OGH 2Ob664/84

OGH2Ob664/8427.11.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter G***** Gesellschaft m.b.H. & Co Kommanditgesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Franz Huber, Rechtsanwalt in Traun, wider die beklagte Partei Anna H*****, vertreten durch Dr. Hans Estermann, Rechtsanwalt in Mattighofen, wegen 146.451,50 S sA infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 28. August 1984, GZ 5 R 174/84-52, womit der Beschluss des Kreisgerichts Wels vom 12. Juli 1984, GZ 5 Cg 91/84-47, ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Berufung aufgetragen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluss vom 28. August 1984, GZ 5 R 174/84-52, durch Beisetzung des gemäß den §§ 526 Abs 3, 500 Abs 3 ZPO vorgeschriebenen Ausspruchs, ob der Revisionsrekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist samt kurzer Begründung, zu ergänzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 12. 7. 1984, 5 Cg 91/84-7, die Berufung der Beklagten gegen sein Urteil vom 30. 11. 1982, 5 Cg 168/81-36, als verspätet zurückgewiesen.

Das Gericht zweiter Instanz gab mit dem angefochtenen Beschluss dem von der Beklagten gegen den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts erhobenen Rekurs Folge, hob die Entscheidung des Erstgerichts ersatzlos auf und trug diesem die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Berufung auf.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts wendet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.

Für die Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichts galt zufolge § 526 Abs 3 ZPO „der § 500 ZPO sinngemäß“. Das Rekursgericht hatte deshalb auszusprechen, ob der Rekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen (§ 500 Abs 3 ZPO). Nach § 528 Abs 2 ZPO ist nämlich in allen nicht schon im ersten Absatz dieser Gesetzesstelle genannten Fällen der Rekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO vorliegen, wenn also 1.) die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist, oder 2.) der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 300.000 S übersteigt (3 Ob 109/84 ua).

Die im § 502 Abs 4 Z 2 ZPO genannte Voraussetzung liegt in diesem Rechtsstreit nicht vor, weil der Streitgegenstand an Geld 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und somit im Zulassungsbereich liegt.

Das Gericht zweiter Instanz hat daher den nach den §§ 526 Abs 3 und 500 Abs 3 ZPO zwingend vorgeschriebenen Ausspruch, ob der Rekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, unterlassen, weshalb ihm die Ergänzung seiner Entscheidung wie im Spruch ersichtlich aufzutragen war.

Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Rekurs nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, dann wäre der bereits erstattete Revisionsrekurs der Rechtsmittelwerberin nach § 84 ZPO idF Zivilverfahrens-Novelle 1983 zur allfälligen Verbesserung durch Anführen der im sinngemäß anzuwendenden § 506 Abs 1 Z 5 ZPO vorgeschriebenen besonderen Gründe, warum der Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig erachtet wird, zurückzustellen.

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