OGH 2Ob67/09f (RS0125634)

OGH2Ob67/09f18.12.2009

Rechtssatz

Die Vermögensbildung zu Sparzwecken stellt (jedenfalls bei unbestimmter Verwendung oder mit längerfristigem Ansparziel) kein den Unterhaltsanspruch erhöhendes Bedürfnis des Kindes dar. Im Regelfall sind Maßnahmen der Vermögensbildung auch nicht als Naturalunterhaltsleistung anrechenbar, da der Unterhalt der Befriedigung der gegenwärtigen Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten dient.

Normen

ABGB §140 Aa
ABGB §140 Ba
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Aa

2 Ob 67/09fOGH18.12.2009
1 Ob 193/17iOGH15.11.2017

Beisatz: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und einhelliger Lehre dienen Zahlungen des Unterhaltspflichtigen auf Bausparverträge der Vermögensbildung und können daher den Unterhaltsbegehren der Kinder nicht entgegen gehalten werden. (T1)

10 ObS 80/19sOGH30.07.2019

Dokumentnummer

JJR_20091218_OGH0002_0020OB00067_09F0000_003

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