OGH 2Ob656/38 (RS0058166)

OGH2Ob656/3815.11.1938

Rechtssatz

Auch ein durch die Art der Schienenanlage bedingter Sturz eines Radfahrers stellt sich als eine Ereignung im Verkehr im Sinne des § 1 EKHG dar. Sind die Radfahrer durch die besondere Beschaffenheit und Eigenart der Bahnkreuzung gefährdet, so ist in der Unterlassung der Aufstellung von besonderen für die Radfahrer bestimmten Warnungstafeln ein Verschulden der Bahn gelegen, mag auch ein behördlicher Auftrag, solche Tafeln zu errichten, nicht ergangen sein. (Diese Entscheidung ist zum EisenbahnhaftpflichtG ergangen).

Normen

EKHG §1 IIB
RHG §1

2 Ob 656/38OGH15.11.1938

Beisatz: Ergangen zu § 1 RHG. (T1) Veröff: SZ 20/235

2 Ob 108/12iOGH07.08.2012

Vgl; nur: Auch ein durch die Art der Schienenanlage bedingter Sturz eines Radfahrers stellt sich als eine Ereignung im Verkehr im Sinne des § 1 EKHG dar. (T2); Beisatz: Keine Einschlägigkeit der Entscheidung SZ 20/235 im Hinblick auf die Unterschiede zwischen § 1 EHG, RGBl 1869/27, und § 1 EKHG. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19381115_OGH0002_0020OB00656_3800000_001

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