Normen
Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §18
ZPO §519 Z2
Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §18
ZPO §519 Z2
Spruch:
Gegen den Ausspruch der Unzulässigkeit des Rechtsweges und Überweisung der Sache in das außerstreitige Verfahren gemäß § 18 der
6. DVzEheG. durch das Berufungsgericht ist ein Rekurs nicht zulässig.
Entscheidung vom 3. November 1951, 2 Ob 690/51.
I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Text
Das Erstgericht hat den Beklagten mit Versäumungsurteil schuldig erkannt, Hausratsgegenstände an die Klägerin herauszugeben.
Das Berufungsgericht hat über Berufung des Beklagten dieses Urteil mit Beschluß aufgehoben und die Klage im Umfange dieser Aufhebung als Antrag gemäß der 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz in das Außerstreitverfahren verwiesen.
Der Oberste Gerichtshof hat den Rekurs der Klägerin gegen diesen Beschluß zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Der Rekurs der Klägerin gegen den berufungsgerichtlichen Beschluß ist unzulässig, da der vom Berufungsgericht gemäß § 18 Abs. 1 der 6. DVzEheG. gefaßte Abgabebeschluß nicht zu den im § 519 ZPO. aufgezählten berufungsgerichtlichen Beschlüssen gehört, gegen die ausnahmsweise ein Rekurs statthaft ist. Insbesondere wurde mit diesem Abgabebeschluß nicht die Nichtigkeit des erstrichterlichen Urteiles und die Zurückweisung der Klage ausgesprochen (§ 519 Z. 2 ZPO.).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)