Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Rekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrte die Verurteilung des Beklagten, ihr wegen der inzwischen gestiegenen Lebenshaltungskosten anstelle des im Unterhaltsvergleich vom 1.12.1978 vereinbarten monatlichen Unterhaltes von S 2.000,-- nunmehr einen monatlichen Unterhalt von S 3.000,-- zu leisten.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung, weil er auf Grund seiner Einkommens- und Lebensverhältnisse nicht in der Lage sei, einen höheren als den bisherigen monatlichen Unterhaltsbetrag zu zahlen. Das Erstgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die finanziellen Verhältnisse der Streitteile hätten sich seit dem Jahre 1978 nicht so geändert, daß sie eine Unterhaltserhöhung rechtfertigten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und der Klage statt. Es verwies darauf, daß nach dem Inhalt des Vergleiches vom 1.12.1978 nicht auf das Verhältnis des vereinbarten Unterhaltsbetrages zum Einkommen des Beklagten abgestellt worden sei und die zwischenzeitige Änderung der Verhältnisse, nämlich die auf Seiten der Klägerin unverhältnismäßig gestiegenen Fixkosten, den in der Klage geforderten Unterhaltsbetrag angemessen erscheinen ließen. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhob der Beklagte das Rechtsmittel der Revision, welches das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs.3 ZPO als unzulässig zurückwies. Hiezu führte es aus, im vorliegenden Fall sei lediglich die Frage der geänderten Verhältnisse und somit eine Frage der Unterhaltsbemessung zur Entscheidung gestanden, keinesfalls aber ein Streit über den Inhalt und die Wirksamkeit des Vergleiches vom 28.10.1978 vorgelegen und entschieden worden.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist zwar zulässig, weil weder die Rekursbeschränkung des § 519 Abs.1 ZPO noch jene des § 528 Abs.2 ZPO zur Anwendung kommt (vgl. 6 Ob 589,615/85, 2 Ob 30/84; Arb.9487; Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 1944); er ist jedoch nicht gerechtfertigt. Dem Rekursvorbringen, das Berufungsgericht habe sich mit dem Inhalt des Vergleiches auseinandergesetzt, sodaß nicht nur Unterhaltsbemessungsfragen sondern auch Fragen der Vergleichsauslegung Verfahrensgegenstand gewesen seien, ist zu entgegnen, daß die Wirksamkeit des Vergleiches und somit der Grund des Unterhaltsanspruches der Klägerin im unterinstanzlichen Verfahren vom Beklagten in keiner Weise in Zweifel gesetzt wurde. Die Klägerin begehrte die Erhöhung des festgesetzten Unterhaltsbeitrages wegen ihrer gestiegenen Lebenskosten und damit wegen einer seit Vergleichsabschluß behauptetermaßen eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Eine solche Veränderung nahm das Berufungsgericht als erwiesen an und kam lediglich aus diesem Grund zur Klagsstattgebung. Im Sinne der ständigen Judikatur betrifft diese Entscheidung ausschließlich den Unterhaltsbemessungskomplex (3 Ob 151/78, 1 Ob 786/79, 1 Ob 588/81, 3 Ob 1503/85 u.v.a.). Um Unterhaltsbemessungsfragen handelt es sich immer dann, wenn der Streit nur das Ausmaß, also das Mehr oder Weniger einer Unterhaltsverpflichtung betrifft (1 Ob 682/83, 2 Ob 601/83, 1 Ob 530/84 u.a.). Vorliegendenfalls stand in diesem Sinne aber nur die Höhe des Unterhaltsanspruches der Klägerin in Frage. Da Unterhaltsbemessungsfragen nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 502 Abs.2 Z 1 ZPO nicht mit Revision an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können, hat das Berufungsgericht die Revision des Beklagten somit zu Recht gemäß § 508 Abs.3 ZPO zurückgewiesen.
Demgemäß war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.
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