Spruch:
1.) Soweit sich die Revision als Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß (betreffend den erstgerichtlichen Ausspruch der Abweisung des über einen Gesamtbetrag von S 5.550,-- hinausgehenden Begehrens auf Zahlung einer monatlichen Verdienstentgangsrente von S 10.000,-- beginnend mit Jänner 1990) richtet, wird sie zurückgewiesen.
2.) Im übrigen wird der Revision Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß - unter Berücksichtigung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Abweisung des Feststellungsbegehrens - das gesamte, über das zu Punkt 1 dargestellte Begehren hinausgehende Klagebegehren (auf Zahlung von S 1,224.700,-- samt 4 % Zinsen seit 4.8.1983 und einer Verdienstentgangsrente im Gesamtbetrag von S 5.550) abgewiesen wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Dem Rechtsstreit liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 13.9.1980 auf der B 171 im Gemeindegebiet von Reith im Alpachtal ereignete. Am Unfall war ein in Österreich zum Verkehr zugelassener, bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter PKW beteiligt, der von der Ehegattin des Halters (beide Österreicher) gelenkt wurde und in dem der Kläger, ein in den Niederlanden lebender Niederländer, als Beifahrer schwer verletzt wurde. Der Unfall wurde von der Lenkerin allein verschuldet, über sie wurde mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 15.5.1981, GZ U 699/80-4, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 4 1. Fall StGB eine bedingte Geldstrafe verhängt.
Der Kläger beauftragte im Jahr 1981 zur Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche einen in Rotterdam, seiner Heimatstadt, ansässigen Rechtsanwalt. Dieser führte ab 26.1.1981 mit der beklagten Haftpflichtversicherung eine Korrespondenz, die sich unter anderem auf Schmerzengeldansprüche und einen ziffernmäßig vorerst nicht konkretisierten Verdienstentgang des Klägers bezog. Im Rahmen der Korrespondenz stellte die beklagte Partei mit Schreiben vom 23.9.1981 dem Rechtsvertreter des Klägers anheim, die Schadenersatzansprüche des Klägers der Höhe nach bekanntzugeben. Auf das Ersuchen des vom Kläger bestellten Rechtsanwaltes, die beklagte Partei solle ihre Haftpflicht dem Grunde nach anerkennen, bestätigte diese mit Schreiben vom 7.9.1982 ua ihre Haftung im Rahmen des zu Polizze.......... abgeschlossenen Autohaftpflichtversicherungsvertrages. Mit Fernschreiben vom 14.2.1983 ersuchte der Rechtsanwalt des Klägers die beklagte Partei um einen "vorläufigen Vorschuß von hfl 25.000,-- "; diesem Ersuchen entsprach die beklagte Partei am 29.3.1983. Der Kläger widmete - von der beklagten Partei unwidersprochen - diese Zahlung als Teilzahlung auf das ihm gebührende Schmerzengeld. Mit Schreiben vom 4.8.1983 nannte der Rechtsanwalt des Klägers der beklagten Partei erstmals einen bestimmten Betrag von hfl 250.000,-- (rund S 1,500.000,--), gegen dessen Bezahlung er sich für insgesamt abgefunden erklären wolle; der Rechtsanwalt des Klägers wies in diesem Schreiben darauf hin, ihm sei bekannt, daß die Verjährungsfrist nach österreichischem Recht drei Jahre betrage, und ersuchte die beklagte Partei um "Bestätigung, daß diese Frist verlängert werde", andernfalls werde er beim Landgericht Rotterdam vorsorglich Klage erheben. Einen ausdrücklichen Verjährungsverzicht hat die beklagte Partei nicht erklärt.
Am 12.9.1983 brachte der Kläger durch seinen bereits ausgewiesenen Rechtsanwalt beim Arrondissementsgericht in Rotterdam gegen die Lenkerin, den Halter und die beklagte Versicherungsgesellschaft eine Klage ein, mit der er Schadenersatz aufgrund des Verkehrsunfalles vom 13.9.1980 aus den Titeln Schmerzengeld (hfl 40.000,--), Sachschaden (hfl 1.000,--), Reisekosten (hfl 2.000,--) sowie Verdienstentgang (insgesamt hfl 380.000,--), zusammen hfl 423.000.-- begehrte. Bereits in dieser Klage wies er darauf hin, daß die drei beklagten Parteien ohne bekannten Wohnsitz oder Aufenthalt innerhalb des Königsreiches der Niederlande wären, und beantragte die Zustellung an den angeführten österreichischen Anschriften. Diese Klage und Ladung zur ersten Verhandlung beim Arrondissementsgericht in Rotterdam vom 26.10.1983 wurde (auch) der beklagten Versicherungsgesellschaft am 4.10.1983 zugestellt. Abrede = gemäß beteiligten sich alle drei beklagten Parteien nicht am Verfahren vor dem Gericht in Rotterdam. Im Jahre 1986 schränkte der Kläger beim Rotterdamer Gericht sein Begehren auf hfl 200.000,-- samt Verzugszinsen ein. In einer öffentlichen Verhandlung vom 4.2.1987 wurde vom Arrondissementsgericht in Rotterdam ein dem eingeschränkten Klagebegehren stattgebendes Urteil verkündet. Noch vor der Zustellung dieses Urteils sprach der Kläger unter Vorweisung desselben bei der beklagten Partei vor. Diese lehnte jedoch mit dem Hinweis, daß sämtliche Ansprüche des Klägers verjährt seien, mit Schreiben vom 10.3.1987 dem Kläger gegenüber jede weitere Zahlung - zuletzt hatte sie am 5.1.1987 an die Bedrijfsvereninging VorHetVerver (eine niederländische Sozialversicherungsanstalt) hfl 155.000,-- geleistet - ab. Ein Rechtsmittel gegen das an die beklagte Partei am 23.1.1990 (!) zugestellte ausländische Urteil erhob die beklagte Partei nicht.
Mit der am 31.1.1990 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger unter Hinweis auf die mangelnde inländische Vollstreckbarkeit des von ihm in den Niederlanden erwirkten Urteiles die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 1,224.700,-- samt Anhang (für restliches Schmerzengeld, bisherigen Verdienstentgang sowie Sachschaden und Reisekosten) sowie einer monatlichen Verdienstentgangsrente von S 10.000,-- ab Jänner 1990; überdies stellte er ein - mittlerweile rechtskräftig abgewiesenes - Feststellungsbegehren. Die als zulässig anzusehende Klageführung im Ausland habe eine Unterbrechung der Anspruchsverjährung bewirkt. Die dort beklagten Parteien hätten sich trotz Zustellung der Klage und Ladung nicht auf jenen Rechtstreit eingelassen und das letztlich erflossene klagsstattgebende Urteil nicht bekämpft. Die vorliegende Klageführung sei innerhalb der mit der Rechtskraft jenes Urteiles neu begonnenen Verjährungsfrist erfolgt. Im übrigen habe die beklagte Partei die Forderungen des Klägers zumindest stillschweigend anerkannt bzw außergerichtlich schlüssig auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Diese Einrede sei auch sittenwidrig.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte unter anderem Verjährung des Klagsanspruchs ein: Die im Ausland beim unzuständigen Gericht erfolgte Klageführung habe die dreijährige Verjährungsfrist nicht unterbrochen, die Entscheidung des ausländischen Gerichtes sei auch als nichtig anzusehen; andernfalls sei die Unterbrechungswirkung auf jene dort geltendgemachten Schadenersatzansprüche beschränkt, und begründe das ausländische Urteil das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache. Ein Anerkenntnis und einen Verjährungsverzicht habe die beklagte Partei nie abgegeben, die Erhebung des Verjährungseinwandes sei auch nicht sittenwidrig.
Das Erstgericht sprach mit Teil- und Zwischenurteil aus, daß die Forderungen des Klägers auf Zahlung von restlichem Schmerzengeld, Verdienstentgang, Sachschaden und Reisekosten im Gesamtbetrag von S 1,378.450,-- sowie das Verdienstentgangsrentenbegehren bis zu einem Gesamtbetrag von S 5.550,-- dem Grunde nach zu Recht bestünden, das Rentenmehrbegehren sowie das Feststellungsbegehren wies es ab. Es vertrat folgende Rechtsauffassung: Wegen des im Inland gelegenen Unfallsortes sei gemäß § 48 IPRG und nach dem Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, BGBl 1975/387 (folgend kurz: StVA) in der vorliegenden Sache österreichisches Recht anzuwenden, wobei die strittige Frage der Verjährung demselben Statut unterworfen sei wie das Schuldverhältnis. Die vom Kläger vor Ablauf der dreijährigen Verjährungszeit bei einem Gericht seines Heimatstaates eingebrachte Schadenersatzklage habe die Verjährung unterbrochen sodaß die Frist mit der Rechtskraft jenes Urteiles neu zu laufen begonnen habe und die vorliegende Klage nicht verjährt sei. Die Unterbrechungswirkung sei jedoch auf das beim ausländischen Gericht geltendgemachte Schadenersatzbegehren des Klägers beschränkt; das nunmehr darüber hinausgehende Klagebegehren, nämlich das Feststellungsbegehren und das über S 5.500,-- insgesamt hinausgehende Verdienstentgangsrentenbegehren seien jedoch verjährt und daher abzuweisen. Auf eine Unterbrechung der Verjährung wegen Anerkenntnisses oder Verjährungsverzichtes der beklagten Partei könne sich der Kläger aber nicht berufen. Der Verjährungseinwand der beklagten Partei sei weder sittenwidrig noch verstoße er gegen Treu und Glauben.
Das Gericht zweiter Instanz hob in teilweiser Stattgebung der Berufung des Klägers das Ersturteil im Ausspruch der Abweisung des über einen Gesamtbetrag von S 5.550,-- hinausgehenden Begehrens auf Zahlung einer monatlichen Verdienstentgangsrente von S 10.000,-- beginnend mit Jänner 1990 (ohne Ausspruch iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO) auf, bestätigte es im übrigen Umfang (mit einer Maßgabe) und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es vertrat auf der Grundlage der für zutreffend befundenen erstgerichtlichen (eingangs im wesentlichen wiedergegebenen) Feststellungen folgende Rechtsansichten:
Die Sache habe durch den Kläger, einen Holländer, Auslandsberührung, doch sei im Hinblick auf den im Inland gelegenen Unfallsort und unter Berücksichtigung der Zulassung des allein am Unfall beteiligten Fahrzeuges im Inland nach dem StVA zur Beurteilung der Sache österreichisches Recht anzuwenden. Das Haager StVA habe als Spezialregelung für Straßenverkehrsunfälle die allgemeine Anknüpfung des § 48 Abs 1 IPRG verdrängt, es verweise unter Ausschluß von Rück- und Weiterverweisungen ausnahmslos auf die Sachnormen der berufenen Rechtsordnung. Gemäß Art 8 Z 8 StVA bestimme das anzuwendende Recht auch die Verjährung und den auf Zeitablauf beruhenden Rechtsverlust, einschließlich des Beginns, der Unterbrechung und der Hemmung der Fristen. Gemäß § 1497 ABGB werde die Verjährung durch Klage unterbrochen, sofern die Klage gehörig fortgesetzt werde. Auch einer vom geschädigten Ausländer zulässigerweise vor einem zuständigen Gericht seines Heimatstaates gegen einen Österreicher erhobenen Schadenersatzklage komme die Unterbrechungswirkung des § 1497 ABGB zu, dies auch dann, wenn der Beklagte in Österreich einen Gerichtsstand hatte und das über die Klage ergehende Urteil in Österreich nicht vollstreckt werden könne; dies alles unter der Voraussetzung, daß das Urteil im Urteilsstaat selbst zu Recht bestehe, daß das Einschreiten des ausländischen Gerichtes nicht in Mißachtung einer ausschließlichen Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes geschehe und daß das Urteil weder durch seinen Inhalt noch durch die Art seines Zustandekommens gegen den österreichischen ordre public verstoße. Einem Ausländer könne nicht verwehrt werden, zur Duchsetzung seiner Schadenersatzansprüche zunächst die Hilfe der Gerichte seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Auch wenn das Urteil des ausländischen Gerichtes in Österreich nicht vollstreckbar sei, könne es für den österreichischen Rechtsbereich verschiedene Nebenwirkungen entfalten, zu denen auch die Verjährungsunterbrechungswirkung zähle. Da sich im konkreten Fall das vom Kläger mit der innerhalb der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erhobenen Klage befaßte ausländische Gericht nicht als unzuständig erklärt und die Klageführung nicht als unzulässig erachtet habe, und das über die Klage ergangene Urteil auch in Rechtskraft erwachsen sei, könne nicht gesagt werden, die Klageführung des Klägers in seinem Heimatstaat sei unzulässig und jenes Gericht sei nicht zuständig gewesen. Die beklagte Partei könne sich nicht wirksam darauf berufen, im ausländischen Verfahren seien Mindestvoraussetzungen eines österreichischen Zivilprozesses nicht beachtet worden, weil sie sich auf diesen Prozeß nicht eingelassen habe. Die im vorliegenden Prozeß erhobene Verjährungseinrede sei im Umfang des im Ausland ersiegten Schadenersatzbegehrens unberechtigt. Das von der beklagten Partei vorgebrachte Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache liege jedoch nicht vor, weil das Urteil des holländischen Gerichtes nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiete des Zivil- und Handelsrechtes, BGBl 1966/37 (folgend kurz: A u V-Abk), in Österreich nicht vollstreckbar sei.
Rechtliche Beurteilung
Während die als Rekurs aufzufassende Anfechtung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses mangels eines berufungsgerichtlichen Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (MGA 6, JN-ZPO14 Anm 8 zu § 519 ZPO) und daher zurückzuweisen ist, kommt der Revision gegen das berufungsgerichtliche Urteil Berechtigung zu.
Zunächst ist den Vorinstanzen beizupflichten, daß die Beurteilung der vorliegenden Schadenersatzklage aufgrund des in Österreich erfolgten Straßenverkehrsunfalls vom 16.9.1980 gemäß Art 3 des Haager StVA, welches auch in den Niederlanden gilt, nach österreichischem materiellen Recht zu erfolgen hat und sich dies gemäß Art 8 Z 8 StVA auch auf die Beurteilung der Verjährung (ihres Beginns, ihrer Unterbrechung) bezieht (ZVR 1981/196; SZ 40/88 mwH; Schwimann in Rummel2 Rz 1 zu § 48 IPRG mwH; derselbe im Grundriß des IPR 155 ff, 157, 161).
Zutreffend gehen die Parteien und die Vorinstanzen auch davon aus, daß das vom Kläger in seinem Heimatstaat erwirkte Urteil aufgrund des A u V-Abk in Österreich nicht anerkannt und vollstreckt werden kann:
Gemäß Art 2 Abs 1 A u V-Abk werden die von den Gerichten eines der vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen im Gebiet des anderen anerkannt, wenn sie (ua) folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) die Entscheidung muß von einem im Sinne des Art 3 dieses Abkommens zuständigen Gericht gefällt worden sein;
b) die Entscheidung muß rechtskräftig sein;
d) die Anerkennung darf der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie beantragt wird, nicht widersprechen, insbesondere darf in diesem Staat nicht bereits eine rechtskräftige Entscheidung in derselben Sache und zwischen denselben Parteien gefällt worden sein;
e) in dem Staat, in dem die Anerkennung beantragt wird, darf nicht bereits ein Verfahren in derselben Sache und zwischen denselben Parteien schweben, das vor Einleitung des Verfahrens in dem Staat, in dem die Entscheidung gefällt wurde, anhängig gemacht worden ist.
Gemäß Art 3 Abs 1 A u V-Abk ist die Zuständigkeit des Gerichtes, das die Entscheidung gefällt hat, begründet,
a) wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in dem Staat, dessen Gericht die Entscheidung gefällt hat, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
b) wenn der Beklagte in dem Staat, dessen Gericht die Entscheidung gefällt hat, ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung hatte und dort wegen Streitigkeiten, die dieses Unternehmen oder diese Zweigniederlassung betreffen, belangt wurde;
c) wenn sich der Beklagte schriftlich durch eine Zuständigkeitsvereinbarung oder durch Annahme eines Wohnsitzes für einen bestimmten Rechtsstreit.............. der Zuständigkeit dieses Gerichtes unterworfen hat;
d) wenn sich der Beklagte in die Sache selbst eingelassen hat, ohne Einwendungen gegen die Zuständigkeit des Gerichtes erhoben zu haben.
Art 3 Abs 5 A u V-Abk lautet: Die Gerichte des vertragschließenden Teiles, in dessen Gebiet die Entscheidung gefällt wurde, sind jedoch iSd Art 2 Abs 1 lit a) nicht zuständig, wenn nach dem Recht des anderen vertragschließenden Staates die Gerichte dieses oder eines dritten Staates ausschließlich zuständig waren.
Gemäß Art 5 Abs 1 A u V-Abk kann jede von einem niederländischen Gericht gefällte und in den Niederlanden vollstreckbare Entscheidung, die aufgrund der vorhergehenden Artikel in Österreich anzuerkennen ist, in Österreich vollstreckt werden.
Art 9 A u V-Abk lautet: Ist ein Verfahren vor einem Gericht eines der beiden Staaten anhängig und wird die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im anderen Staat voraussichtlich anzuerkennen sein, so hat ein später mit einer Klage über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien befaßtes Gericht dieses anderen Staates die Klage zurückzuweisen.
Die dargelegten Bestimmungen dieses Abkommens führen augenscheinlich zur Verneinung der Anerkennungsfähigkeit und damit der Vollstreckbarkeit des vom Kläger in den Niederlanden erwirkten Urteils in Österreich: Die Klage wurde nämlich vor einem im Sinne dieses Abkommens unzuständigen Gericht erhoben, weil keiner der dargelegten Zuständigkeitstatbestände des Art 3 Abs 1 des Abkommens gegeben war und mangels Sacheinlassung (ohne Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede) auch keine Sanierung dieses Mangels erfolgte. Es kann bei der gegebenen Sach- und Rechtslage aber - entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung - nicht von einer Sanierung der Unzuständigkeit des ausländischen Gerichtes (nach dem A u V-Abk) zufolge Verschweigung der Unzuständigkeitseinrede durch mangelnde Sacheinlassung und damit auch nicht von einer "zulässigen" Klageführung beim "zuständigen" Gericht im Ausland (wieder iS des A u V-Abk) die Rede sein. Die "Prozeßführung" des Klägers in seinem Heimatstaat erfolgte somit geradezu auf die Gefahr hin, daß die beklagten Parteien, für die in den Niederlanden kein Zuständigkeitstatbestand vorlag, sich nicht auf den Prozeß einlassen würden und damit die Klageführung beim "forum actoris"für den österreichischen Rechtsbereich, in welchem ja die Vollstreckung des über die Klage ergehenden Urteils erfolgen sollte, wirkungslos bleiben müßte.
Im Revisionsverfahren ist nur mehr die Rechtsfrage zu lösen, ob durch die festgestellte ausländische Klageführung - im Umfang des damit gestellten, vom ausländischen Gericht auch durch Urteil zugesprochenen Begehrens - nach dem für die Sachbeurteilung maßgeblichen österreichischen Recht eine Unterbrechung der dreijährigen Schadenersatzanspruchsverjährung eintrat, auch wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichtes von vorneherein in Österreich nicht vollstreckbar war. Diese Frage wurde bisher in der Rechtsprechung allerdings stets unter der Voraussetzung bejaht, daß die Klageführung im Ausland zulässig war und bei einem zuständigen Gericht im Ausland erfolgte: Dies traf für die Entscheidungen SZ 40/88 und SZ 45/66 schon deshalb zu, weil in beiden Fällen italienische Staatsangehörige aus einem in Italien erfolgten Verkehrsunfall beim Gericht des Unfallsortes nach italienischem Recht zu beurteilende Schadenersatzansprüche erhoben und auch durchsetzten und nur wegen der (seinerzeit) mangelnden Vollstreckbarkeit in Österreich neuerlich Klage über den gleichen Gegenstand führen mußten. Im Fall der älteren Entscheidung GlUNF 5156 wurde die Unterbrechungswirkung einer ausländischen Klage damit begründet, daß der Kläger im Ausland beim seinerzeit allein zuständigen Gericht ein Urteil erwirkte, dann aber wegen Übersiedlung des Beklagten ins Inland dieses Urteil nicht mehr vollstrecken konnte und deshalb innerhalb der (ab der Übersiedlung unterbrochenen) Verjährungszeit im Inland klagen könne.
Im älteren Schrifttum wurde von Ehrenzweig (System I/1, 315) die Verjährungsunterbrechungswirkung für ausländische Urteile, deren Rechtskraft sich nicht auf das Inland erstreckt (die daher im Inland nicht vollstreckbar sind), nur unter der Voraussetzung bejaht, daß zur Zeit der ersten (im Ausland) eingebrachten Klage ein inländischer Gerichtsstand nicht begründet war; andernfalls hätte der Berechtigte im Inland klagen müssen, um die (erste) Unterbrechungswirkung der Verjährung herbeizuführen. Walker (IPR5 327) nahm die Unterbrechungswirkung für eine im Ausland erhobene Klage nur dann an, wenn das ausländische Verfahren von der inländischen Rechtsordnung anerkannt wird.
Das Reichsgericht machte die Verjährungsunterbrechungswirkung einer ausländischen Klage ausschließlich davon abhängig, ob das ausländische Verfahren von der inländischen Rechtsordnung anerkannt werde, und verneinte diese Wirkung schon allein deshalb, weil nicht alle Voraussetzungen des § 328 d ZPO für die Anerkennung ausländischer Urteile (in casu war die Gegenseitigkeit gemäß § 328 Abs 1 Nr 5 dZPO nicht verbürgt) vorlagen (RG 129, 385, 389). Diese Auffassung wird im deutschen Schrifttum nicht ausschließlich, aber doch mit Einschränkungen noch immer vertreten (siehe Heinrichs in Palandt BGB53 Rz 3 zu § 209; von Feldmann in Münchener Komm3 Rz 6 zu § 209; zweifelnd Soergel-Walter, BGB12 Rz 9 zu § 209 - für eine Unterbrechungswirkung dann, wenn die Einrede der ausländischen Rechtsanhängigkeit im Inland möglich wäre; Johannsen im RGR-Komm12 Rz 29 zu § 209 - die deutsche Rechtsprechung und den Meinungsstand referierend; Hartmann in Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann dZPO52 Rz 3 zu § 253).
Selbst Matscher (Über die Nebenwirkungen der Zivilurteile mit besonderer Berücksichtigung der ausländischen Urteile, JBl 1954, 54 ff), der von der Vorinstanz sowie in den Vorentscheidungen SZ 40/88 ua zur Stützung der These, auch eine ausländische Klage unterbreche die Verjährung, herangezogen wird, stellt bei der umfänglichen Darstellung der Nebenwirkungen ausländischer Urteile (und anderer ausländischer Rechtsakte wie Urkunden) seine eigene These, es wäre denkbar, auch der ausländischen Klage, die zu einem Urteil führt, das in Österreich keine Rechtskraft erlangen kann, die Wirkung der Verjährungsunterbrechung zuzuerkennen (aaO 57), wieder in Frage (aaO in FN 21): Er führt dort nämlich aus, unter dem Gesichtspunkt, daß Privatrechtswirkungen, die nach österreichischem Recht kraft Gesetzes an ein Urteil gebunden sind, dessen Rechtskraft voraussetzen, und daher in diesem Sinne zu billigen sei, daß eine Klagsanbringung vor einem ausländischen Gericht nur dann eine nach österreichischem Recht zu beurteilende Verjährung unterbreche, wenn sie zu einem Urteil führt, das in Österreich Rechtskraft erlangen kann.
Andere Autoren, die letztlich auch den Standpunkt vertreten, jede ausländische Klageführung unterbreche die Verjährungsfrist (wie Schwimann, Grundriß des IPR 106 f; Schwimann-Mader ABGB V § 1451 Rz 7; Schwind, Handbuch des IPR, 346; Schnitzer, Handbuch des IPR II4 668 f, der aber auch von einem zuständigen ausländischen Gericht ausgeht; uam) legen für eine im oben dargestellten Sinn jeder Auslandsklage beizulegende Verjährungsunterbrechungswirkung stichhältige Argumente nicht dar.
Der erkennende Senat vertritt zu dem dargelegten Rechtsproblem die Auffassung, daß grundsätzlich nur eine zielstrebige zulässige Klageführung vor einem zuständigen ausländischen Gericht die Verjährungsunterbrechungswirkung besitzt, dies aber auch dann, wenn das Urteil trotz dieser Umstände nicht in Österreich anerkannt und vollstreckt werden kann. Denn nur in einer solchen Vorgangsweise wird der Berechtigte seiner im § 1497 ABGB normierten Verpflichtung gerecht, den Anspruchsgegner (zielgerichtet) belangt und die Klage "gehörig" fortgesetzt zu haben. Im Verhältnis zwischen den Niederlanden und Österreich bedeutet dies, daß eine Klage, der die Wirkung der Unterbrechung zukommen soll, vor einem nach Art 3 Abs 1 A u V-Abk zuständigen Gericht einzubringen ist, also vor einem Gericht, dessen Urteil in beiden Staaten anerkannt und vollstreckt wird. Für die am 12.9.1983 in den Niederlanden eingebrachte Klage gegen Österreicher wegen Schadenersatzforderungen auf Grund eines in Österreich stattgefundenen Unfalles mag zwar nach niederländischem Zivilverfahrensrecht eine Zuständigkeit bestanden haben, nach dem A u V-Abk, das auch niederländisches Recht ist, war dies aber nicht der Fall. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt, zu welchem sich die Beklagten erkennbar nicht in das niederländische Verfahren einließen, mußte für den Kläger klar sein, daß das eingeleitete Verfahren zur Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche nicht geeignet ist. Die vom Kläger gewählte Vorgangsweise, die einen nach Jahren neu zu beginnenden Prozeß in Österreich erforderte, stellte daher keine gehörige Betreibung des Anspruches dar, der die bereits laufende (ebenso wie der Anspruch selbst nach österreichischem Recht zu beurteilende) Verjährung unterbrochen hätte.
Das dem zulässigerweise angefochtenen Urteil zugrundeliegende Klagebegehren verfällt daher insgesamt wegen Verjährung der Abweisung.
Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 52 Abs 2, 392 Abs 2 ZPO.
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