OGH 2Ob665/51 (RS0048250)

OGH2Ob665/5117.10.1951

Rechtssatz

Die Vaterschaft kann trotz Anerkennung bestritten werden, auch wenn scheinbar eine Legitimierung des Kindes nach § 161 ABGB eingetreten ist. Hiebei finden nicht die Bestimmungen über die Anfechtung eines Anerkenntnisses Anwendung, weil es sich nur um die Beseitigung des Geständnisses handelt, der Kindesmutter innerhalb der kritischen Frist beigewohnt zu haben. Die Klage kann ohne Beschränkung durch eine Befristung eingebracht werden. Für solche Bestreitungsklagen sind die Landesgerichte und Kreisgerichte nicht die Bezirksgerichte zuständig.

Normen

ABGB §156 A
ABGB §161
JN §49 Abs2 Z2
JN §50 Abs2 Z3
ZPO §228 B2

3 Ob 12/36OGH22.01.1936

Ähnlich; Veröff: SZ 18/19 Ähnlich; RG vom 10.05.1944, VII 24/44

2 Ob 577/50OGH23.02.1951

Veröff: JBl 1952,90

2 Ob 665/51OGH17.10.1951

Veröff: SZ 24/277

2 Ob 709/52OGH08.10.1952
1 Ob 1013/52OGH23.12.1952

Ähnlich; nur: Die Vaterschaft kann trotz Anerkennung bestritten werden, auch wenn scheinbar eine Legitimierung des Kindes nach § 161 ABGB eingetreten ist. Hiebei finden nicht die Bestimmungen über die Anfechtung eines Anerkenntnisses Anwendung, weil es sich nur um die Beseitigung des Geständnisses handelt, der Kindesmutter innerhalb der kritischen Frist beigewohnt zu haben. Die Klage kann ohne Beschränkung durch eine Befristung eingebracht werden. (T1)

2 Ob 125/53OGH18.02.1953

Ähnlich; nur T1

1 Ob 763/53OGH30.09.1953

Ähnlich; nur T1; Veröff: JBl 1954,282

2 Ob 705/54OGH29.09.1954

Ähnlich; nur T1

3 Ob 851/54OGH16.02.1955
1 Ob 559/55OGH14.09.1955

Beisatz: Die Rechtsprechung bei der außerehelichen und der ehelichen Vaterschaft läßt in gleicher Weise einen besonders hohen Grad der Unwahrscheinlichkeit der Zeugung eines Kindes genügen, um die Unmöglichkeit der Abstammung annehmen zu können. (T2)

6 Ob 59/58OGH12.03.1958

Beisatz: Klage auf Feststellung, daß die Wirkungen der Legitimation nicht eingetreten sind. Die Rechtskraft des Legitimierungsbeschlusses steht der Klage nicht entgegen. (T3) RG vom 16.11.1939; Veröff: DREvBl 1940/2 RG vom 22.08.1942; Beisatz: Kein Nachweis des Feststellungsinteresses erforderlich. (T4) Veröff: DREvBl 1942/248

5 Ob 437/58OGH10.12.1958

nur T1

3 Ob 463/59OGH07.12.1959
5 Ob 237/61OGH06.09.1961

Veröff: RZ 1962,24

1 Ob 121/62OGH23.05.1962

Ähnlich; nur T1; Veröff: JBl 1963/261 (mit Glosse von Gschnitzer) = RZ 1962,227

3 Ob 537/76OGH06.04.1976

Beisatz: Hier: Anerkenntnis, das vor dem Inkrafttreten des UeKindG abgegeben wurde. (T5)

3 Ob 515/80OGH25.03.1981

Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 54/40 = EvBl 1981/167 S 490 = JBl 1982,99 (zustimmend Schwimann) = ÖA 1983,47

6 Ob 841/81OGH14.07.1982

Beis wie T5; Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T6) Beisatz: Auch bei analoger Heranziehung der §§ 156 ff ABGB als Grundlage der Ehelichkeitsbestreitung ist die Frist des § 156 ABGB nicht anzuwenden. (T7)

5 Ob 712/82OGH01.03.1983

Vgl; Beisatz: Zur Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses ist der Weg des § 164 a ABGB vorgesehen. (T8)

7 Ob 288/02gOGH26.02.2003

Auch; nur: Die Klage kann ohne Beschränkung durch eine Befristung eingebracht werden. (T9); Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19511017_OGH0002_0020OB00665_5100000_001

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