OGH 2Ob71/15b (RS0130201)

OGH2Ob71/15b8.6.2015

Rechtssatz

Der Schädiger haftet grundsätzlich für Verbindlichkeiten des Geschädigten, die sich aus einer gerichtlichen Entscheidung ergeben, die im Kausalzusammenhang mit dem haftungsbegründenden Verhalten steht. Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang sind nicht allein deswegen zu verneinen, weil diese Entscheidung allenfalls falsch sein könnte. Allerdings besteht keine inhaltliche Bindung an die Entscheidung, wenn der Geschädigte eine verfahrensrechtlich mögliche Streitverkündung unterlassen hat. War keine Streitverkündung möglich, wäre auf Einwand des Schädigers zu prüfen, ob der Geschädigte durch Unterlassen eines Rechtsmittels seine Schadensminderungspflicht verletzt hat.

Normen

ABGB §1295 Ia3b
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1304 A1
ZPO §21

2 Ob 71/15bOGH08.06.2015

Veröff: SZ 2015/55

2 Ob 176/21bOGH25.11.2021

nur: Der Schädiger haftet grundsätzlich für Verbindlichkeiten des Geschädigten, die sich aus einer gerichtlichen Entscheidung ergeben, die im Kausalzusammenhang mit dem haftungsbegründenden Verhalten steht. Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang sind nicht allein deswegen zu verneinen, weil diese Entscheidung allenfalls falsch sein könnte. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20150608_OGH0002_0020OB00071_15B0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)