OGH 2Ob67/04y

OGH2Ob67/04y1.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang R*****, vertreten durch Ferner Hornung & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Franz P*****, 2. Walter F*****, 3. Land Oberösterreich, und 4. ***** Versicherungs‑AG, ***** alle vertreten durch Dr. Heinz Oppitz und Dr. Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 25.249,21 sA und Feststellung, über die Revision und den Rekurs der dritt‑ und viertbeklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2003, GZ 1 R 170/03f‑25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 12. August 2003, GZ 2 Cg 190/02z‑20, zum Teil bestätigt, zum Teil abgeändert und zum Teil aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00067.04Y.0401.000

 

Spruch:

Die Revision und der Rekurs der dritt‑ und viertbeklagten Parteien werden zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisions‑ und Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß §§ 510 Abs 3, 528a ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer Revision bzw eines Rekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

1. Der Begriff "beim Betrieb" im Sinne des § 1 EKHG ist dahin zu verstehen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges bestehen muss (RIS‑Justiz RS0022592). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalles entschieden werden und geht daher über die Bedeutung des Anlassfalles nicht hinaus (RIS‑Justiz RS0111365; 9 ObA 211/99s). Eine erhebliche Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, liegt nicht vor, stellt doch auch das Be‑ und Entladen einen Betriebsvorgang dar (ZVR 2000/42).

2. Auch die Frage des Umfanges der gemäß § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (RIS‑Justiz RS0111708), weshalb auch insoweit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind. Dass die nach § 9 Abs 2 EKHG geforderte Beachtung der äußersten nach den Umständen des Falles möglichen und zumutbaren Sorgfalt (Schauer in Schwimann2, ABGB, § 9 EKHG Rz 21 mwN) unter Umständen mehr verlangt, als die Einhaltung der Normen der StVO oder anderer Rechtsvorschriften ist offensichtlich.

3. Letztlich sind auch bei der Abgrenzung zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr immer die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (2 Ob 200/97v), weshalb auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO gegeben ist.

Die Rechtsmittel der dritt‑ und viertbeklagten Partei waren sohin wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisions‑ und Rekursbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der dritt‑ und viertbeklagten Partei nicht hingewiesen hat.

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