Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
§ 45 Satz 2 AußStrG bestimmt ausdrücklich, dass verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbstständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar sind. Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Gesetzesbestimmung bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ein verfahrensleitender Beschluss ist, der erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar ist (RIS-Justiz RS0120052).
Soweit die Revisionsrekurswerberin im Revisionsrekurs neuerlich einen angeblichen Mangel des Verfahrens erster Instanz rügt (Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw des „fair trial“), ist ihr entgegen zu halten, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz - mit der hier nicht gegebenen Ausnahme der Bedachtnahme auf das Kindeswohl - keinen Revisionsrekursgrund darstellt (RIS-Justiz RS0050037).
Die Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurses zeigen somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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