OGH 2Ob69/12d

OGH2Ob69/12d15.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj M***** S*****, geboren am ***** 2008, in Pflege und Erziehung seiner Mutter Dr. D***** S*****, diese vertreten durch Dr. Andrea Wukovits Rechtsanwältin GmbH in Wien, wegen Obsorge und Besuchsrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 16. März 2012, GZ 16 R 27/12b-201, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

§ 45 Satz 2 AußStrG bestimmt ausdrücklich, dass verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbstständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar sind. Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Gesetzesbestimmung bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ein verfahrensleitender Beschluss ist, der erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar ist (RIS-Justiz RS0120052).

Soweit die Revisionsrekurswerberin im Revisionsrekurs neuerlich einen angeblichen Mangel des Verfahrens erster Instanz rügt (Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw des „fair trial“), ist ihr entgegen zu halten, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz - mit der hier nicht gegebenen Ausnahme der Bedachtnahme auf das Kindeswohl - keinen Revisionsrekursgrund darstellt (RIS-Justiz RS0050037).

Die Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurses zeigen somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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