Beschluss des Erstgerichtes vom 16. 2. 2006 (ON 126) hat dieses - bestätigt mit Beschluss des Rekursgerichtes vom 30. 6. 2006 (ON 138) - zugunsten eines Legatars sowie eines Nachlassgläubigers die Separation des gesamten Nachlasses bewilligt und einen Separationskurator bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 15. 11. 2006 (ON 144) wurde diese Nachlassseparation auch zugunsten einer Sparkasse als weiterer Nachlassgläubigerin bewilligt, die eingerichtete Separationskuratel auf diese Separation ausgedehnt und ausgesprochen, dass die Separationskosten der Nachlass zu tragen habe.

Das Rekursgericht gab dem hiegegen vom einzigen erbserklärten Gesetzeserben erhobenen Rekurs keine Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 nicht übersteigt und der Revisionsrekurs unzulässig sei (ON 159), weil angesichts der vorhandenen und berücksichtigten Judikatur des Höchstgerichtes kein Fall des § 62 Abs 1 AußStrG vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" des erbserklärten Gesetzeserben (ON 161). Das Erstgericht hat das Rechtsmittel direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch der auch nach dem Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes (BGBl I 2003/111) geltenden Rechtslage. Auch wenn die Bestimmungen des neuen AußStrG über das Verlassenschaftsverfahren hier noch nicht anzuwenden sind (§ 205 leg cit), so sind doch gemäß § 203 Abs 7 AußStrG nF die Bestimmungen über den Revisionsrekurs anzuwenden. Nach § 62 Abs 3 AußStrG nF ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 (also nach einer entsprechenden nachträglichen Zulassung durch das Rekursgericht) unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Ansprüche im Zusammenhang mit einem Verlassenschaftsverfahren sind solche vermögensrechtlicher Natur (10 Ob 45/04x; RIS-Justiz RS0007110 [T21]). Eine Zulässigkeit des Revisionsrekurses wäre daher nur dann gegeben, wenn dieser vom Rekursgericht zugelassen wird. Dazu kann eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung). Nur wenn das Rekursgericht den Revisionsrekurs letztlich für zulässig erklären sollte, wäre das Rechtsmittel dann als ordentlicher Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ob der Schriftsatz des Rechtsmittelwerbers den Erfordernissen des § 63 Abs 1 entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf (RIS-Justiz RS0109503), bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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