Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Fridolin E*** jun. verschuldete am 6. Oktober 1981 auf der Landesstraße 8245 bei Km 6,144 im Gemeindegebiet von Kleinschönau als Lenker des KKW mit dem Kennzeichen N 70.527 einen Verkehrsunfall, bei dem der im Kraftfahrzeug mitfahrende Vater des Lenkers, Fridolin E*** sen., getötet und der gleichfalls mitfahrende Bruder des Lenkers, der Drittkläger, schwer verletzt wurde. Halter des von Fridolin E*** jun. gelenkten Kraftfahrzeuges war die Ing. Alfred K*** GmbH & Co KG; die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Fridolin E*** jun. wurde wegen dieses Verkehrsunfalles mit Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 17. Februar 1982, 9 E Vr 944/81-14, rechtskräftig der Vergehen der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1, 3 und 4 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Mit ihrer zu 28 Cg 705/83 des Erstgerichtes eingebrachten Klage machten die Erst- und die Zweitklägerin (die Zweitklägerin ist die Witwe des getöteten Fridolin E*** sen.) Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall gegen die Beklagte geltend, wobei die Erstklägerin behauptete, daß ihr die Zweitklägerin ihre Schadenersatzansprüche mit Ausnahme des Renten- und des Feststellungsbegehrens abgetreten habe. Der Drittkläger machte mit seiner zu 6 Cg 782/83 des Erstgerichtes eingebrachten Klage gleichfalls Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall gegen die Beklagte geltend. Die beiden Rechtsstreite wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Nur die Ansprüche des Drittklägers sind Gegenstand des vom Erstgericht gefällten Teilurteils und damit auch des Revisionsverfahrens.
Der Drittkläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 392.181,-- s.A. (an das Bankhaus D*** & Co; ON 40 S 151) und stellte ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten (begrenzt mit der Höhe der Haftpflichtversicherungssumme) für seine künftigen Schäden aus diesem Verkehrsunfall gerichtetes Feststellungsbegehren. Das Leistungsbegehren des Drittklägers umfaßt Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Kosten einer kosmetischen Operation, Pflegekosten, Ersatz von vermehrten Aufwendungen, Besuchskosten und Verdienstentgang.
Die Beklagte wendete dem Grunde nach gegen die vom Drittkläger geltend gemachten Ansprüche ein, der Drittkläger, dessen Bruder, der Lenker des KKW und ihr beim Unfall getöteter Vater seien beim gleichen Dienstgeber, nämlich der Firma K***, beschäftigt gewesen. Der Kläger sei Maurerlehrling, der Lenker Fridolin E*** jun. hingegen Gehilfe und sohin gegenüber dem Kläger weisungsberechtigt gewesen. Es liege daher der Ausschlußgrund des § 333 Abs 4 ASVG vor. Der Kläger habe aus diesem Grund keine Ansprüche gegen die Versicherungsnehmerin der Beklagten, nämlich der Firma K***, bzw gegen den Lenker des KKW. Sollte dieser Ausschlußgrund nicht zum Tragen kommen, werde ein Mitverschulden des Drittklägers von einem Drittel eingewendet, weil er die Fahrt mit einem erkennbar alkoholisierten Lenker unternommen habe. Bezüglich der vom Drittkläger eingeklagten Kosten einer kosmetischen Operation von S 25.000,-- wendete die Beklagte ein, daß eine solche Operation nicht erforderlich sei; der hiefür geltend gemachte Betrag werde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten. Das Erstgericht entschied mit Teilurteil über das Begehren des Drittklägers und verurteilte die Beklagte zur Zahlung (an das Bankhaus D*** & Co in Salzburg) von S 279.357,10 s.A; das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 112.823,90 s.A. gerichtete Leistungsmehrbegehren des Drittklägers wies es ab. Seinem Feststellungsbegehren gab es statt.
Das Erstgericht stellte, soweit für die im Revisionsverfahren noch strittigen Fragen von Interesse, im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Zur Unfallszeit waren sowohl Fridolin E*** sen. als auch Fridolin E*** jun. und der Drittkläger beim Bauunternehmen Ing. Alfred K*** in Krumau am Kamp beschäftigt, wobei sie auf einer Baustelle in Nieder-Nondorf arbeiteten. Der Drittkläger war Maurerlehrling im zweiten Lehrjahr. Sein älterer Bruder Fridolin war bereits Geselle, jedoch dem Drittkläger gegenüber auf der Baustelle nicht weisungsberechtigt. Auch tatsächlich hat Fridolin E*** jun. dem Drittkläger nie irgendwelche Aufträge erteilt. Tatsächlich hat auf der Baustelle nur der Vater Fridolin E*** sen., der ein älterer und erfahrener Maurergeselle war, das Kommando geführt und angeschafft. Der Drittkläger arbeitete damals in der Regel neben seinem Vater auf der Baustelle, damit er von ihm lernen konnte. Auch im Haus hat im allgemeinen Fridolin E*** sen. seinen Söhnen angeschafft.
Am 5. Oktober 1981 kaufte Fridolin E*** jun., wie schon öfter, für alle auf der Baustelle Beschäftigten eine Kiste Bier. Er trank aus dieser Kiste seit Montag, dem 5. Oktober 1981, drei Flaschen Bier. Am 6. Oktober 1981 öffnete er gegen 10 Uhr eine Flasche Bier, die er jedoch erst am Nachmittag zur Gänze austrank. Zu Mittag aß er im Gasthaus L*** in Nieder-Nondorf ein Paar Würstel; dazu trank er 1/8 l Weißwein gespritzt. Der auf der gleichen Baustelle beschäftigte Hilfsarbeiter Johann T*** kaufte nach dem Mittagessen bei L*** 2 l Weißwein und öffnete die Flasche sofort bei der Ankunft auf der Baustelle. T*** und Fridolin E*** sen. tranken diese Flasche fast allein aus. Fridolin E*** jun. trank davon 1/8 l Weißwein, der Drittkläger überhaupt nichts. Nach Arbeitsschluß um 16 Uhr fuhren alle abermals ins Gasthaus L***, wo Fridolin E*** jun. 1/8 l Weißwein und einen Gespritzten trank. Fridolin E*** sen. und Johann T*** tranken mehr. Als gegen
17,30 Uhr die Rückfahrt angetreten wurde, war für den Drittkläger irgendeine Alkoholisierung oder ein die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigender Zustand seines Bruders Fridolin nicht erkennbar. Infolge der beim Unfall erlittenen Verletzungen sind beim Drittkläger mehrfache Narben zurückgeblieben. An der Außenseite des rechten Oberschenkels befindet sich eine ca 200 x 20 mm große Längsnarbe, die etwas dünkler ist und zahlreiche Stichmarken aufweist. Am Gesäß rechts befindet sich eine deutlich sichtbare Narbe, die dünkler und ca 35 x 20 mm groß ist; außerdem befindet sich dort eine weitere 50 x 50 mm große, kaum sichtbare Narbe. Diese Veränderungen im Bereich des Oberschenkels und des Gesäßes können mit einer kosmetischen Operation im Aussehen wesentlich verbessert werden. Sie sind auffällig und als ästhetisch störend zu bezeichnen. Die voraussichtlichen kompletten Kosten einer derartigen kosmetischen Operation sind einschließlich der Umsatzsteuer mit S 16.500,-- anzunehmen.
Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, der Ausschlußgrund des § 333 Abs 4 ASVG liege nicht vor. Das behauptete Mitverschulden des Drittklägers, er hätte die Fahrt mit einem erkennbar alkoholisierten Lenker unternommen, sei zu verneinen. Der Zuspruch des Erstgerichtes umfaßt unter anderem Kosten einer kosmetischen Operation von S 16.500,--.
Dieses Teilurteil des Erstgerichtes wurde vom Drittkläger und der Beklagten mit Berufung bekämpft.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung des Drittklägers hinsichtlich der Abweisung eines Betrages von S 40.000,-- s.A. und der Berufung der Beklagten hinsichtlich des Zuspruches eines Betrages von S 279.357,10 s.A. und der Entscheidung über das Feststellungsbegehren keine Folge und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes insoweit als Teilurteil; hinsichtlich eines Teiles der dem Drittkläger zugesprochenen Zinsen änderte das Berufungsgericht in teilweiser Stattgebung der Berufung der Beklagten die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung dieses Begehrens ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt. Hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrages von S 64.324,-- s.A. und eines Teiles des Zinsenzuspruches hob das Berufungsgericht mit Beschluß die Entscheidung des Erstgerichtes in teilweiser Stattgebung der Berufungen des Drittklägers und der Beklagten ohne Rechtskraftvorbehalt auf; in diesem Umfang trug es dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Das Berufungsgericht übernahm (nach Beweisergänzung) die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme jener, daß die dem Kläger verbliebenen Narben im Bereich des Oberschenkels und des Gesäßes stark auffällig und ästhetisch störend sind. Rechtlich führte es zu den im Revisionsverfahren noch strittigen Fragen im wesentlichen aus, ob der Lenker eines Kraftfahrzeuges gegenüber mitbeförderten Arbeitskameraden als Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG anzusehen sei oder ihm als gewöhnlichen Kraftwagenlenker diese Eigenschaft nicht zukomme, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab. Es komme vor allem darauf an, ob der betreffende Dienstnehmer zur Zeit des Unfalles eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stelle innehabe und für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich sei oder ob er nur den Wagen zu bedienen habe. Es sei zu unterscheiden, ob der Lenker für die Sicherheit der beförderten Personen nur nach den Vorschriften über den Straßenverkehr verantwortlich sei oder ob er ihnen gegenüber noch darüber hinausgehende Pflichten und Befugnisse habe. Für die Beurteilung der Aufsehereigenschaft komme es nur auf die Funktion des verantwortlichen Dienstnehmers im Zeitpunkt des Unfalles an, nicht aber auf seine sonstige Stellung in der betrieblichen Hierarchie. Aufseher im Betrieb sei nur eine Person, die über die Durchführung von Betriebsvorgängen bestimmen könne, nicht aber schon jemand, der bloß mitfahrenden Personen in seiner Funktion als Kraftfahrzeuglenker Anweisungen über ihr Verhalten im Auto geben könne.
Es sei nicht hervorgekommen, daß Fridolin E*** jun. gegenüber dem Drittkläger bei der Beförderung mit dem Firmenfahrzeug vom Gasthaus nach Hause Pflichten und Befugnisse zugekommen seien, die über jene, die jeder Fahrzeuglenker nach den Vorschriften über den Straßenverkehr den Wageninsassen gegenüber zu beachten habe, hinausgegangen seien. Fridolin E*** jun. sei Lenker des Fahrzeuges gewesen, sonst nichts. Selbst wenn er die Beförderung von Betriebsangehörigen mit dem Fahrzeug des Arbeitgebers von der Arbeitsstelle nach Hause durchzuführen gehabt hätte und man in der auftragsgemäßen Abwicklung eines solchen Transportes (von der hier schon im Hinblick auf den Gasthausbesuch keine Rede sein könne) die Erfüllung einer betrieblichen Aufgabe erblickte, habe ihm jedenfalls bei dieser Tätigkeit, wie auch sonst, die selbständige Verantwortlichkeit als wesentliches Kriterium für die Aufsehereigenschaft gefehlt. Unter den mitbeförderten Personen habe sich nämlich auch der Vater des Lenkers und des Drittklägers befunden, dem allein die Anordnungsbefugnisse zugekommen seien und der bloß keine Lenkerberechtigung gehabt habe. Für die Annahme, daß dem Lenker anderes als die Bedienung des Fahrzeuges oblegen sei, fehle jeder Anhaltspunkt.
Die Erkennbarkeit einer Alkoholisierung des Lenkers könne sich für den Mitfahrenden entweder aus dem sichtbaren Verhalten des Lenkers oder daraus ergeben, daß ihm die vom Lenker genossenen Alkoholmengen bekannt waren und er nach den konkreten Umständen bei Berücksichtigung der Erfahrungen des täglichen Lebens damit rechnen mußte, daß sich der Lenker in einem die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Zustand befindet. Die Beweislast für ein allfälliges Mitverschulden des Mitfahrenden treffe den Haftpflichtigen.
Nicht einmal im Strafverfahren habe ein Blutalkoholwert des Lenkers von 0,8 %o oder darüber erwiesen werden können. Der Vorwurf gegen den im Zeitpunkt des Unfalles sechzehnjährigen Drittkläger, der sich noch dazu in Obhut des Vaters befunden habe, er habe eine Alkoholbeeinträchtigung beim Lenker bemerken müssen, entbehre daher der Grundlage. Im übrigen seien lustige Stimmung oder auch übertriebene Fröhlichkeit noch kein Anlaß zur Annahme einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung. Ebensowenig sei dies der Fall, wenn der Lenker nach Alkohol rieche. Daß der Lenker eine Blutabnahme abgelehnt habe, könne nicht dem Beifahrer zum Nachteil gereichen. Es bestehe kein Anlaß, dem Drittkläger eine Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit des Lenkers anzulasten.
Die Kosten einer künftigen Operation könnten schon vor ihrer Vornahme gefordert werden; es bedürfe nicht einmal eines Beweises der Wahrscheinlichkeit ihrer Vornahme. Für den Zuspruch von Kosten einer für erforderlich erachteten kosmetischen Operation sei es unmaßgeblich, ob der Verletzte die Operation tatsächlich vornehmen lassen wolle oder nicht. Der diesbezügliche, der Höhe nach nicht mehr strittige Schadenersatzanspruch des Drittklägers sei schon durch die ihm zugefügte Körperverletzung und die daraus entstandenen Folgen existent geworden.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpft es in seinem klagsstattgebenden Teil aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des gesamten vom Drittkläger gestellten Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise beantragt sie die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, "daß ein Mitverschulden des Drittklägers von einem Drittel angenommen und ihm daher nur ein Betrag von S 164.587,-- samt 4 % Zinsen seit 1. Juni 1982 zugesprochen, hingegen das Mehrbegehren abgewiesen und im Feststellungsausspruch auf das Mitverschulden von einem Drittel Bedacht genommen wird".
Der Drittkläger hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Die Beklagte versucht in ihrer Rechtsrüge zunächst darzutun, daß Fridolin E*** jun. gegenüber dem Drittkläger die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG zugekommen sei, weil er die Fahrt, auf der sich der Unfall ereignete, mit einem Kraftfahrzeug seines Dienstgebers in dessen Auftrag unternommen habe und außerdem auf der Baustelle als Geselle seinem jüngeren Bruder übergeordnet gewesen sei.
Dem ist nicht zu folgen.
Der Unfall des Drittklägers ereignete sich nicht am Arbeitsplatz, sondern auf der Heimfahrt von diesem in einem Kraftfahrzeug seines Dienstgebers, das von Fridolin E*** jun. gelenkt wurde. Die Frage, ob es sich im Hinblick auf den zwischen Beendigung der Arbeit und Antritt der Heimfahrt liegenden längeren Gasthausaufenthalt um einen Wegunfall im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG handelte, kann unerörtert bleiben, weil die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses des § 333 Abs 4 ASVG auch dann zu verneinen sind, wenn man vom Vorliegen eines Arbeitsunfalles ausgeht. Für die Beurteilung, ob Fridolin E*** jun. gegenüber dem Drittkläger während dieser Fahrt die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne dieser Gesetzesstelle zukam, ist nicht entscheidend, ob er an der Baustelle als Geselle gegenüber dem Drittkläger als Lehrling weisungsberechtigt war. Denn es kommt für die Beurteilung der Aufsehereigenschaft nur auf die Funktion des verantwortlichen Dienstnehmers im Zeitpunkt des Unfalles, nicht aber auf seine sonstige Stellung in der betrieblichen Hierarchie an (ZVR 1981/44 mwN ua). Entscheidend ist vielmehr, ob Fridolin E*** jun. als Lenker des Kraftfahrzeuges, mit dem er den Drittkläger beförderte, für dessen Sicherheit nur nach den Vorschriften über den Straßenverkehr verantwortlich war oder ob er ihm gegenüber noch darüber hinausgehende Befugnisse und Pflichten hatte, die in einer betrieblichen Funktion begründet waren. In ständiger Rechtsprechung wird als Aufseher im Betrieb angesehen, wer über Anordnung des Dienstgebers Betriebsangehörige zu oder von einem Arbeitsplatz befördert, weil er in einem - wenn auch beschränkten - Teilbereich von Vorgängen, die der Erreichung des Betriebszweckes dienen, hinsichtlich der beförderten Betriebsangehörigen eine Aufgabe im Rahmen der betrieblichen Organisation zu erfüllen hat (ZVR 1984/23; SZ 57/189; JBl. 1985, 565; JBl. 1988, 117 uva). In diese Richtung gehende Tatsachenbehauptungen hat aber die Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt und derartiges wurde von den Vorinstanzen auch nicht festgestellt. Die Nachholung derartiger Tatsachenbehauptungen im Revisionsverfahren ist der Beklagten infolge des hier herrschenden Neuerungsverbotes verwehrt. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen sind die Vorinstanzen mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß auf der Unfallsfahrt der Lenker Fridolin E*** jun. dem Drittkläger gegenüber als Kraftfahrzeuglenker nur nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für seine Sicherheit verantwortlich war, daß ihm aber in dieser Eigenschaft die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG nicht zukam.
Zu Unrecht versucht die Beklagte in ihrer Rechtsrüge auch darzutun, daß die Schadenersatzansprüche des Drittklägers deswegen zu kürzen seien, weil er sich einem alkoholisierten Kraftfahrzeuglenker anvertraut habe.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die bloße Kenntnis des Fahrgastes, daß der Lenker des ihn befördernden Kraftfahrzeuges überhaupt Alkohol zu sich genommen hat, zur Annahme eines Mitverschuldens nicht ausreicht. Den Fahrgast, der sich einem infolge Alkoholgenusses fahruntüchtigen Lenker anvertraut und bei einem von diesem verschuldeten Unfall Schaden erleidet, trifft nur dann ein Mitverschulden, wenn er von der die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung Kenntnis hatte oder aus den Umständen Kenntnis haben mußte. Dabei kann sich die Erkennbarkeit einer derartigen Alkoholisierung für den Fahrgast entweder aus dem wahrnehmbaren Verhalten des Lenkers oder daraus ergeben, daß ihm die vom Lenker genossene Alkoholmenge bekannt war. Es ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob der Fahrgast bei Berücksichtigung der Erfahrungen des täglichen Lebens damit rechnen mußte, daß sich der Lenker durch den Alkoholgenuß in einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Zustand befinde. Zweifel darüber, ob diese Annahme gerechtfertigt gewesen wäre, gehen zu Lasten des Haftpflichtigen, den die Beweislast für das Mitverschulden des Fahrgastes trifft (ZVR 1981/52; ZVR 1985/8 mwN uva). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen nicht, daß Fridolin E*** jun. vor Fahrtantritt ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, aus dem für den Drittkläger eine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Alkoholisierung erkennbar gewesen wäre. Ob der Drittkläger bei Kenntnis der vom Lenker vor Antritt der Fahrt konsumierten Alkoholmengen Bedenken gegen dessen Fahrtüchtigkeit hätte haben müssen, kann dahingestellt bleiben; aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich nämlich nicht, daß dem Drittkläger die genaue von Fridolin E*** jun.
konsumierte Alkoholmenge bekannt gewesen wäre. Das Verhalten des Fridolin E*** jun. nach dem Unfall, vor allem seine Verweigerung der Blutabnahme, ist entgegen der von der Beklagten vertretenen Meinung für eine allfällige Kenntnis des Drittklägers von einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung seines Bruders vor Fahrtantritt ohne jede Bedeutung. Insgesamt ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen kein Anhaltspunkt dafür, daß der Drittkläger vor dem Unfall eine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Alkoholisierung des Lenkers Fridolin E*** jun. kannte oder kennen mußte. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen eine Kürzung der Schadenersatzansprüche des Drittklägers aus diesem Grund abgelehnt.
Was letztlich die Kosten einer kosmetischen Operation des Drittklägers anlangt, bestreitet die Beklagte weder die Zweckmäßigkeit einer solchen Operation noch die Höhe ihrer von den Vorinstanzen festgestellten Kosten; sie versucht nur darzutun, daß die Kosten einer derartigen Operation dem Drittkläger vor ihrer Vornahme nicht zuzusprechen seien.
Der Oberste Gerichtshof hat seinen in ständiger Rechtsprechung vertretenen Standpunkt, daß der Ersatz der Kosten einer künftigen Operation schon vor ihrer Vornahme gefordert werden kann und es nicht einmal des Beweises einer Wahrscheinlichkeit der Vornahme der Operation bedarf, trotz verschiedentlicher Kritik in der Lehre im wesentlichen mit der Begründung aufrecht erhalten, es sei einzuräumen, daß bei einer Körperverletzung im Zeitpunkt der Verletzung nur ein realer Personenschaden vorliege, eine Vermögensminderung aber noch nicht eingetreten sei. Der Geschädigte habe einen Anspruch auf Wiederherstellung seiner Gesundheit. Die Beseitigung der durch die Körperverletzung entstandenen Nachteile erfordere aber einen in Geld meßbaren Aufwand, dessen objektiv-abstrakte Berechnung sich mit einem Größenschluß rechtfertigen lasse. Stehe nämlich dem Geschädigten für die Verletzung absoluter Vermögensgüter ein Anspruch auf Ersatz eines objektiv-abstrakt berechneten Schadens zu, müsse dies um so mehr für die Verletzung eines höher zu bewertenden Persönlichkeitsrechtes gelten (RZ 1985/14; ZVR 1987/45 mwN). Davon abzugehen bieten die Revisionsausführungen keinen Anlaß.
Es ist daher auch im Zuspruch der Kosten einer kosmetischen Operation an den Drittkläger ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen. Der Revision der Beklagten muß unter diesen Umständen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.
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