OGH 2Ob73/10i (RS0126573)

OGH2Ob73/10i22.12.2010

Rechtssatz

Eine formularmäßige Verbotsklausel, die ein Verbot der Haltung jeglicher Tiere vorsieht und nicht klar zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht auf artgerecht in Behältnissen gehaltene wohnungsübliche Kleintiere bezieht, ist grundsätzlich als gröblich benachteiligend iSv § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren. Bei anderen Tieren kann dem Vermieter ein schützenswertes Interesse an einer Beschränkung aber nicht abgesprochen werden.

Normen

ABGB §879 Abs3
ABGB §1098 IId

2 Ob 73/10iOGH22.12.2010

Beisatz: Hier: Klausel 24: Dem Mieter ist es nicht gestattet, Haustiere zu halten. (T1)<br/>Beisatz: In Behältnissen gehaltene, wohnungsübliche Kleintiere sind etwa Ziervögel, Zierfische, Hamster oder kleine Schildkröten. (T2)<br/>

10 Ob 24/21hOGH19.10.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20101222_OGH0002_0020OB00073_10I0000_005

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