OGH 2Ob78/98d

OGH2Ob78/98d19.3.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herta S*****, vertreten durch Dr. Erwin Balogh, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Ing. Mag. Otto K*****, und

2) Mag. Helga K*****, beide vertreten durch Dr. Karlheinz Klema, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. November 1997, GZ 39 R 578/97g-12, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO idF vor der WGN 1997 auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In der Klage wird die Räumung einer Kleingartenparzelle wegen titelloser Benützung begehrt, ohne daß irgendein Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Bestandvertrag bestünde. Da somit keine Bestandsstreitigkeit iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN vorliegt, ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts die in § 502 Abs 3 ZPO in der hier noch maßgebenden Fassung vor der WGN 1997 vorgesehene Ausnahme von der wertmäßigen Zulässigkeitsschranke nicht gegeben (vgl Mayr in Rechberger, ZPO § 49 JN Rz 11 mwN; Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 2 mwN). Es bedarf daher einer Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht.

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