Normen
ABGB §1325 E1
2 Ob 77/77 | OGH | 05.05.1977 |
5 Ob 654/78 | OGH | 24.10.1978 |
2 Ob 216/19g | OGH | 26.05.2020 |
nur: Die Schmerzengeldbemessung erfolgt nach der Dauer und Intensität der körperlichen und der seelischen Schmerzen, der Kompliziertheit des Heilungsverlaufes und der Dauerfolgen. (T1)<br/>Beisatz: Ein „zögerliches Regulierungsverhalten“ des Haftpflichtversicherers ist kein gesondert zu berücksichtigendes Kriterium für die Bemessung des Schmerzengeldes, sofern es sich nicht in einer – dann aber ohnehin in die Bemessung des Schmerzengeldes einfließenden – Verschlechterung des Gesundheitszustands der Geschädigten niederschlägt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19770505_OGH0002_0020OB00077_7700000_001
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